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Elektrotechnik | Recht

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Befähigung zu Elektroarbeiten

11.07.2023

Kann ein Arbeitgeber einer gemeinnützigen Gesellschaft verlangen, dass angestellte Elektromeister auch Elektroarbeiten in den Mietobjekten des Trägers ausführen und ortsveränderliche Geräte prüfen müssen?

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Frage:
Wir sind eine gemeinnützige Gesellschaft im Bildungsbereich mit mehreren Standorten. Ich bin Meister des Elektrotechnikerhandwerks, jedoch nicht im Installateurverzeichnis eingetragen, und in dieser Gesellschaft als Ausbilder für Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik angestellt. Nun verlangt mein Arbeitgeber, dass ich auch Elektroarbeiten in den Mietobjekten des Bildungsträgers ausführen und ortsveränderliche Geräte prüfen soll. Es gibt keine verantwortliche Elektrofachkraft. Die Verantwortung für die Elektroanlagen ist nicht geregelt. Die Mietobjekte sind vom VNB an das Niederspannungsnetz angeschlossen. Es gibt im Unternehmen eine Elektrowerkstatt (Ausbildungswerkstatt), in der von mir Teilnehmer (Erwachsene) zum Elektroniker für Energie und Gebäudetechnik umgeschult werden. In der Vergangenheit habe ich auf Anweisung der Geschäftsleitung und des Sicherheitsbeauftragten die Prüfung der ortsveränderlichen Geräte durchführen müssen. Reparaturen ortsveränderlicher Geräte haben wir bisher im Rahmen der Ausbildung durchgeführt. Wie soll ich mich verhalten?

Antwort:
Der Anfragende ist leider mit den oben beschrieben Aufgabenstellungen (Problemen) nicht der Einzige in Deutschland, der sich mit solchen Konflikten konfrontiert sieht.

Eine nicht zu unterschätzende Anzahl Unternehmer/Arbeitgeber und ihre Sicherheitsfachkräfte haben das Thema Elektrosicherheit und die damit verbundenen Anforderungen immer noch nicht so richtig auf dem Radar.

Aus diesem Umstand kommt es vermehrt zu Irritationen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, so wie auch in diesem Fall.

Zunächst gilt, dass die sich aus der unzureichenden Regelung der innerbetrieblichen Sicherheit ergebenden Lücken und Schwächen als Organisationsverschulden dem Unternehmensinhaber/dem Arbeitgeber angelastet werden.


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