Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Befähigung zu elektrotechnischen Arbeiten
Grundsätzlich ist ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers gegeben. Dieses Weisungsrecht findet jedoch dort seine Grenzen, wo den Beschäftigten (Arbeits-)Leistungen abverlangt werden, die rechtswidrig sind. Den ep erreichte hierzu die Anfrage eines Lesers [1], die zeigt, dass sowohl eine nicht zu unterschätzende Anzahl Unternehmer/Arbeitgeber als auch Sicherheitsfachkräfte das Thema Elektrosicherheit und die damit verbundenen Anforderungen in ihrer Bedeutsamkeit noch nicht richtig bewerten.
In der besagten Leseranfrage [1] geht es darum, dass ein Meister des Elektrotechnikerhandwerks, der in seiner Gesellschaft als Ausbilder für Elektroniker mit der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik angestellt ist, nun auch Installationsaufgaben und Prüfungen durchführen soll. Der Leser ist nicht im Installateurverzeichnis eingetragen. Es gibt in seiner Gesellschaft keine verantwortliche Elektrofachkraft. Die Verantwortung für die Elektroanlagen ist nicht geregelt. Unser Leser ist sich unsicher, wie er sich gegenüber seiner Geschäftsführung verhalten soll.
Leider ist der Leser mit seiner Anfrage auf S. 739 [1] dieses Heftes nicht der Einzige in Deutschland, der in solche Konflikte gerät. Eine nicht zu unterschätzende Anzahl Unternehmer/Arbeitgeber und ihre Sicherheitsfachkräfte unterschätzen die Anforderungen, die sich aus dem Thema Elektrosicherheit ergeben. Aus diesem Umstand kommt es vermehrt zu Irritationen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, so wie auch in diesem besagten Fall.
Grundsätzliches
Zunächst gilt, dass die sich aus einer unzureichenden Regelung der innerbetrieblichen Sicherheit ergebenden Lücken und Schwächen als Organisationsverschulden dem Unternehmensinhaber/dem Arbeitgeber angelastet werden.
Es gibt aber auch die Verpflichtung der Beschäftigten und hier insbesondere der Führungskräfte, auf gegebene sicherheitsrelevante Defizite, die als erhebliche unmittelbare Gefahr zu Schäden führen können, hinzuweisen. Siehe § 16 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) [2].
Prüfung ortsveränderlicher Geräte/Arbeitsmittel
Bezüglich dieses Themas hat der Arbeitgeber mehreren Regelwerken Rechnung zu Tragen. Es sind die Anforderungen der DGUV Vorschrift3 [3] und der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) [4] in Verbindung mit der TRBS 1203 [5]. In Kurzfassung bedeutet dies: Der Arbeitgeber benötigt eine Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung und zur Ermittlung der Qualifikationsanforderungen des einzusetzenden Prüfpersonals.
Der Prüfer muss die Qualifikation einer „zur Prüfung befähigten Person“ nachweislich besitzen.
Was darunter im Detail zu verstehen ist, steht in der TRBS 1203 [5].
Um den Status einer zur „zur Prüfung befähigten Person“ zu bekommen und zu halten, bedarf es einer regelmäßigen Weiterbildung.
So regelt § 2 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung [4] nicht nur deckungsgleich zur TRBS 1203 [5], was Fachkunde bedeutet, sondern fordert unmissverständlich: „Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“
Die Fachkunde wird also durch die Ausbildung und das Anreichern der Kenntnisse durch das Sammeln der Berufserfahrung erworben und mittels steter Fortbildung gepflegt. Dadurch wird das Fachwissen auf dem Niveau des gegenwärtigen Zeitpunktes gehalten.
Im Vorfeld ist jedoch auch klar und deutlich im Unternehmen zu regeln, wer die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung bewerkstelligt. Auch hierzu wird eine Fachkundige Person, aus dem Bereich der Elektrotechnik, benötigt.

