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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Frist einer wiederkehrenden Prüfung

ep3/2018, 1 Seite

In Bezug auf die „Dringlichkeit“ einer wiederkehrenden Prüfung an ortsveränderlichen Arbeitsmitteln finde ich leider keine klare Formulierung in Bezug auf die fristgerechte Prüfung. Laut BetrSichV – § 14 Absatz 5 wird konkret definiert, dass eine Prüfung als fristgerecht durchgeführt gilt, „[...] wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wurde.“ Im Folgesatz steht dann aber auch „Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 und Anhang 3 handelt.“ Ich verstehe darunter, dass alle anderen Arbeitsmittel damit nicht dieser strengen „Fälligkeitszuordnung“ zuzuordnen sind. Ist das korrekt?


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Autor
  • K. Andersen
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