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(Symbolbild: Michal Jarmoluk/pixabay.com)
Installationstechnik | Fachplanung | Energietechnik/-Anwendungen | Hausanschluss und Zählerplatz

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Auskunft über erforderlichen Kurzschlussstrom

18.06.2019

Kann für eine Anlage der Wert des Kurzschlussstromes vom Energieversorger eingefordert werden?

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Frage: Bei der Arbeit mit einer Planungssoftware muss beim Anlegen der Netzeinspeisung der Wert für den Kurzschlussstrom angegeben werden, um brauchbare Berechnungsergebnisse zu erhalten. Auf Nachfrage bei zwei verschiedenen Energieversorgern konnten diese uns keinen Wert nennen. Eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur ergab folgende Auskunft: „Netzbetreiber sind nach § 17 und § 18 Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, elektrische Anlagen an ihre Netze anzuschließen, solange ein solcher Netzanschluss nicht wirtschaftlich oder technisch unzumutbar im Sinne des § 17 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz ist. Die allgemeinen Bedingungen, unter denen ein Netzanschluss vorgenommen wird, sind in der Niederspannungsanschlussverordnung geregelt.

In § 6 der Niederspannungsanschlussverordnung heißt es unter anderem, dass der Anschlussnehmer vom Netzbetreiber bei der Wahl der Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse‘ beteiligt werden soll. Zudem muss der Netzbetreiber Auskunft über den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Anschlusses geben. Weitere gesetzliche Vorgaben, die Netzbetreiber verpflichten Anlagenplanern beziehungsweise Anschlussnutzern Auskunft hinsichtlich bestimmter spezifischer Informationen (wie zum Beispiel Angaben zum Kurzschlussstrom) zu erteilen, bestehen nicht.

Anlagenbetreibern obliegt es hinreichend konkrete Vorschläge zu unterbreiten, so dass Netzbetreiber in der Lage sind entsprechende Auskünfte zu erteilen. Von Netzbetreibern kann nicht verlangt werden, Berechnungen für jeden eventuell möglichen Netzanschluss vorzunehmen. Netzbetreiber und Anlagenbetreiber sind gefordert, gemeinsam Netzanschlussmöglichkeiten zu identifizieren. Der Bundesnetzagentur ist bisher nicht bekannt, dass Netzbetreiber die Zusammenarbeit im Rahmen eines solchen Vorgehens verweigert haben.“

Welche Möglichkeiten haben wir, diesen Wert beim Energieversorger einzufordern? Gibt es hier eine Pflicht auf Auskunft? Wie ist hier die Rechtslage?“ Antwort: Die Kenntnis der im Fehlerfall auftretenden möglichen unbeeinflussten Kurzschlussströme ist erforderlich zur Bestimmung der Bemessungsgrößen von Schutzorganen, die einen fehlerhaften Stromkreis unterbrechen, ehe der Kurzschlussstrom eine schädliche Erwärmung an Kabel- und Leitungsanlagen, deren Isolierung, Anschluss- und Verbindungsstellen oder deren Umgebung bewirkt.

Das Ausschaltvermögen der Schutzeinrichtung muss mindestens dem größten Strom bei vollkommenem Kurzschluss entsprechen.


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