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Verteiler in Fluren und Treppenhäusern
ep10/2008, 1 Seite
diese Leitungen (auch für nicht genannte/festgelegte Anwendungen gemäß DIN VDE 0293-308 [4]) nach den Regeln der Verlegearten sowie durch die Wahl des sicheren Leiterquerschnitts hinsichtlich der Belastung und der zulässigen Betriebsbedingungen auszuwählen. Siehe hierzu z. B. Tabelle 5, Verlegungsart C. NYM-Leitungen sind demnach auch für das angeführte Beispiel mehrflammiger Leuchten anwendbar - und zwar ohne Einschränkungen der vorhandenen Aderfarben. Dies gilt natürlich nicht für die Aderfarben „Grün-Gelb“ und Blau. Die grün-gelbe Ader ist für den Schutzleiter und die blaue für den Neutralleiter vorzusehen. Literatur [1] Kloust, H.: Neue Farbkennzeichnung für Kabel und Leitungen. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 2; S. 104-106. [2] DIN VDE 0250-204 (VDE 0250-204):2000-12 Isolierte Starkstromleitungen - PVC-Installationsleitung NYM. [3] DIN VDE 0298-4 (VDE 298-4):2003-08 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen - Teil 4: Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen für feste Verlegung in und an Gebäuden und von flexiblen Leitungen. [4] DIN VDE 0293-308 (VDE 0293-308):2003-01 Kennzeichnung der Adern von Kabeln/Leitungen und flexiblen Leitungen durch Farben. H. Kloust Verteiler in Fluren und Treppenhäusern ? Die Sonderbauvorschriften für das Land Brandenburg (2. Auflage 2005) fordern unter Lei AR Punkt 3.2.1 sinngemäß, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenhäusern mindestens in T30 abzutrennen sind. Im zweiten Teil des zuvor genannten Punktes steht zudem sinngemäß, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenhäusern geringer Nutzung durch Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen abzutrennen sind. Dies können z. B. metallene Türen von Verteilern sein. In der aktuell gültigen MLAR vom 17.11.2005 sind aber keine Aussagen zu den Treppenhäusern und Fluren geringer Nutzung enthalten. Ist es korrekt, dass nicht mehr zwischen geringer Nutzung und nicht geringer Nutzung unterschieden wird? Müssen demnach nun die Verteiler in allen Fluren und Treppenhäusern mit einer T 30-Tür versehen werden? ! Die MLAR:2005-11 [1] kennt in der Tat keine Rettungswege geringer Nutzung mehr. Aus den Kommentaren der ARGE Bau geht hervor, dass bei der Neufassung der Richtlinie auf diese Begrifflichkeit verzichtet wurde und nur noch Definitionen verwendet werden, die auch in der MBO:2002 [2] enthalten sind (§ 35 Notwendige Treppenräume; § 36 Notwendige Flure). Die Rettungswege geringer Nutzung waren nämlich eine „Erfindung“ der MLAR:2000-03 [3], laut der Verteiler in Treppenräumen geringer Nutzung hinter nichtbrennbaren Abdeckungen gestattet waren - an Verteiler in notwendigen Fluren geringer Nutzung bestanden gar keine Anforderungen. Hingegen heißt es in der nun gültigen Fassung der MLAR [1] in Abschnitt 3.2.2: „Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Bauteilen (also F 30-A; Anm. d. V.); Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen; b) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.“ Während die aus der alten ungültigen Fassung der Richtlinie [3] geläufigen Erleichterungen für notwendige Flure geringer Nutzung über die Definition der „Notwendigen Flure“ in § 35 von [2] im Wesentlichen erhalten geblieben sind, entfallen die Erleichterungen für notwendige Treppenräume geringer Nutzung komplett. Die Bedeutung vertikaler Rettungswege ist damit erheblich aufgewertet worden. Gemäß [1] benötigen Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen nun also immer Abtrennungen in F 30-A. Gegenüber notwendigen Fluren genügen Abtrennungen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Da F 30 in den notwendigen Fluren nicht gefordert ist, sind hier z. B. blechgekapselte Verteiler ausreichend. Literatur [1] MLAR - Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie vom 17.11.2005. [2] Musterbauordnung - MBO vom November 2002. [3] MLAR - Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie vom 16.03.2000 (abgelöst durch [1]). F. Schmidt Beseitigung offensichtlicher Gefahrenquellen bei Fremdfirma fordern ? In unserem Unternehmen putzt eine Reinigungsfirma. Zufällig stellte ich fest, dass Elektrogeräte mit offensichtlichen Schäden verwendet wurden - defekte oder schlecht reparierte Anschlussleitungen von Geräten, Mehrfachverteilern usw. sowie unwirksame Zugentlastungen. Mein Hinweis darauf wurde vom Verantwortlichen dieser Reinigungsfirma ignoriert. Vom zuständigen Leiter unseres Unternehmens erhielt ich auf diesen Hinweis folgende Antwort: „Das geht uns nichts an. Die sind selbst für ihre Geräte Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 10 Nichts ist ärgerlicher und teurer als ein unerwarteter Anlagen- oder Produktionsausfall. BENDER Differenzstrom- Überwachungsgeräte RCM/RCMA überwachen wichtige Verbraucher zielgerichtet und zeitsparend. Kein Würfeln, sondern WISSEN - für die ,,Lebensadern“ Ihres Unternehmens. ÄRGERN ? NEIN ! STÄNDIG MESSEN ? JA ! ÄRGERN ? NEIN ! STÄNDIG MESSEN ? JA ! www.elektrische-sicherheit.de EP1008-870-877 19.09.2008 15:25 Uhr Seite 875
Autor
- F. Schmidt
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