Elektrotechnik
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Arbeits- und Gesundheitsschutz
Beseitigung offensichtlicher Gefahrenquellen bei Fremdfirma fordern
ep10/2008, 2 Seiten
diese Leitungen (auch für nicht genannte/festgelegte Anwendungen gemäß DIN VDE 0293-308 [4]) nach den Regeln der Verlegearten sowie durch die Wahl des sicheren Leiterquerschnitts hinsichtlich der Belastung und der zulässigen Betriebsbedingungen auszuwählen. Siehe hierzu z. B. Tabelle 5, Verlegungsart C. NYM-Leitungen sind demnach auch für das angeführte Beispiel mehrflammiger Leuchten anwendbar - und zwar ohne Einschränkungen der vorhandenen Aderfarben. Dies gilt natürlich nicht für die Aderfarben „Grün-Gelb“ und Blau. Die grün-gelbe Ader ist für den Schutzleiter und die blaue für den Neutralleiter vorzusehen. Literatur [1] Kloust, H.: Neue Farbkennzeichnung für Kabel und Leitungen. Leseranfragen; Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 2; S. 104-106. [2] DIN VDE 0250-204 (VDE 0250-204):2000-12 Isolierte Starkstromleitungen - PVC-Installationsleitung NYM. [3] DIN VDE 0298-4 (VDE 298-4):2003-08 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen - Teil 4: Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen für feste Verlegung in und an Gebäuden und von flexiblen Leitungen. [4] DIN VDE 0293-308 (VDE 0293-308):2003-01 Kennzeichnung der Adern von Kabeln/Leitungen und flexiblen Leitungen durch Farben. H. Kloust Verteiler in Fluren und Treppenhäusern ? Die Sonderbauvorschriften für das Land Brandenburg (2. Auflage 2005) fordern unter Lei AR Punkt 3.2.1 sinngemäß, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenhäusern mindestens in T30 abzutrennen sind. Im zweiten Teil des zuvor genannten Punktes steht zudem sinngemäß, dass Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenhäusern geringer Nutzung durch Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen abzutrennen sind. Dies können z. B. metallene Türen von Verteilern sein. In der aktuell gültigen MLAR vom 17.11.2005 sind aber keine Aussagen zu den Treppenhäusern und Fluren geringer Nutzung enthalten. Ist es korrekt, dass nicht mehr zwischen geringer Nutzung und nicht geringer Nutzung unterschieden wird? Müssen demnach nun die Verteiler in allen Fluren und Treppenhäusern mit einer T 30-Tür versehen werden? ! Die MLAR:2005-11 [1] kennt in der Tat keine Rettungswege geringer Nutzung mehr. Aus den Kommentaren der ARGE Bau geht hervor, dass bei der Neufassung der Richtlinie auf diese Begrifflichkeit verzichtet wurde und nur noch Definitionen verwendet werden, die auch in der MBO:2002 [2] enthalten sind (§ 35 Notwendige Treppenräume; § 36 Notwendige Flure). Die Rettungswege geringer Nutzung waren nämlich eine „Erfindung“ der MLAR:2000-03 [3], laut der Verteiler in Treppenräumen geringer Nutzung hinter nichtbrennbaren Abdeckungen gestattet waren - an Verteiler in notwendigen Fluren geringer Nutzung bestanden gar keine Anforderungen. Hingegen heißt es in der nun gültigen Fassung der MLAR [1] in Abschnitt 3.2.2: „Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Bauteilen (also F 30-A; Anm. d. V.); Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen; b) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.“ Während die aus der alten ungültigen Fassung der Richtlinie [3] geläufigen Erleichterungen für notwendige Flure geringer Nutzung über die Definition der „Notwendigen Flure“ in § 35 von [2] im Wesentlichen erhalten geblieben sind, entfallen die Erleichterungen für notwendige Treppenräume geringer Nutzung komplett. Die Bedeutung vertikaler Rettungswege ist damit erheblich aufgewertet worden. Gemäß [1] benötigen Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen nun also immer Abtrennungen in F 30-A. Gegenüber notwendigen Fluren genügen Abtrennungen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Da F 30 in den notwendigen Fluren nicht gefordert ist, sind hier z. B. blechgekapselte Verteiler ausreichend. Literatur [1] MLAR - Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie vom 17.11.2005. [2] Musterbauordnung - MBO vom November 2002. [3] MLAR - Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie vom 16.03.2000 (abgelöst durch [1]). F. Schmidt Beseitigung offensichtlicher Gefahrenquellen bei Fremdfirma fordern ? In unserem Unternehmen putzt eine Reinigungsfirma. Zufällig stellte ich fest, dass Elektrogeräte mit offensichtlichen Schäden verwendet wurden - defekte oder schlecht reparierte Anschlussleitungen von Geräten, Mehrfachverteilern usw. sowie unwirksame Zugentlastungen. Mein Hinweis darauf wurde vom Verantwortlichen dieser Reinigungsfirma ignoriert. Vom zuständigen Leiter unseres Unternehmens erhielt ich auf diesen Hinweis folgende Antwort: „Das geht uns nichts an. Die sind selbst für ihre Geräte Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 10 Nichts ist ärgerlicher und teurer als ein unerwarteter Anlagen- oder Produktionsausfall. BENDER Differenzstrom- Überwachungsgeräte RCM/RCMA überwachen wichtige Verbraucher zielgerichtet und zeitsparend. Kein Würfeln, sondern WISSEN - für die ,,Lebensadern“ Ihres Unternehmens. ÄRGERN ? NEIN ! STÄNDIG MESSEN ? JA ! ÄRGERN ? NEIN ! STÄNDIG MESSEN ? JA ! www.elektrische-sicherheit.de EP1008-870-877 19.09.2008 15:25 Uhr Seite 875 876 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 10 und ihre Gesundheit verantwortlich. Unsere Leute fassen diese Geräte nicht an." Ist eine Gefährdung durch die auf dem Boden liegenden defekten Leitungen gegeben? Was kann ich als für den betreffenden Bereich nicht zuständige Elektrofachkraft in solch einem Fall tun? Darf ich die Stromversorgung für diese Geräte unterbrechen? ! Genannte Gefährdungen. Unbestritten ist, dass durch defekte Anschlussleitungen nicht nur für den Benutzer der Geräte, sondern auch für andere Personen Gefährdungen und Gefahren entstehen können. Beispielsweise kann ein Vorübergehender die Leitung direkt berühren. Zudem ist auch eine Spannungsverschleppung möglich, wenn ein fremdes leitfähiges System mit der defekten Stelle einer Leitung in Kontakt kommt. Dadurch sind schon mehrfach Unfälle entstanden. Maßnahmen. Das Erste und Wichtigste, was der Anfragende tun kann und auch tun sollte, ist die nachdrückliche Information des für den Einsatz zuständigen Leiters in seinem Unternehmen über · die zwangsläufig dadurch auch für seine Mitarbeiter entstehende Gefährdung sowie · seine laut Betriebssicherheitsverordnung vorhandene Verantwortung für die Sicherheit aller unter seiner Leitung arbeitenden Personen - sowohl die der eigenen Mitarbeiter als auch die der Fremdfirma. Wird dieser Hinweis nicht ernst genommen, sollte der Anfragende auch die zuständige verantwortliche Elektrofachkraft/Sicherheitsfachkraft informieren. Zumeist hat es auch Erfolg, wenn man die unmittelbar mit diesen Geräten arbeitenden Personen - so drastisch wie möglich - auf die vorhandene Gefährdung und die für sie möglichen Folgen hinweist. Das Benutzen der Geräte verhindern - egal auf welche Weise - wäre ein Eingriff in fremde Zuständigkeit und somit ein zweischneidiges Schwert. Ob die von dem Anfragenden festgestellten Mängel wirklich eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben eines der Mitarbeiter des Fremdbetriebs zur Folge haben und sein Eingreifen somit vertretbar wäre - wer will das in diesem Moment und vor allem bei der dann später sicherlich entstehenden Auseinandersetzung beweisen? Allgemein zu empfehlen ist eine solche Reaktion keineswegs. Doch darüber entscheiden kann nur jeder für sich selbst. K. Bödeker Erdung einer Blitzschutzanlage ? Wir wurden als Planer beauftragt, den Blitzschutz für ein dreistöckiges Gebäude mit einem Flachdach von 20 m · 20 m zu realisieren. Im Dachstuhl sind nun die Überspannungsableiter (SPD Typ 1) untergebracht. Die Verteilung mit der Potentialausgleichsschiene zum Anschluss der SPD Typ 1 befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gebäudes in rund 30 m Entfernung. Wir fragten ein namhaftes Unternehmen für Blitzschutztechnik, wie der Anschluss der Ableiter realisiert werden kann/darf. Beim ersten Anruf wurde uns gesagt, dass wir nur eine Verbindung von den SPD Typ 1 zur Ableitung herstellen müssen. Ein erneuter Anruf bei einem anderen Mitarbeiter des selben Unternehmens ergab, dass der Anschluss so erdnah wie möglich an der Erdungsanlage realisiert werden muss. Welche der beiden Auffassungen ist normgerecht und richtig? ! Beim Einsatz von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPDs) ist zunächst einmal grundsätzlich darauf zu achten, dass die Anschlussleitungen der SPDs so kurz wie nur möglich ausgeführt werden. Der Hintergrund und die Umsetzung dieser Forderung ist u. a. den Ausführungen im Kapitel 7.1 von [1] zu entnehmen. Bei dem Einsatz von SPDs Typ 1 besteht zudem die Forderung, dass deren erdseitiger Anschluss blitzstromtragfähig, also mit einem Leiterquerschnitt von mindestens 16 mm² Cu, ausgeführt sein muss. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf Bild (Bild 4.2 aus der VDN-Richtlinie [2]): Der Schutzpotentialausgleichsleiter (2) und der Schutzpotentialausgleichsleiter für den Blitzschutz (4b) sind unabdingbare Voraussetzungen zum Schutz bei indirektem Berühren sowie zum Erreichen eines niedrigen Schutzpegels der Ableiteranordnung. Die elektrische Sicherheit aus der Sicht des Schutzes bei indirektem Berühren ist also mit den Leitungen (2) und (4b) gegeben. Bei Querschnitten, die kleiner als 16 mm² Cu sind, kann es jedoch bei der Leitung (4b), dem PE-Leiter der Anlage sowie der Leitung (2) zu einer unzulässigen Temperaturerhöhung infolge des Blitzstromdurchgangs kommen. Weil dies vermieden werden muss, wurde der Erdungsleiter (4a) eingefügt. Dieser erfüllt ausschließlich die Aufgabe, die Leitung (4b), den PE-Leiter der Anlage und die Leitung (2) von Blitzstromdurchgang zu entlasten. Der Querschnitt von (4a) ist deswegen blitzstromtragfähig ( 16 mm² Cu) auszulegen. Auf welchem Weg die Verbindung (4a) hergestellt wird, ist unerheblich. Insofern sind die zur Diskussion stehenden Varianten als technisch gleichwertig zu betrachten. Welche der beiden Lösungen zur Ausführung kommt, hängt natürlich in hohem Maße von den örtlichen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erwägungen ab. Literatur [1] Raab, V.: Überspannungsschutz in Verbraucheranlagen. 2. aktualisierte und erweiterte Auflage; Berlin: Huss Medien 2003. [2] VDN-Richtlinie 2004-08: Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1 - Richtlinie für den Einsatz von Überspannungs-Schutzeinrichtungen (SPD) Typ 1 in Hauptstromversorgungssystemen. V. Raab Geeignete Zuleitung von Verteiler zu Raum ? Gibt es eine Vorschrift oder Norm, nach der die Zuleitung von der Verteilung zu einem Raum im Querschnitt von 2,5 mm² auszuführen ist und wenn ja, gilt dies nur bei Absicherung mit 16 A? Ist bei einer Absicherung mit 13 A ein Querschnitt von 1,5 mm² ausreichend? ! Zu beachtende Normen. Eine Vorschrift, in der festgelegt ist, dass eine Zuleitung von der Verteilung zu einem Raum im Querschnitt 2,5 mm2 Cu auszuführen ist, ist mir nicht bekannt. Die Bemessung des Querschnitts hängt nicht davon ab, ob die Leitung oder das Kabel als Zuleitung zu einem Raum verwendet wird. Eine Leitung muss den Belastungsstrom des oder der Verbraucher PEN RB RA 1 SPD Typ 1 2 Schutzpotentialausgleichsleiter 3 Haupterdungsschiene 4a Erdungsleiter 4b Schutzpotentialausgleichsleiter für den Blitzschutz F1 Überstrom-Schutzeinrichtungen Hausanschluss F2 Überstrom-Schutzeinrichtungen nach Angabe des Herstellers SPD Typ 1 RA Anlagenerder, z. B. Fundamenterder RB Netzbetriebserder Überspannungs-Schutzeinrichtung (SPD) Typ 1 im TN-C-S-System Quelle: VDN Die SPD Typ 1 zwischen N und PE kann dann entfallen, wenn die SPDs in unmittelbarer Nähe (Entfernung 0,5 m) der Aufteilungsstelle des PEN-Leiters in PE und N eingebaut sind EP1008-870-877 19.09.2008 15:25 Uhr Seite 876
Autor
- K. Bödeker
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