Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Befähigung zu elektrotechnischen Arbeiten
Grundsätzlich ist ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers gegeben. Dieses Weisungsrecht findet jedoch dort seine Grenzen, wo den Beschäftigten (Arbeits-)Leistungen abverlangt werden, die rechtswidrig sind. Den ep erreichte hierzu die Anfrage eines Lesers [1], die zeigt, dass sowohl eine nicht zu unterschätzende Anzahl Unternehmer/Arbeitgeber als auch Sicherheitsfachkräfte das Thema Elektrosicherheit und die damit verbundenen Anforderungen in ihrer Bedeutsamkeit noch nicht richtig bewerten.
Die sture Übernahme der Intervalle aus der Tabelle 1B der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 [3] ist keine Gefährdungsbeurteilung. Hierzu muss die Forderung aus der BetrSichV i. V. m. d. TRBS 1111 [6] Berücksichtigung finden.
Erforderliche Regelwerke
Prüfenden müssen vom Arbeitgeber auch die benötigten Regelwerke kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, um den anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Auswahlordner in einer aktuellen Fassung) und dem Stand der Technik (z. B. Fachzeitschrift) Rechnung zu tragen.
Hierbei wird deutlich, was in § 3 des ArbSchG [2] gemeint ist, wenn es dort heißt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Grundpflichten „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen“ hat.
Nur wenn aktuelle Regelwerke mit sofortigem Zugriff durch die Beschäftigten vorhanden und gleichermaßen verfügbar sind, kann der Arbeitgeber für sich und zu seinem Schutz beanspruchen, das ihm Mögliche getan zu haben, um die Sicherheit und den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung des einschlägigen Regelwerks wird dabei vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber die ihm Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ausgewählt hat.
Autoren: S. Euler, H. Hardt
Literatur:
[1] Euler, S.; Hardt, H.: Befähigung zu Elektroarbeiten, Leseranfrage, Elektropraktiker, Berlin 74 (2020) 10, S. 739–740.
[2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246); zuletzt geändert durch Art. 293 V v. 19. 6. 2020 I 1328.
[3] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
[4] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30. 4. 2019 I 554.
[5] TRBS 1203 Technische Regeln für Betriebssicherheit – Zur Prüfung befähigte Personen; Ausgabe: März 2019 GMBl 2019 S. 262 [Nr. 13–16].
[6] TRBS 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung; Ausgabe: März 2018 GMBl 2018, S. 401 [Nr. 22] Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2019, S. 292 [Nr. 13-16].
Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

