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Zentralgerät für Kontrollierte Wohnungslüftung im Keller (Foto: Viessmann)
Klimatisierung | Technische Gebäudeausrüstung | Lüftungstechnik

Frische Luft trotz dichter Hülle

Kontrollierte Wohnungslüftung zum Schutz von Gesundheit und Gebäude

09.08.2018

Neben energiesparenden Heizungstechniken wie Wärmepumpen- und Solaranlagen kann auch die Kontrollierte Wohnungslüftung für das Elektrohandwerk zu einem lohnenden Geschäft werden. Wichtig ist unter anderem, die zugehörigen Normen und Richtlinien zu kennen.

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So zeigt beispielsweise die „Lüftungsnorm“ genannte DIN 1946-6 dem Planer, wie er Lüftungskonzepte erstellen und lufttechnische Maßnahmen auswählen kann.

Vielleicht fällt es dem einen oder anderen Unternehmen des Elektrohandwerks schwer, Anlagen für die Kontrollierte Wohnungslüftung (Bilder 1 und 2) seinem Gewerk zuzuschreiben. Und tatsächlich ist es ja auch so, dass der „Leitfaden zur Gewerbe-Abgrenzung“ [1] den Lüftungsbau dem zulassungspflichtigen Installateur- und Heizungsbauerhandwerk zuordnet.

Doch die deutsche Handwerksordnung lässt in dieser Frage einigen Spielraum. So antwortet die Elektroinnung des Kreises Borken auf eine entsprechende Anfrage, nach ihrer Meinung könnten Betriebe aus dem Elektrotechnikerhandwerk gemäß § 5 der Handwerksordnung auch im Bereich der Kontrollierten Wohnungslüftung tätig werden. Dazu hier der verbindliche Passus aus der Handwerksordnung (§ 5): „Wer ein Handwerk nach § 1 
Abs. 1 [betrifft Eintragung in die Handwerksrolle] betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.“

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Fachbetrieb seiner Planung und Installation die zugehörigen Richtlinien und Normen wie zum Beispiel die Energieeinsparverordnung (EnEV) und die „Lüftungsnorm“ DIN 1946-6 zugrunde legt, um eine den heutigen Ansprüchen entsprechende Wohnungslüftung ins Werk zu setzen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Gegen Unwohlsein und Schimmelbildung

Unter Lüftungsfachleuten besteht zum größten Teil Einigkeit darüber, was für die Gesundheit von Menschen und für den Schutz von Gebäudesubstanz notwendig ist. Wir alle haben einen enorm hohen Frischluftbedarf. Jeder von uns atmet täglich etwa 30 000 Mal ein und aus, wir nutzen morgens und abends das Bad, wir kochen Kaffee, bereiten unser Essen zu und gießen unsere Blumen.

Diese in einem durchschnittlichen Haushalt täglich verrichteten Arbeiten erzeugen Wasserdampf, der sich in der Raumluft niederschlägt und abgeführt werden muss. Nach Berechnungen des Europäischen Testzentrums für Wohnungslüftungsgeräte (TZWL) sind das täglich mehr als zehn Liter. Unerwünschte Gerüche, Kohlendioxid und Schadstoffe stören unser Wohlbefinden und sind deshalb ebenfalls mit Hilfe von Lüftungsmaßnahmen zu beseitigen.

Der Gesundheit nicht zuträgliche Schadstoffe, die etwa in der zugeführten Außenluft enthalten sein können, lassen sich am einfachsten durch eingebaute Filter aussondern. Für eine gesunde Raumluft reichen diese Abwehrmaßnahmen allerdings immer noch nicht: Es ist sicherzustellen, dass auch genügend Frischluft einströmt. Und nicht nur unsere Gesundheit kann durch belastete Raumluft Schaden nehmen. So begünstigt zu hohe Feuchtigkeit Schimmelbildung, eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Bausubstanz und den Werterhalt der Immobilie [2].

Aber nicht nur die Erhaltung der Gesundheit und der Bausubstanz gelten als Argument für die Kontrollierte Wohnungslüftung, sondern auch die Möglichkeit, damit weniger Energie ungenutzt aus dem Gebäude in die Umwelt zu blasen. Doch ein solches Argument dürfte vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern nicht allzu sehr ins Gewicht fallen, weil die dafür erforderliche Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung teuer ist und sich erst nach vielen Jahren amortisiert haben wird.

Haftungsrisiken infolge unsicherer Rechtslage

Der Bundesverband für Wohnungslüftung (VfW) klagt, dass die Rechtslage in Bezug auf die Haftung für Feuchte- und Schimmelschäden sowie für Folgen schlechter Raumluftqualität in Wohnungen für alle am Bau Beteiligten unsicher sei, weil eine klare gesetzliche Regelung fehle.

Sie habe deshalb ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das die Haftungslage für Bauherren, Planer und Bauausführende aufzeige. Demnach setzen sich Planer und Bauausführende, die bei Neubau oder Renovierung eines Wohnhauses auf lüftungstechnische Maßnahmen verzichten, erheblichen Haftungsrisiken aus.

Zwar könne heute noch nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, so die Bewertung des VfW, dass eine lüftungstechnische Maßnahme oder gar ein ventilatorgestütztes Lüftungssystem in jedem Falle zwingend erforderlich sei, doch berge die Alternative, den vorgeschriebenen Luftaustausch allein der zusätzlichen Fensterlüftung der Bewohner zu überlassen, erhebliche rechtliche Risiken. Nach Einschätzung der Rechtsexperten, die der VfW befragt hat, ist davon auszugehen, dass ventilatorgestützte Lüftungssysteme im Wohnungsbau zukünftig zu den anerkannten Regeln der Technik gehören und dann auch in Wohnungen einzuplanen sein werden [3].


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