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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Messen und Prüfen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Prüfung kraftbetätigter Toranlagen

18.02.2025

Wie oft muss eine Toranlagen nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?

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Frage:
Ist eine Prüfung an Toranlagen nach DGUV Vorschrift 3 alle vier Jahre erforderlich? Wir prüfen die Tore zur Zeit nach der ASR 1.7 jährlich.

Antwort:
Kraftbetätigte Tore und Türen sind zunächst auch Maschinen. Sie fallen somit auch in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1]. Entsprechend hat der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der Prüffristen und der notwendigen Prüfungen durchzuführen.

Allerdings sind ein paar Besonderheiten zu beachten: Für kraftbetätigte Tore und Türen gibt es die ASR 1.7 [2], die als Technische Regel nach dem Stand der Technik als maßgebliches Regelwerk zu beachten ist. Dort heißt es unter 10.2, Sicherheitstechnische Prüfung: „(1) […] Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen.“

Es braucht also gehörig gute Argumente, warum eine Prüfung an einem kraftbetätigten Tor seltener als jährlich durchgeführt werden soll.

Bisherige Praxis. Tatsächlich ist die vom Fragesteller geschilderte Vorgehensweise bisher üblich in Deutschland: jährlich prüft der Sachkundige für kraftbetätigte Tore und Türen auf (mechanische) Sicherheit; alle vier Jahre prüft eine befähigte Person die elektrische Sicherheit.

Die beiden Prüfungen zu kombinieren war bisher praktisch unmöglich, denn kaum eine sachkundige Person für kraftbetätigte Tore und Türen erfüllt die Voraussetzungen für eine befähigte Person nach TRBS 1203 [3] zum Prüfen der elektrischen Sicherheit. Umgekehrt ist es übrigens genauso.

Vorgehensweise. Wie oben bereits beschrieben, muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und darin ermitteln, wie oft was von wem zu prüfen ist. Bei vielen Maschinen und Arbeitsmitteln ist es dabei unvermeidbar, dass Prüfaufgaben von verschiedenen befähigten Personen in verschiedenen Intervallen durchgeführt werden. Der Hersteller kann in seiner Dokumentation dabei Hinweise geben, was aus seiner Sicht wie oft geprüft werden muss.

Es kann zusätzlich auch noch Festlegungen geben, die aus dem landesspezifischen Baurecht kommen und für bestimmte kraftbetätigte Tore und Türen gelten. Dies hat aber kaum Auswirkungen auf die Prüfung der elektrischen Sicherheit.

Interessanterweise gibt es in der DGUV Information 208-022 [4] eine Prüfprotokoll-Vorlage zu kraftbetätigten Türen, die auch einen (wenn auch sehr kurzgehaltenen) Abschnitt zur Prüfung der elektrischen Sicherheit enthält.

In der Vorlage zum Prüfbuch für kraftbetätigte Tore und Türen, des DGUV Grundsatz 308-006 [5], findet sich noch kein Hinweis auf eine elektrotechnische Prüfung.

Leider ist es tatsächlich so, dass bisher nur die DGUV Information 208-022 [4] eine gemeinsame Prüfung von Mechanik und Elektrotechnik kennt. Alle anderen gehen wie früher von einer getrennten Prüfung aus.

Autor: M. Lochthofen

Literatur
[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 03. 02. 2015; zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28. 05. 2021 I 1224, 2028.

[2] ASR A1.7 Technische Regeln für Arbeitsstätten – Türen und Tore; Ausgabe: November 2009, zuletzt geändert GMBl 2018, S. 472.

[3] TRBS 1203 Technische Regeln für Betriebssicherheit – Zur Prüfung befähigte Personen; Ausgabe: März 2019 GMBl 2019 S. 262 [Nr. 13–16], Änderung: GMBl 2021 S. 1002 [Nr. 46].


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