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Zentralgerät für Kontrollierte Wohnungslüftung im Keller (Foto: Viessmann)
Klimatisierung | Technische Gebäudeausrüstung | Lüftungstechnik

Frische Luft trotz dichter Hülle

Kontrollierte Wohnungslüftung zum Schutz von Gesundheit und Gebäude

09.08.2018

Neben energiesparenden Heizungstechniken wie Wärmepumpen- und Solaranlagen kann auch die Kontrollierte Wohnungslüftung für das Elektrohandwerk zu einem lohnenden Geschäft werden. Wichtig ist unter anderem, die zugehörigen Normen und Richtlinien zu kennen.

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Zurzeit ist also der Einbau einer Kontrollierten Wohnungslüftung noch nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie Ralf Wißing, Leiter Technik und Entwicklung eines großen Unternehmens der Lüftungstechnik, bestätigt. In einem Dossier auf der Website „EnEv-online“ bedauert er, die nötigen gesetzlichen Vorgaben bezüglich einer ausreichenden Belüftung einer Wohnung seien noch nicht ausdrücklich vorhanden.

Zwar gebe es in der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Vorgabe eines Mindestluftwechsels für Wohngebäude (zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist), diese werde aber unterschiedlich ausgelegt. Die Erstellung und Anwendung eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 sei hingegen eine sinnvolle Basis für die Auslegung einer Kontrollierten Wohnungslüftung. Weil ihm das aber nicht genügt, fordert er den Gesetzgeber auf, klare und berechenbare Forderungen sowie Rahmenbedingungen zu benennen [4].

Der Fachverband Gebäude-Klima (FGK) fordert den Einbau von Kontrollierten Wohnungslüftungen mit dem Hinweis, in der Rechtsprechung habe sich bereits weitgehend die Sichtweise durchgesetzt, dass zur Vermeidung von Bauschäden und Haftungsrisiken eine ausreichende nutzerunabhängige Lüftung sichergestellt sein müsse [5].

Auch wenn man sich über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Vorgabe noch streitet – festzuhalten ist jedenfalls, dass mit den hohen energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle eine Luftdichtigkeit einhergeht, die einen ausreichenden Außenluftwechsel durch Fugenlüftung in vielen Fällen nicht mehr ermöglicht und deshalb eine lufttechnische Maßnahme erfordert.

Dieses Faktum verbunden mit einem Verzicht auf energievergeudendes Lüften über Fenster und Türen hat bereits dazu geführt, dass viele Förderprogramme die Wohnungslüftung als wichtige Energieeinspartechnologie einstufen und dass sie in der Ausführung mit Wärmerückgewinnung im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) als Ersatzmaßnahme nach § 7 akzeptiert wird. Das Werben der Branche darf natürlich auch nicht fehlen. So verspricht der FGK den Bauherren, dass sie sich mit der Installation einer Kontrollierten Wohnungslüftung Energieeffizienz ins Haus holen, der gesetzlichen Verpflichtung zur Nutzung von regenerativen Energien nachkommen und in den Genuss behaglicher und hygienisch makelloser Raumluftzustände kommen.

Verordnungen, Richtlinien, 
Gesetze und Normen

Der Elektrohandwerker, der im Geschäftsfeld Wohnungslüftung tätig werden will, muss selbstverständlich auch dort die geltenden rechtlichen Vorgaben kennen. Die wichtigsten werden nachfolgend kurz vorgestellt. Es gibt darüber hinaus aber weitere baurechtliche Vorschriften und weitere Regeln, die bei der Installation einer Lüftungsanlage zu beachten und einzuhalten sind.

Landesbauordnungen. Jedes Bundesland hat eigene Bauordnungen, die die rechtliche Grundlage für Baugenehmigungen darstellen. Sie sind für den Bauherrn verbindlich. Den übergeordneten Rahmen der Landesbauordnungen bildet die Musterbauordnung des Bundes. Sie verlangt für Aufenthaltsräume, Schlaf- und Wohnzimmer allgemein eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit und ausreichend Tageslicht. Im Normalfall ist diese Forderung mit genügend großen Fensteröffnungen erfüllt. Funktionsräume wie Küche, Bad und WC sind auch ohne Fenster zulässig; Tageslicht ist also nicht notwendig, eine wirksame Lüftung muss jedoch auch hier gewährleistet sein.

DIN 1946-6:2009-05:

Die für die Planung, die Ausführung und Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung notwendigen Lüftungs-Komponenten beziehungsweise Geräte für Einrichtungen zur freien Lüftung und für ventilatorgestützte Lüftungssysteme werden unter Berücksichtigung bauphysikalischer, lüftungstechnischer, hygienischer sowie energetischer Gesichtspunkte beschrieben. Sowohl für die freien Lüftungssysteme als auch für die ventilatorgestützten Lüftungssysteme wird ein Kennzeichnungsschema eingeführt. Die Luftbehandlungsarten aktives Kühlen sowie aktives Be- und Entfeuchten werden in dieser Norm nicht behandelt. Die Lüftung von fensterlosen Räumen, die der Bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen unterliegen, ist zusätzlich nach DIN 18 017-3 geregelt. Teil 6 der DIN 1946 ist verbindlich anzuwenden. Zur DIN 1946-6 sind zusätzlich 5 Beiblätter erschienen, die folgende Themen abdecken:

  • Gemeinsamer und nicht gemeinsamer Betrieb von Lüftungsgeräten und Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe – Installationsregel
  • Gemeinsamer Betrieb von Lüftungsgeräten und Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe – Installationsbeispiele

  
DIN 18 017-3:2009-09: Lüftung von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster – Teil 3: Lüftung mit Ventilatoren. Die DIN 18017-3 regelt die ventilatorgestützte Lüftung von fensterlosen Sanitärräumen. Auch andere Funktionsräume wie Abstellräume und Küchen mit Fenstern können nach dieser Norm entlüftet werden. In Zeiten geringen Luftbedarfs dürfen die Mindestvolumenströme um die Hälfte reduziert werden. Diese Norm ist baurechtlich verbindlich und ersetzt die Ausgabe DIN 18 017-3:2009-07.

DIN 4108-2:2013-02: Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Diese Norm legt die Mindestanforderungen an die Wärmedämmung von Bauteilen sowie im Bereich von Wärmebrücken in der Gebäudehülle von Hochbauten fest. Die Anforderungen gelten für:


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