Elektrosicherheit | Messen und Prüfen
Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Frist einer wiederkehrenden Prüfung
10.03.2020
Wann gilt eine wiederkehrende Prüfung an ortsveränderlichen Arbeitsmitteln als fristgerecht?
Frage:
In Bezug auf die „Dringlichkeit“ einer wiederkehrenden Prüfung an ortsveränderlichen Arbeitsmitteln finde ich leider keine klare Formulierung in Bezug auf die fristgerechte Prüfung. Laut BetrSichV – § 14 Absatz 5 wird konkret definiert, dass eine Prüfung als fristgerecht durchgeführt gilt, „[...] wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde.“ Im Folgesatz steht dann aber auch „Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.“ Ich verstehe darunter, dass alle anderen Arbeitsmittel damit nicht dieser strengen „Fälligkeitszuordnung“ zuzuordnen sind. Ist das korrekt?
Antwort:
Ja, dem ist so. Alle anderen „normalen“ Arbeitsmittel unterliegen nicht den Anforderungen aus § 14 (5) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1].
Für eben diese Arbeitsmittel, die nicht in Anhang 2 und Anhang 3 der BetrSichV Erwähnung finden, ist mir aber auch kein anderes Regelwerk bekannt, welches hier Anwendung finden könnte.
Um dem Anfragenden bei der Lösung der Frage zu helfen, könnte die Gefährdungsbeurteilung für ein Arbeitsmittel beitragen. Es werden für verschiedene Arbeitsmittel, je nach Einsatz und Verwendung, verschiedene Wiederholungsprüfungsfristen ermittelt.
Wenn eine Prüffrist auf drei Monate gesetzt ist, hat es einen Grund. Es gibt erhöhte Gefährdungen durch äußere Einflüsse, wie Verschmutzung, Feuchtigkeit, Erschütterung oder Nutzungshäufigkeit, die zu Verletzungen beim Nutzer oder Schäden an der Sache führen können. Aufgrund dieser Vorgaben, mit den Kenntnissen der Gefährdung, wäre hier eine Überziehung der Prüffrist von 0 Tagen anzusetzen.
Überträgt man diese Art der Ermittlung der Überziehung auf einen fixen Prüftermin mit einem Wiederholungsprüfungsturnus von vier Jahren, welche sich bei der ermittelten (extrem geringen) Gefährdung ergeben hat, könnte das Ergebnis lauten: Überziehung drei Monate.
Ein Freifahrtschein ist diese Vorgehensweise jedoch keinesfalls, der Unternehmer muss alles dafür tun, um die Prüfungen fristgerecht durchzuführen. Ein Arbeitsmittel, das nicht geprüft ist, darf durch den Benutzer nicht verwendet werden. Eine „geringfügige Überziehung der Prüffrist“ sollte eine begründbare, schriftlich dokumentierte, Ausnahme sein.
Literatur:
[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), Ausfertigungsdatum: 03.02.2015, Zuletzt geändert durch Art. 147 G v. 29.3.2017 I 626.
Autor: K. Andersen
Der Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.
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