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Betriebsführung | Recht | Messen und Prüfen

In der Handwerksrolle oder Schwarzarbeiter

Warum für Prüfdienstleister der Eintrag in die Handwerksrolle wichtig ist
ep3/2018, 2 Seiten

In der Praxis führen viele Prüfdienstleister neben ihrer Prüftätigkeit ebenfallsReparaturen und Instandsetzungen aus. Doch laut Handwerksordnung (HwO) müssen Betriebe oder Personen, die Elektroinstallationen vornehmen, in die Handwerksrolle eingetragen sein. Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen, wenn ein Prüfdienstleister an elektrischen Anlagen arbeitet, obwohl er nicht die entsprechende Eintragung vorweisen kann?


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Das Elektrotechnikerhandwerk gehört laut Handwerksordnung (HwO) zu den zulassungspflichtigen Handwerken. So heißt es in § 1 der HwO: „Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet“.

Um in die Handwerksrolle eingetragen werden zu können, muss unter anderem ein Betriebsleiter im Sinne von § 7 der HwO bestellt und eine Ergänzung der Gewerbeanmeldung um die entsprechende Tätigkeit vorgenommen werden.

Problemfälle in der Prüfpraxis

In der Praxis stellt das den klassischen Prüfdienstleister, der Prüfungen elektrischer Anlagen durch befähigte Personen laut den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 vornehmen lässt, häufig vor Herausforderungen: Kleine Mängel, die während der Prüfung aufgedeckt werden, könnten schnell vor Ort von dem Prüfer selbst beseitigt werden. Rüstet man aber beispielsweise einfach fehlende Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) nach oder tauscht defekte Betriebs cid:9C49AEBC-A112-4D60-906C-7910C6FA77DE@hb.lan mittel aus, so führt man bereits ein Elektrotechnikerhandwerk aus.

Zählt als Schwarzarbeit. Fehlt dafür jedoch die Eintragung in die Handwerksrolle, handelt es sich hierbei im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gemäß § 1 um Schwarzarbeit: „Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei ... als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein...“ (siehe § 1 der HwO). Der Auftraggeber macht sich also nicht nur strafbar, weil er Schwarzarbeit ausüben lässt, sondern auch, weil er Schwarzarbeiter beschäftigt.

Prüfdienstleistungen klar abgrenzen. Eine vermeintlich gut gemeinte Mängelbeseitigung während einer Prüfung kann also schnell Probleme verursachen und dem Dienstleister große Schwierigkeiten bereiten. Daher ist es ratsam, genau abzugrenzen, wo die Prüfdienstleistung aufhört und wo die Mängelbeseitigung anfängt.


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Quellen

Ensmann, Ralf (Herausgeber); Euler, Stefan; Eber, Claus: Anlagenbetreiber Elektrotechnik und verantwortliche Elektrofachkraft, 2. Auflage, Berlin, VDE Verlag GmbH, 2016.n


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