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Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung
Brände durch Blitzeinschlag in Gebäude verhindern
28.10.2019
Bereits im 18. Jahrhundert enthielt das deutsche Bauordnungsrecht in seinen Brandschutzvorschriften Forderungen, Blitzschutzsysteme zu errichten. Solche Systeme werden seit jeher als vorbeugende Brandschutzmaßnahme installiert, um vor allem Gefährdungen von Personen sowie Schäden an Vermögens- und Sachwerten sowie der Umwelt durch Brände zu vermeiden.
Wie sich die Notwendigkeit von Blitzschutzsystemen im Zusammenhang mit baurechtlichen und normativen Anforderungen heute in Deutschland darstellt, wurde von den Autoren grundlegend untersucht. Hierbei spielt ebenfalls die Sicherstellung des vorbeugenden Brandschutzes eine zentrale Rolle.
„Bauliche Anlagen sind so zu errichten, anzuordnen, zu ändern und instand zu halten, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Da das Baurecht in Deutschland Ländersache ist, findet man diesen Grundsatz auch in den Schutzzielen der jeweiligen Bauordnungen der Länder wieder: Schutz gegen Brandentstehung und Rettung von Mensch oder Tier – immer und zu jeder Zeit. Daher sind ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen für Blitzschutz in den Länderbauordnungen und in deren spezifischen Verordnungen definiert.
[2] DIN EN 62305-4 (VDE 0185-305-4:2011-10) Blitzschutz Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen.
[3] DIN VDE 0100-443 (VDE 0100-443:2016-10) Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-44: Schutzmaßnahmen – Schutz bei Störspannungen und elektromagnetischen Störgrößen – Abschnitt 443: Schutz bei transienten Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen.
[4] DIN VDE 0100-534 (VDE 0100-534:2016-10) Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 5-53: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Trennen, Schalten und Steuern – Abschnitt 534: Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs). Autor: C. Braun Bild 1, rechts: Erfordernis von Blitz- und Überspannungssystemen nach Baurecht und anderen gesetzlichen Bestimmungen (Grafik: G. Schweble-Juch, C. Braun, J. Schnitzler) Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Blitzschutz als präventive Schutzmaßnahme
Aufgrund des direkten Zusammenhangs von Blitzeinwirkung und Überspannungen auf Gebäude formuliert die deutsche Musterbauordnung (MBO) unter § 14:„Bauliche Anlagen sind so zu errichten, anzuordnen, zu ändern und instand zu halten, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Da das Baurecht in Deutschland Ländersache ist, findet man diesen Grundsatz auch in den Schutzzielen der jeweiligen Bauordnungen der Länder wieder: Schutz gegen Brandentstehung und Rettung von Mensch oder Tier – immer und zu jeder Zeit. Daher sind ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen für Blitzschutz in den Länderbauordnungen und in deren spezifischen Verordnungen definiert.
Gesetzliche Vorschriften
Jedes Bauvorhaben unterliegt gesetzlichen Vorschriften und benötigt größtenteils eine Baugenehmigung. Bereits beim Stellen eines Bauantrages hat der Bauherr oder Betreiber des Gebäudes zu berücksichtigen, ob er beispielsweise gemäß Bauordnungsrecht, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) gesetzlich verpflichtet ist, ein Blitzschutzsystem zu errichten oder ob er aus eigenen Erwägungen Blitzschutzmaßnahmen vorsieht (Bild 1 – Zusammenhang Blitzschutz und gesetzliche Regelungen).Allgemeines Baurecht
Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, zum Beispiel Gebäude, Brücken, Fahrradabstellplätze, Ställe, Klettergerüste, Spielflächen, Solaranlagen und für Bauprodukte. Das betrifft Grundstücke sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gliederung: Das allgemeine Baurecht gliedert sich in öffentliches und privates Baurecht. Diese rechtliche Differenzierung wirkt sich auch bei der Fragestellung aus: „Blitzschutz ja oder nein?“. Generell hat die Notwendigkeitsprüfung auf der Ebene des privaten und des öffentlichen Baurechts zu erfolgen.Öffentliches Baurecht
Im öffentlichen Baurecht werden die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Staat definiert – als ein eigener Teil des Verwaltungsrechts. Doch wie genau gebaut werden darf, regeln im Einzelnen die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der 16 Bundesländer – und das zum Teil sehr unterschiedlich. Hierbei dient die Musterbauordnung in Deutschland als Vorlage. Sonderbauten: Speziell festgelegt ist hierbei der Umgang mit Sonderbauten. Sonderbauten werden als schutzbedürftige Anlagen eingestuft und sind je nach Art und Nutzung ggf. dauerhaft gegen Blitzeinschlag und Überspannungen zu schützen. Gebäude, die als Sonderbauten bezeichnet werden, bergen aufgrund der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential. Die speziellen Regelungen für Sonderbauten finden sich beispielsweise in der Sonderbauverordnung mitsamt ihren Anlagen und Erläuterungen. Sie gelten ebenfalls je nach Länderspezifik unterschiedlich.Privates Baurecht
Im privaten Baurecht werden die (privaten) Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander geregelt und sind im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), zum Beispiel durch das Nachbarschaftsrecht, beschrieben. Für die Errichtung eines Blitzschutzsystems ist der Betreiber/Privatperson verantwortlich. Je nach Bau- sowie Nutzungsart kann ein privates Gebäude in die Kategorie Sonderbau eingeordnet werden. Der Planer sowie Errichter kann die hierfür notwendige Klassifizierung (Sonderbau ja/nein) der Baugenehmigung und dem Brandschutznachweis entnehmen. Ist nach dem Bauvertrag ein Blitzschutzsystem zu errichten, dann können den DIN/VDE-Vorschriften lediglich Art und Umfang der Schutzmaßnahmen entnommen werden. Gibt es keine vertragliche Vorgabe, dann ist dennoch zu prüfen, ob ein Blitzschutzsystem erforderlich ist. Jedes Bauwerk ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten – auch dann, wenn der Bauvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht. Aktuelle Normen beschreiben diese „anerkannten Regeln“.Einteilung der baulichen Anlagen nach Bauordnungsrecht
Allgemein wird in den jeweiligen Landesbauordnungen sowie in der MBO § 46 die Notwendigkeit einer Errichtung eines Blitzschutzes wie folgt beschrieben: „Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauerhaft wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.“Risikoanalyse mithilfe der Normen
Umfassende Maßnahmen zum Blitzschutz sind in der Normenreihe DIN EN 62305 als Gesamtkonzept definiert. Eine Bewertung der Gefahren kann durch eine vollständige Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) [1] erfolgen. Ist durch die Art und Nutzung der baulichen Anlage somit definiert, dass ein Blitzschutzsystem errichtet werden muss, ist dies sowohl für das äußere als auch für das innere Blitzschutzsystem zu bewerten. Durch eine Risikoanalyse kann beispielsweise die Wertigkeit eines äußeren Blitzschutzsystems durch die Schadensquelle S1 (Bewertung direkter Einschlag in ein Objekt) und die Risikokomponente RB (Brandkomponente) ermittelt werden. Durch die Herleitung der Schutzklasse eines Blitzschutzsystems (Klasse I – sehr hoch bis Klasse IV – gering) wird die Ausführung der äußeren Fangeinrichtung beschrieben. Mit einem äußeren Blitzschutzsystem sollen insbesondere die Gefährdungen für Lebewesen durch Brände oder Schritt- und Berührungsspannung infolge des direkten Blitzeinschlags in Gebäude vermieden oder reduziert werden. Zu den äußeren Schutzmaßnahmen gehören u. a. die Fangeinrichtung, Ableitung und Erdungsanlage. Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen innerhalb der jeweiligen Objekte zu ergreifen. Elementar sind hierbei der Blitzschutz-Potentialausgleich und mögliche weitere Maßnahmen des sogenannten inneren Blitzschutzsystems entsprechend der DIN EN 62305-1 ... -4 (VDE 0185-305-1 …-4) [2]. Weiterhin werden u. a. in der Normenreihe DIN VDE 0100, vorrangig für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung, Sicherheitsbeleuchtung usw., Maßnahmen zum Schutz der Leitungen vor Überspannung gefordert. Die seit Oktober 2016 in Kraft getretenen Normen DIN VDE 0100-443 [3] und DIN VDE-0100-534 [4] sind hierbei die wichtigsten Installationsvorschriften für den Überspannungsschutz in Niederspannungsanlagen. Vorkehrungen zum Beherrschen von Überspannungen sind danach nicht nur im öffentlichen Bereich, in Industrie oder Gewerbe, sondern auch im privaten Bereich zwingend zu beachten. Literatur: [1] DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2:2013-02) Blitzschutz Teil 2: Risiko-Management, (IEC 62305-2:2010, modifiziert); Deutsche Fassung EN 62305-2:2012.[2] DIN EN 62305-4 (VDE 0185-305-4:2011-10) Blitzschutz Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen.
[3] DIN VDE 0100-443 (VDE 0100-443:2016-10) Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-44: Schutzmaßnahmen – Schutz bei Störspannungen und elektromagnetischen Störgrößen – Abschnitt 443: Schutz bei transienten Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen.
[4] DIN VDE 0100-534 (VDE 0100-534:2016-10) Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 5-53: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Trennen, Schalten und Steuern – Abschnitt 534: Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs). Autor: C. Braun Bild 1, rechts: Erfordernis von Blitz- und Überspannungssystemen nach Baurecht und anderen gesetzlichen Bestimmungen (Grafik: G. Schweble-Juch, C. Braun, J. Schnitzler) Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.