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Elektrotechnik | Installationstechnik | Brand- und Explosionsschutz

Brandschutzgerechte Verteilerinstallation in Wohngebäuden

ep4/2008, 1 Seite

Bei einem Gebäude mit drei Wohneinheiten aus dem Jahr 1884 wird die gesamte Elektroinstallation erneuert. Neben der Eingangstür sollen im Treppenhaus der Zählerverteiler und eine Unterverteilung für den Allgemeinstrom montiert werden. In der Muster-Richtlinie über brandtechnische Anforderungen an Leitungsanlagen fand ich zu diesem Thema, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen sowie gegenüber Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen sind. Ich bin der Meinung, dass die Zählerplätze und die Allgemeinverteilung gegenüber dem Treppenraum, der ja im Fall eines Brandes als Fluchtweg genutzt wird, nichtbrennbar und feuerhemmend (F30) abgetrennt sein müssen. Dies lässt sich meiner Meinung nach aus dem Abschnitt 3.2.2 der zuvor zitierten Richtlinie entnehmen. Der Bauherr fragte bei dem zuständigen VNB und bei einem Brandschutzingenieur nach und nach den Aussagen beider Befragten ist so eine Abtrennung nicht nötig. Wer hat in diesem Fall Recht?


zichten sollte, da die bisherigen Festlegungen für einen Verzicht auf Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) in der Norm sehr ungenau beschrieben sind. Letztendlich müsste die Elektrofachkraft entscheiden, ob ein Verzicht auf Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA möglich ist. Wenn jedoch hinter einer solch ausgenommenen Steckdose ein Personenschaden entsteht - und sei es auch nur aufgrund eines missbräuchlich verwendeten defekten Geräts durch einen Laien - wird man immer darauf hinweisen, dass der Personenschaden bei Verwendung einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vermutlich nicht aufgetreten wäre. Außerdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht für jede einzelne Steckdose eine separate Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) notwendig ist, sondern auch mehrere, ja sogar alle Steckdosen - was sicher nicht immer sinnvoll ist - durch eine gemeinsame Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) geschützt werden dürfen. Natürlich kann auch argumentiert werden, dass es ja noch eine sehr große Anzahl von Steckdosen in vorhandenen Anlagen gibt, die auch nicht durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsdifferenzstrom von maximal 30 mA geschützt sind. Einmal muss aber der Anfang gemacht werden, um den Schutz, insbesondere von Laien, zu verbessern. Laien gehen oftmals sehr sorglos mit elektrischen Betriebsmitteln, besonders mit Verbrauchsmitteln, um. So werden „Verlängerungen“ oft bedenkenlos hintereinander an einer Steckdose betrieben. Dabei sollte beachtet werden, dass die Anforderungen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) an der fest installierten Steckdose enden. Damit ist auch nur bis zu dieser Stelle der Schutz durch die automatische Abschaltung innerhalb der vorgegebenen Zeiten erfüllt. Hinter den Verlängerungen (bis 50 m sind in der Praxis keine Seltenheit) wird jedoch die Abschaltbedingung ohne Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) nicht erfüllbar sein. Letztlich kann bei Beschädigungen an Isolierungen und einem damit verbundenen, möglichen direkten Berühren nur durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit maximalem Bemessungsdifferenzstrom von 30 mA - zumindest in den meisten Fällen - ein möglicher Schaden verhindert werden. Zu den eigentlichen Fragen. Der Abschnitt 41.3.3 in [2] gilt aufgrund des Anwendungsbereichs, der in der DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100) [3] festgelegt ist, für alle elektrischen Anlagen - zumindest was den Schutz gegen elektrischen Schlag betrifft. Das schließt nicht aus, dass gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen aus anderen Normen zu berücksichtigen sind. Zum Anwendungsbereich von [3] ist in deren Abschnitt 11 dazu Folgendes angeführt: „Dieses Harmonisierungsdokument ist anzuwenden für elektrische Anlagen wie solche von a) Wohnanwesen, b) Gewerbeanwesen, c) öffentlichen Anwesen, d) Industrieanwesen, e) landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Anwesen, f) vorgefertigten Gebäuden, g) Caravans, Campingplätzen und ähnlichen Plätzen, h) Baustellen, Ausstellungen, Messen und anderen vorübergehend errichteten Anlagen, i) Marinas. ANMERKUNG: ,Anwesen` beinhalten das Grundstück und alle darauf befindlichen Einrichtungen, z. B. Gebäude.“ Somit müssen auch in den vom Anfragenden aufgeführten „Anlagen“ Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA für Steckdosen bis 20 A im Innenbereich vorgesehen werden. Und auch für Endstromkreise, einschließlich Steckdosen, die für die Verwendung von tragbare Betriebsmitteln im Freien, mit einem Bemessungsstrom nicht größer als 32 A geeignet sind, müssen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von maximal 30 mA vorgesehen werden. Für diese Steckdosen gibt es auch keinerlei Ausnahmen. Literatur [1] Anlagen gemäß neuer DIN VDE 0100-410 warten und erneuern. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 1; S. 24 - 25. [2] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag. [3] DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100):2002-08 Errichten von Niederspannungsanlagen; Anwendungsbereich, Zweck und Grundsätze. W. Hörmann Brandschutzgerechte Verteilerinstallation in Wohngebäuden ? Bei einem Gebäude mit drei Wohneinheiten aus dem Jahr 1884 wird die gesamte Elektroinstallation erneuert. Neben der Eingangstür sollen im Treppenhaus der Zählerverteiler und eine Unterverteilung für den Allgemeinstrom montiert werden. In der Muster-Richtlinie über brandtechnische Anforderungen an Leitungsanlagen fand ich zu diesem Thema, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen sowie gegenüber Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen sind. Ich bin der Meinung, dass die Zählerplätze und die Allgemeinverteilung gegenüber dem Treppenraum, der ja im Fall eines Brandes als Fluchtweg genutzt wird, nichtbrennbar und feuerhemmend (F30) abgetrennt sein müssen. Dies lässt sich meiner Meinung nach aus dem Abschnitt 3.2.2 der zuvor zitierten Richtlinie entnehmen. Der Bauherr fragte bei dem zuständigen VNB und bei einem Brandschutzingenieur nach und nach den Aussagen beider Befragten ist so eine Abtrennung nicht nötig. Wer hat in diesem Fall recht? ! Die beiden Befragten irren. Diese nichtbrennbare Abtrennung in F30 ist im Abschnitt 3.2.2 der MLAR [1] verlangt. Allerdings war es nach Abschnitt 3.2.1 der Vorgängerausgabe der MLAR (März 2000) gestattet, Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber Treppenräumen geringer Nutzung nur nichtbrennbar zu kapseln. Diese Erleichterung ist aber mit der Ausgabe vom November 2005 zu Gunsten der Stärkung von vertikalen Rettungswegen entfallen und trifft nur noch für die notwendigen Flure zu [2]. Unabhängig von den brandschutztechnischen Anforderungen an die Messeinrichtungen und Verteiler im Treppenraum fiel mir in der Frage die bauliche Gestaltung dieses Platzes als Hausanschlussnische auf. Für die Hausanschlusseinrichtungen, Mess- und Zählerplätze gibt es ja eine ganze Reihe Bestimmungen, und an zwei davon möchte ich in diesem Zusammenhang erinnern: 1. TAB 2000 [3], Abschnitt 5.2: „Die Hausanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN 18012 [4] unterzubringen - in Hausanschlussräumen, - auf Hausanschlusswänden oder - in Hausanschlussnischen.“ 2. DIN 18012 [4], Abschnitt 4.1: „Die Hausanschlussnische ist vorgesehen für nicht unterkellerte Einfamilienhäuser. Die Hausanschlusswand ist vorgesehen für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten. Der Hausanschlussraum ist erforderlich in Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten. Er kann auch in Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten sinngemäß angewendet werden.“ [4], Abschnitt 6.1.5: „Die Hausanschlussnische muss mit einer abschließbaren Tür versehen werden.“ Im vorliegenden Fall vermute ich, dass eine Hausanschlussnische verwendet wird, obwohl es sich nicht um ein Einfamilienhaus handelt. Falls der VNB dem Bauherrn bzw. dem Ausführenden diese Abweichung von Abschnitt 4.1 gestattet, muss aber doch die genannte Tür gemäß MLAR in T30 ausgeführt werden. Literatur [1] Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR vom 17.11.2005. [2] Begründung des Arbeitskreises Technische Gebäudeausrüstung zu den Änderungen gegenüber der Fassung März 2000; S 6. [3] Technische Anschlussbedingungen - TAB 2000. [4] DIN 18012:2000-11 Haus-Anschlusseinrichtungen in Gebäuden. F. Schmidt 286 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 4

Autor
  • F. Schmidt
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