Befähigung zu elektrotechnischen Arbeiten
In der besagten Leseranfrage [1] geht es darum, dass ein Meister des Elektrotechnikerhandwerks, der in seiner Gesellschaft als Ausbilder für Elektroniker mit der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik angestellt ist, nun auch Installationsaufgaben und Prüfungen durchführen soll. Der Leser ist nicht im Installateurverzeichnis eingetragen. Es gibt in seiner Gesellschaft keine verantwortliche Elektrofachkraft. Die Verantwortung für die Elektroanlagen ist nicht geregelt. Unser Leser ist sich unsicher, wie er sich gegenüber seiner Geschäftsführung verhalten soll.
Leider ist der Leser mit seiner Anfrage auf S. 739 [1] dieses Heftes nicht der Einzige in Deutschland, der in solche Konflikte gerät. Eine nicht zu unterschätzende Anzahl Unternehmer/Arbeitgeber und ihre Sicherheitsfachkräfte unterschätzen die Anforderungen, die sich aus dem Thema Elektrosicherheit ergeben. Aus diesem Umstand kommt es vermehrt zu Irritationen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, so wie auch in diesem besagten Fall.
Grundsätzliches
Zunächst gilt, dass die sich aus einer unzureichenden Regelung der innerbetrieblichen Sicherheit ergebenden Lücken und Schwächen als Organisationsverschulden dem Unternehmensinhaber/dem Arbeitgeber angelastet werden.
Es gibt aber auch die Verpflichtung der Beschäftigten und hier insbesondere der Führungskräfte, auf gegebene sicherheitsrelevante Defizite, die als erhebliche unmittelbare Gefahr zu Schäden führen können, hinzuweisen. Siehe § 16 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) [2].
Prüfung ortsveränderlicher Geräte/Arbeitsmittel
Bezüglich dieses Themas hat der Arbeitgeber mehreren Regelwerken Rechnung zu Tragen. Es sind die Anforderungen der DGUV Vorschrift3 [3] und der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) [4] in Verbindung mit der TRBS 1203 [5]. In Kurzfassung bedeutet dies: Der Arbeitgeber benötigt eine Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung und zur Ermittlung der Qualifikationsanforderungen des einzusetzenden Prüfpersonals.
Quellen
Euler, S.; Hardt, H.: Befähigung zu Elektroarbeiten, Leseranfrage, Elektropraktiker, Berlin 74 (2020) 10, S. 739740.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246); zuletzt geändert durch Art. 293 V v. 19. 6. 2020 I 1328.
DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom ?1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30. 4. 2019 I 554.
TRBS 1203 Technische Regeln für Betriebssicherheit Zur Prüfung befähigte Personen; Ausgabe: März 2019 GMBl 2019 S. 262 [Nr. 1316].
TRBS 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung; Ausgabe: März 2018 GMBl 2018, S. 401 [Nr. 22] Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019, S. 292 [Nr. 13-16].
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621); zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8. 8. 2020 I 1818.
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477); zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14. 3. 2019 I 333.
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung HwO) vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S.2095); zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6. 2. 2020 I 142.
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Bilder
Muster einer Handwerkskarte (Quelle: ep)
Muster eines Installateur-Ausweises (Quelle: Bayernwerk)
- S. Euler
- H. Hardt