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Elektrotechnik | Installationstechnik | Brand- und Explosionsschutz

Verteiler in Fluren und Treppenhäusern

ep10/2008, 1 Seite

Die Sonderbauvorschriften für das Land Brandenburg (2. Auflage 2005) fordern unter LeiAR Punkt 3.2.1 sinngemäß, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenhäusern mindestens in T30 abzutrennen sind. Im zweiten Teil des zuvor genannten Punktes steht zudem sinngemäß, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenhäusern geringer Nutzung durch Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen abzutrennen sind. Dies können z. B. metallene Türen von Verteilern sein. In der aktuell gültigen MLAR vom 17.11.2005 sind aber keine Aussagen zu den Treppenhäusern und Fluren geringer Nutzung enthalten. Ist es korrekt, dass nicht mehr zwischen geringer Nutzung und nicht geringer Nutzung unterschieden wird? Müssen demnach nun die Verteiler in allen Fluren und Treppenhäusern mit einer T 30-Tür versehen werden?


   

Autor
  • F. Schmidt
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