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Klimaanlage vor einem Haus (Foto: oka/stock.adobe.com)
Elektrosicherheit | Blitz- und Überspannungsschutz | Schutzmaßnahmen | Erdung und Potentialausgleich

Leseranfrage

Einbinden einer Klimaanlage in den Schutz-Potentialausgleich

14.08.2018

Auf dem Satteldach einer Eigentumswohnung im Dachgeschoss befindet sich das Außenteil einer Klimaanlage. An der Wand der Dachterrasse ist zudem eine Markise mit Aluminiumkassette montiert. Müssen sowohl Klimaanlage als auch Aluminiumkassette der Markise in den Schutzpotentialausgleich einbezogen werden? Wie sieht es mit den Haltern des Klimagerätes aus? Wie verhält es sich, wenn ein Blitzschutzsystem errichtet wird?

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Um diese in der Praxis sehr häufig diskutierte Fragestellung zu beantworten, muss die Antwort in zwei Teilbereiche aufgeteilt werden, die zuerst nur bedingt miteinander zu tun hab

  1. Einbeziehung der Komponenten der Klimatechnik in den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene.
  2. Auslegung des äußeren oder auch inneren Blitzschutzes zum Schutz der Komponenten der Klimatechnik.

Erster Teilbereich. Einbeziehung der Komponenten der Klimatechnik in den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene. Hier ist nach den einschlägigen Normen (DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [1] /DIN DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540) [2]) zu prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, Komponenten der Klimatechnik in den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene einzubeziehen. In Abschnitt 411.3.1.2 „Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (früher ,Hauptpotentialausgleich‘ genannt)“ von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [1] heißt es: „In jedem Gebäude müssen der Erdungsleiter und die folgenden leitfähigen Teile über die Haupterdungsschiene zum Schutzpotentialausgleich verbunden werden:

  • metallene Rohrleitungen von Versorgungssystemen, die in Gebäude eingeführt sind, z. B. Gas, Wasser;
  • fremde leitfähige Teile der Gebäudekonstruktion, sofern im üblichen Gebrauchszustand berührbar;
  • metallene Zentralheizungs- und Klimasysteme;
  • metallene Verstärkungen von Gebäudekonstruktionen aus bewehrtem Beton, wo die Verstärkungen berührbar und zuverlässig untereinander verbunden sind.“

Fazit erster Teilbereich. Somit ist normativ definiert, dass die leitfähigen Rohre eines Klimasystems in den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (früher „Hauptpotentialausgleich“ genannt) einzubeziehen (Querschnitt des Erdungsleiters z. B. 6mm2 Kupfer) sind.

Dies gilt allerdings ausdrücklich nicht für die vom Anfragenden aufgeführten „Halter“ und natürlich auch nicht für die metallische Konstruktion der Markise, da diese Teile nach den normativen Vorgaben nicht in den Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (früher „Hauptpotentialausgleich“ genannt) einbezogen werden müssen.


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