Energieerzeugung | Energietechnik/-Anwendungen | Regenerative/Alternative Energien | Photovoltaik | Solarthermie | Wärmepumpen
+++ News +++ Energie - Gesetzesänderungen
2023: Gesetzesänderungen im Energiebereich im Überblick
05.12.2022
Ziel der neuen Vorschriften ist es, Verbraucher:innen vor den hohen Kosten für Wärme und Strom zu schützen, den Energieverbrauch zu verringern und die erneuerbaren Energien zu stärken.
Die Neuerungen in Sachen Energie stehen im Zeichen hoher Preise auf den Energiemärkten und des Klimawandels.
Förderung von Energiesparinvestitionen
Ab Januar sollen neuerdings auch die Materialkosten gefördert werden, wenn Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt werden. Heizungen werden nur noch gefördert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 % erneuerbare Energien betrieben werden. Zudem kann auch die Miete provisorischer Heizungen mitgefördert werden, wenn die Heizung im Zuge eines Defekts ausgetauscht wird. Um eine Förderung zu erhalten, muss man auch eine Solarthermie nutzen, wenn man ein Biomasseheizung, beispielsweise für Holzpellets wählt. Biomasseheizungen müssen außerdem höhere Anforderungen an Schadstoffemissionen erfüllen. Bei der Förderung von Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefertigter Elemente mit einem Bonus belohnt. Der Bonus für die Sanierung energetisch sehr schlechter Häuser soll darüber hinaus erhöht werden. Steuerermäßigung für die Sanierung von Eigenheimen
Für energetische Maßnahmen kann man eine Steuerermäßigung erhalten, wenn man Förderprogramme nicht nutzt. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird ab 2023 nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Diese entfällt ab 2023. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 % der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern. Begrenzung der Energiepreise
Für ein Kontingent von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs sollen die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme begrenzt werden, um die Belastung von Haushalten durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen In der Zeit von März 2023 bis April 2024 soll für dieses Entlastungskontingent der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro kWh und für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh festgelegt werden. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh. Dieser Mechanismus greift zwar erst ab März, soll die Verbraucher:innen aber rückwirkend zum Januar 2023 entlasten. Haushalte, die mehr als 80 % der prognostizierten Energiemenge verbrauchten, sollen je zusätzlicher Kilowattstunde den in ihrem Liefervertrag festgelegten Preis zahlen. Liegt der Verbrauch unter 80 % soll der aktuelle Preis je kWh für die eingesparte Gasmenge mit der Jahresendabrechnung an den Haushalt zurückerstattet werden. Auf diese Weise erhalten Haushalte Anreize, ihren Verbrauch zu reduzieren. Wohngelderhöhung und Einmalzahlungen
Um den gestiegenen Heizkosten Rechnung zu tragen, sollen Haushalte mit geringem Einkommen ab Januar 2023 erheblich mehr Wohngeld bekommen. Die Höhe des Wohngelds hängt ab vom Einkommen, von der Nettomiete sowie der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Das durchschnittliche Wohngeld soll dabei nahezu verdoppelt und der Kreis der Wohngeldberechtigten von aktuell 600.000 Haushalten auf etwa 2 Mio. erhöht werden. Zudem sollen Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler im Laufe des Jahres 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro für gestiegene Heizkosten erhalten. Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik
Das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das zuletzt im Juli 2022 für mehr Förderung für eingespeisten Solarstrom gesorgt hat, wird ab 2023 erneut geändert. Für neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 % der Nennleistung. Das bedeutet, dass von den Anlagen mehr Strom eingespeist werden kann. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden. Zudem ist geplant, ab 2023 die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 kW von der Einkommensteuer zu befreien. Die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen soll außerdem von der Mehrwertsteuer befreit werden. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben. Wegfall der EEG-Umlage
2023 entfällt die EEG-Umlage endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Bereits im Juli wurde die EEG-Umlage auf 0 Cent gesenkt, um Bürgerinnen und Bürger von den hohen Strompreisen zu entlasten. Energieeffizienzvorschriften für Neubauten
Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelten ab 2023 erhöhte Anforderungen an Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienzhauses 55 liegen. Mit dieser erhöhten Anforderung soll ein Schritt in Richtung klimaneutraler Gebäudebestand gegangen werden. Strom aus Photovoltaikanlagen darf bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch dann angerechnet werden, wenn entsprechend der Vergütungssystematik des EEG die Variante Volleinspeisung gewählt wird. Bislang ist ein Anteil an Eigenverbrauch im Gebäude dafür erforderlich. Glühlampen und Leuchtstofflampen
Im kommenden Jahr ist für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen definitiv Schluss. Ab 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten eingesetzt und sind wegen der hohen elektrischen Leistung echte Stromfresser. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt. Fragen zu den veränderten Regeln im Bereich Energie und Energieeffizienz beantwortet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400.
Ab Januar sollen neuerdings auch die Materialkosten gefördert werden, wenn Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt werden. Heizungen werden nur noch gefördert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 % erneuerbare Energien betrieben werden. Zudem kann auch die Miete provisorischer Heizungen mitgefördert werden, wenn die Heizung im Zuge eines Defekts ausgetauscht wird. Um eine Förderung zu erhalten, muss man auch eine Solarthermie nutzen, wenn man ein Biomasseheizung, beispielsweise für Holzpellets wählt. Biomasseheizungen müssen außerdem höhere Anforderungen an Schadstoffemissionen erfüllen. Bei der Förderung von Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefertigter Elemente mit einem Bonus belohnt. Der Bonus für die Sanierung energetisch sehr schlechter Häuser soll darüber hinaus erhöht werden. Steuerermäßigung für die Sanierung von Eigenheimen
Für energetische Maßnahmen kann man eine Steuerermäßigung erhalten, wenn man Förderprogramme nicht nutzt. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird ab 2023 nicht mehr steuerlich berücksichtigt. Diese entfällt ab 2023. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 % der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern. Begrenzung der Energiepreise
Für ein Kontingent von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs sollen die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme begrenzt werden, um die Belastung von Haushalten durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen In der Zeit von März 2023 bis April 2024 soll für dieses Entlastungskontingent der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro kWh und für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh festgelegt werden. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh. Dieser Mechanismus greift zwar erst ab März, soll die Verbraucher:innen aber rückwirkend zum Januar 2023 entlasten. Haushalte, die mehr als 80 % der prognostizierten Energiemenge verbrauchten, sollen je zusätzlicher Kilowattstunde den in ihrem Liefervertrag festgelegten Preis zahlen. Liegt der Verbrauch unter 80 % soll der aktuelle Preis je kWh für die eingesparte Gasmenge mit der Jahresendabrechnung an den Haushalt zurückerstattet werden. Auf diese Weise erhalten Haushalte Anreize, ihren Verbrauch zu reduzieren. Wohngelderhöhung und Einmalzahlungen
Um den gestiegenen Heizkosten Rechnung zu tragen, sollen Haushalte mit geringem Einkommen ab Januar 2023 erheblich mehr Wohngeld bekommen. Die Höhe des Wohngelds hängt ab vom Einkommen, von der Nettomiete sowie der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben. Das durchschnittliche Wohngeld soll dabei nahezu verdoppelt und der Kreis der Wohngeldberechtigten von aktuell 600.000 Haushalten auf etwa 2 Mio. erhöht werden. Zudem sollen Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler im Laufe des Jahres 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro für gestiegene Heizkosten erhalten. Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik
Das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das zuletzt im Juli 2022 für mehr Förderung für eingespeisten Solarstrom gesorgt hat, wird ab 2023 erneut geändert. Für neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht zur Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70 % der Nennleistung. Das bedeutet, dass von den Anlagen mehr Strom eingespeist werden kann. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden. Zudem ist geplant, ab 2023 die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 kW von der Einkommensteuer zu befreien. Die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen soll außerdem von der Mehrwertsteuer befreit werden. Auch die Vergütungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben. Wegfall der EEG-Umlage
2023 entfällt die EEG-Umlage endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Bereits im Juli wurde die EEG-Umlage auf 0 Cent gesenkt, um Bürgerinnen und Bürger von den hohen Strompreisen zu entlasten. Energieeffizienzvorschriften für Neubauten
Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelten ab 2023 erhöhte Anforderungen an Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienzhauses 55 liegen. Mit dieser erhöhten Anforderung soll ein Schritt in Richtung klimaneutraler Gebäudebestand gegangen werden. Strom aus Photovoltaikanlagen darf bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch dann angerechnet werden, wenn entsprechend der Vergütungssystematik des EEG die Variante Volleinspeisung gewählt wird. Bislang ist ein Anteil an Eigenverbrauch im Gebäude dafür erforderlich. Glühlampen und Leuchtstofflampen
Im kommenden Jahr ist für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen definitiv Schluss. Ab 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten eingesetzt und sind wegen der hohen elektrischen Leistung echte Stromfresser. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt. Fragen zu den veränderten Regeln im Bereich Energie und Energieeffizienz beantwortet die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400.