In der Handwerksrolle oder Schwarzarbeiter
Das Elektrotechnikerhandwerk gehört laut Handwerksordnung (HwO) zu den zulassungspflichtigen Handwerken. So heißt es in § 1 der HwO: „Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet“.
Um in die Handwerksrolle eingetragen werden zu können, muss unter anderem ein Betriebsleiter im Sinne von § 7 der HwO bestellt und eine Ergänzung der Gewerbeanmeldung um die entsprechende Tätigkeit vorgenommen werden.
Problemfälle in der Prüfpraxis
In der Praxis stellt das den klassischen Prüfdienstleister, der Prüfungen elektrischer Anlagen durch befähigte Personen laut den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 vornehmen lässt, häufig vor Herausforderungen: Kleine Mängel, die während der Prüfung aufgedeckt werden, könnten schnell vor Ort von dem Prüfer selbst beseitigt werden. Rüstet man aber beispielsweise einfach fehlende Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) nach oder tauscht defekte Betriebs cid:9C49AEBC-A112-4D60-906C-7910C6FA77DE@hb.lan mittel aus, so führt man bereits ein Elektrotechnikerhandwerk aus.
Zählt als Schwarzarbeit. Fehlt dafür jedoch die Eintragung in die Handwerksrolle, handelt es sich hierbei im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gemäß § 1 um Schwarzarbeit: „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei ... als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein...“ (siehe § 1 der HwO). Der Auftraggeber macht sich also nicht nur strafbar, weil er Schwarzarbeit ausüben lässt, sondern auch, weil er Schwarzarbeiter beschäftigt.
Prüfdienstleistungen klar abgrenzen. Eine vermeintlich gut gemeinte Mängelbeseitigung während einer Prüfung kann also schnell Probleme verursachen und dem Dienstleister große Schwierigkeiten bereiten. Daher ist es ratsam, genau abzugrenzen, wo die Prüfdienstleistung aufhört und wo die Mängelbeseitigung anfängt.
Vorteile der Eintragung in die Handwerksrolle
In diesem Zusammenhang kommt ebenfalls die Frage auf, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle überhaupt Vorteile bietet? Dabei kann es durchaus für den Prüfdienstleister von Vorteil sein, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen.
Eine direkte Mängelbeseitigung, die bereits während der Prüfung erfolgen kann, reduziert Aufwände, da eine zusätzliche Prüfung im Nachhinein entfällt. Dadurch wird die vorgenommene Prüfung letztendlich für den Betreiber elektrischer Anlagen wirtschaftlicher. Zudem können dadurch zusätzliche Stillstände der Anlage vermieden werden.
Daher ist es empfehlenswert, die verantwortliche Elektrofachkraft zum technischen Betriebsleiter zu bestellen und sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Damit können kleine Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen direkt ohne Zeitverzug durchgeführt werden.
Diskussionen in der Praxis. In der Praxis wird hingegen häufig unter den Handwerksmeistern diskutiert, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle überhaupt sinnvoll ist, da hier für sie noch zusätzliche Kosten entstehen. Aber wo sollen hier die Unterschiede gemacht werden? Welches Handwerk soll eintragungspflichtig bleiben und welches nicht?
Als Elektrotechnikermeister hat der Autor selbst die Erfahrung gewonnen und vertritt die Meinung, dass eine Eintragung absolut sinnvoll ist. Das Gebiet der Elektrotechnik und die damit verbundenen Installationen sind sehr umfangreich. Dieses Handwerk umfasst zudem gefahrengeneigte Tätigkeiten und muss daher reglementiert und zentral organisiert sein. Es ist klar zu regeln, wer dieses Handwerk auch ausführen darf und wer nicht – ungeachtet seiner Qualifikation.
Wer überprüft den Prüfer
Es ist nicht nur ratsam, reine Prüfdienstleistungen klar von den elektrotechnischen Arbeiten abzugrenzen, indem man die auszuführenden Leistungen in entsprechenden Verträgen definiert und nachhält. Es ist da-rüber hinaus ebenfalls zu klären, wer den Prüfer überhaupt kontrolliert, seine Prüfergebnisse prüft. Wird nämlich ein Mangel von einem Prüfer aufgedeckt und durch denselben behoben, dann entfällt das Vier-Augen-Prinzip. Um eine objektive Mängelbewertung zu gewährleisten, kann es daher sinnvoll sein, dass der Prüfdienstleister die Mängelbeseitigung durch einen weiteren in der Handwerksrolle eingetragenen Elektrofachbetrieb vornehmen lässt. Insbesondere bei schwerwiegenden Mängeln oder umfangreicheren Instandsetzungen ist es in der Praxis notwendig, dass der Prüfdienstleister die elektrische Anlage erneut prüft.
Literatur
Literatur
Ensmann, Ralf (Herausgeber); Euler, Stefan; Eber, Claus: Anlagenbetreiber Elektrotechnik und verantwortliche Elektrofachkraft, 2. Auflage, Berlin, VDE Verlag GmbH, 2016.n
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