Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung
Brände durch Blitzeinschlag in Gebäude verhindern
Bereits im 18. Jahrhundert enthielt das deutsche Bauordnungsrecht in seinen Brandschutzvorschriften Forderungen, Blitzschutzsysteme zu errichten. Solche Systeme werden seit jeher als vorbeugende Brandschutzmaßnahme installiert, um vor allem Gefährdungen von Personen sowie Schäden an Vermögens- und Sachwerten sowie der Umwelt durch Brände zu vermeiden.
Wie sich die Notwendigkeit von Blitzschutzsystemen im Zusammenhang mit baurechtlichen und normativen Anforderungen heute in Deutschland darstellt, wurde von den Autoren grundlegend untersucht. Hierbei spielt ebenfalls die Sicherstellung des vorbeugenden Brandschutzes eine zentrale Rolle.
Blitzschutz als präventive Schutzmaßnahme
Aufgrund des direkten Zusammenhangs von Blitzeinwirkung und Überspannungen auf Gebäude formuliert die deutsche Musterbauordnung (MBO) unter § 14:
„Bauliche Anlagen sind so zu errichten, anzuordnen, zu ändern und instand zu halten, dass die Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Da das Baurecht in Deutschland Ländersache ist, findet man diesen Grundsatz auch in den Schutzzielen der jeweiligen Bauordnungen der Länder wieder: Schutz gegen Brandentstehung und Rettung von Mensch oder Tier – immer und zu jeder Zeit.
Daher sind ebenfalls die gesetzlichen Anforderungen für Blitzschutz in den Länderbauordnungen und in deren spezifischen Verordnungen definiert.
Gesetzliche Vorschriften
Jedes Bauvorhaben unterliegt gesetzlichen Vorschriften und benötigt größtenteils eine Baugenehmigung. Bereits beim Stellen eines Bauantrages hat der Bauherr oder Betreiber des Gebäudes zu berücksichtigen, ob er beispielsweise gemäß
Bauordnungsrecht, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) gesetzlich verpflichtet ist, ein Blitzschutzsystem zu errichten oder ob er aus eigenen Erwägungen Blitzschutzmaßnahmen vorsieht (Bild 1 – Zusammenhang Blitzschutz und gesetzliche Regelungen).
Allgemeines Baurecht
Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, zum Beispiel Gebäude, Brücken, Fahrradabstellplätze, Ställe, Klettergerüste, Spielflächen, Solaranlagen und für Bauprodukte. Das betrifft Grundstücke sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Gliederung: Das allgemeine Baurecht gliedert sich in öffentliches und privates Baurecht. Diese rechtliche Differenzierung wirkt sich auch bei der Fragestellung aus: „Blitzschutz ja oder nein?“. Generell hat die Notwendigkeitsprüfung auf der Ebene des privaten und des öffentlichen Baurechts zu erfolgen.
Öffentliches Baurecht
Im öffentlichen Baurecht werden die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Staat definiert – als ein eigener Teil des Verwaltungsrechts. Doch wie genau gebaut werden darf, regeln im Einzelnen die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der 16 Bundesländer – und das zum Teil sehr unterschiedlich. Hierbei dient die Musterbauordnung in Deutschland als Vorlage.

