Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Hubarbeitsbühne mit internem Stromerzeuger
Wie erfolgt die normengerechte und den Vorschriften entsprechende Verschaltung und sichere Anwendung von Hubarbeitsbühnen?
Frage:
In unseren Hubarbeitsbühnen sind teilweise Stromerzeuger verbaut, die entweder hydraulisch oder per Riemen vom Motor der Hubarbeitsbühne angetrieben werden. Die Hersteller der Hubarbeitsbühnen geben in ihrer Bedienanleitung keine oder nur wenige Hinweise zur Verschaltung und sicheren Anwendung dieser Stromerzeuger. Die Stromerzeuger versorgen eine Steckdose (230 V) im Arbeitskorb, die mit einem RCD (30 mA) abgesichert ist. Der Schutzleiter ist mit dem Gehäuse des Generators und dem Chassis der Hubarbeitsbühne verbunden und wird im Generator, teilweise auch erst im Kleinverteiler des RCD, mit einem Außenleiter des Generators verbunden. Ist diese Lösung nach DGUV 203-032 zulässig?
Antwort:
Für diese Leseranfrage sind beispielhaft die folgenden Rechtsvorschriften von Bedeutung:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] z. B. § 5;
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [2] z. B. § 3–5 und § 14;
- DGUV Vorschrift 1 [3];
- DGUV Vorschrift 3 [4] z. B. § 3–5 (gewerbliche Betriebe);
- DGUV-V-4 [5] (kommunale Betriebe);
- TRBS 1203 [6];
- TRBS 1111 [7].
Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ArbSchG [1]), BetrSichV [2], DGUV Vorschrift 1 [3] und DGUV Vorschrift 3 [4] hat der Betreiber bzw. Arbeitgeber die Gefährdungen, die von einem Arbeitsmittel (z. B. Hubarbeitsbühnen mit Stromerzeuger usw.) im Zusammenwirken mit den sonstigen Gefährdungsfaktoren beim Arbeitsprozess auftreten, zu ermitteln und zu bewerten. Danach hat der Betreiber bzw. Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Anwendung bzw. Benutzung der Arbeitsmittel zu definieren. Dieser gesamte Prozess wird in der Regel im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, aus der dann auch die notwendigen Prüffristen und Prüfanforderungen für die Arbeitsmittel abgeleitet werden müssen.
Die Ableitung der notwendigen Maßnahmen hat nach dem TOP-Prinzip
- T technische Schutzmaßnahmen zur Gefährdungsreduktion
- O organisatorische Maßnahmen zur Gefährdungsreduktion
- P persönliche Schutzausrüstung zur Gefährdungsreduktion
zu erfolgen und stellt eine verbindliche Reihenfolge der Art der Kompensationsmaßnahmen für Gefährdungsfaktoren dar.
Die Prüfverpflichtung für gewerbliche Anlagen (elektrische Anlagen) und Arbeitsmittel ist in Deutschland aus den Anforderungen des Arbeitsschutzrechtes begründet. Für die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen ist der „Unternehmer“ (Arbeitgeber) verantwortlich. Dies gilt wie in diesem Fall auch für Arbeitgeber in kommunalen oder öffentlichen Verwaltungen.
Somit richten sich auch alle Prüfanforderungen bezüglich der elektrischen Anlage und Arbeitsmittel an den „Unternehmer“ (Arbeitgeber), man könnte in diesem Zusammenhang auch vom „Betreiber“ der elektrischen Anlage bzw. der Arbeitsmittel sprechen.
Unabhängig welche Bezeichnung hier verwendet wird, ist folgender Sachverhalt von entscheidender Bedeutung.
Der „Unternehmer“ hat nach den nachfolgend aufgeführten Rechtsvorschriften eine eindeutige Verpflichtung, seine Mitarbeiter vor „Gefährdungen“ aller Art, in diesem Fall hauptsächlich vor „elektrischen Gefährdungen“, zu schützen.
Somit haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor Maßnahmen, die auf persönlichen Schutzeinrichtungen beruhen.
Organisatorische Bewertung. Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auf Bau- und Montagestellen, die mittels Stromerzeuger versorgt werden, gilt die DGUV Information 203-032 (Ausgabe 2018-01) [8] als einschlägige Regel der Technik. Daher ist es nur logisch, die in der DGUV Information 203-032 (Ausgabe 2018-01) [8] aufgeführten Schutzkonzepte auch für diesen Anwendungsfall umzusetzen.

