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Elektrotechnik | Installationstechnik

Normgerecht ausgeführter Hausanschluss

ep6/2006, 2 Seiten

Ist die Ausführung des im Bild 1 dargestellten Hausanschlusses in Ordnung? In den VDE-Bestimmungen und sonstigen mir zur Verfügung stehenden Unterlagen finde ich keine genaueren Aussagen hierzu.


· sich der Auftraggeber (Arbeitgeber nach Betriebssicherheitsverordnung) eine Person sucht, die zum Prüfen seiner Geräte/Anlagen „befähigt“ und gegebenenfalls auch berechtigt ist sowie · der Beauftragte, in diesem Fall also Sie, selbst davon überzeugt ist, die erforderliche Befähigung und eine gegebenenfalls erforderliche Berechtigung für die vorzunehmenden Arbeiten zu besitzen. Beides ist unabhängig vom Alter bzw. vom Status (Beschäftigter, Arbeitsloser, Vorruheständler, Rentner usw.) dieser Person. Alle in den Normen und Gesetzen vorhandenen Vorgaben und alle im ep erfolgten Veröffentlichungen über die für solche Arbeiten erforderliche Qualifikation, Ausbildung, Erfahrung, Berechtigung gelten in jedem Fall. Das Alter ist kein oder zumindest allein kein ausreichendes oder entscheidendes Qualitätsmerkmal. Dies zeigt sich auch bei den in diesem Zusammenhang immer wieder festgestellten Verstößen und Unzulänglichkeiten. Das Prüfen durch nicht ausreichend qualifizierte Personen - dazu gehören nicht nur Laien oder elektrotechnisch unterwiesene Personen, sondern leider auch ausgebildete Elektrotechniker - ist nicht das Vorrecht einer Altersgruppe. Sicher ist, auch Sie als Rentner haben alle Pflichten zu erfüllen, die sich für eine „befähigte Person“ aus der Betriebssicherheitsverordnung, dem Arbeitsschutzgesetzt usw. und den für das Prüfen geltenden technischen Regeln ergeben. Ihre Qualifikation sollte den Vorgaben entsprechen, z. B. in VDE 1000 Teil 10 und DIN VDE 0702. Außerdem haben Sie sich alle aktuellen Informationen zu beschaffen, die für das fachgerechte Prüfen erforderlich sind. Dass dies möglicherweise für einen nicht mehr im Arbeitsprozess stehenden Fachkollegen etwas schwierig ist, tut nichts zur Sache. Und natürlich haben Sie dann auch · die von Ihnen durchgeführten Prüfungen zu dokumentieren, wie dies in der Betriebssicherheitverordnung vorgegeben ist, und · diese Dokumentation, das Prüfprotokoll, auch zu unterschreiben. Zu den technischen Sachverhalten ist zu bemerken: · Das Öffnen der Gehäuse Stecker usw. ist nicht Gegenstand einer Wiederholungsprüfung. Es wird nur erforderlich, wenn Fehler lediglich auf diese Weise lokalisiert und behoben werden können. · Bei den PCs ist, wie bei anderen elektronischen Geräten, der Verzicht auf bestimmte Prüfgänge zulässig (siehe DIN VDE 0702, Juni 2004) · Prüfgeräte nach DIN VDE 0404, die wie das Gerät Secutest für das Prüfen elektrischer Geräte vorgesehen sind, können durchaus auch für das Prüfen von Schaltschränken verwendet werden. Diese sind ja letztlich nicht anders beschaffen als ein großes elektrisches Gerät. Zu empfehlen ist dies allerdings infolge der dann erforderlichen umständlichen Anschlusstechnik nicht. Es sollten dafür in der Regel die für das Prüfen von Anlagen gedachten Geräte nach DIN VDE 0413 zum Einsatz kommen. Für das Prüfen von Elektroinstallationen gelten die gleichen grundsätzlichen Regelungen wie für elektrische Geräte. Beides sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsmittel, die ordnungsgemäß instand gehalten werden müssen. Die dafür erforderlichen Kenntnisse, Prüfgeräte und Erfahrungen sind allerdings mitunter sehr zahl- bzw. umfangreich. Somit sind die vom Prüfer zu übernehmende Verantwortung sowie die im Fehlerfall zu erwartenden Konsequenzen erheblich, insbesondere bei industriellen Anlagen. Ob man sich in seinem „Ruhestand“ damit belasten und beunruhigen sollte, das ist gut zu überlegen. Installationsarbeiten. Für das Verändern der Installationen sind außerdem alle Vorgaben bezüglich der dazu nötigen Berechtigung (Energiewirtschaftsgesetz usw.) sowie der Ausführung der Arbeiten (TAB usw.) zu beachten. Es genügt somit nicht, dass die durchzuführenden Arbeiten „einvernehmlich und kollegial“ vereinbart werden. Eine mit diesen Arbeiten beauftragte und dafür „befähigte Person“ · muss entscheiden können, was „unbedingt notwendig“ ist, die Rechtslage sowie die Normen gut genug kennen und danach handeln, · darf nicht „auf Wunsch des Kunden“ oder unter Verantwortung des Auftraggebers von den als nötig erkannten Änderungen und den gesetzlichen Vorgaben abweichen und · muss über die vom jeweiligen Netzbetreiber für diese Arbeiten geforderte Zulassung (z. B. Eintragung in das Installateurverzeichnis) und die nötige Werkstatt-Ausrüstung verfügen. Sie sehen, Ihre abschließende Frage lässt sich mit dem banalen Satz oder Ratschlag beantworten: Ein Konflikt mit den Gesetzen und Vorschriften lässt sich nur vermeiden, indem man sie gut kennt und - zumindest sinngemäß - konsequent einhält. Es wäre wahrscheinlich für einen Ruheständler besser, zumindest bei den Arbeiten an einer Elektroinstallation, nur unter der Leitung und Aufsicht einer dafür verantwortlichen Elektrofachkraft - als elektrotechnisch unterwiesene Person - mitzuwirken. Auch hinsichtlich der Haftung bei eventuellen Prüffehlern usw. ist dies wohl die bessere Lösung. Aber das muss jeder für sich entscheiden. Die arbeitsrechtliche Seite ihrer Tätigkeit kann von uns nicht behandelt bzw. beurteilt werden. K. Bödeker Normgerecht ausgeführter Hausanschluss ? Ist die Ausführung des im Bild dargestellten Hausanschlusses in Ordnung? In den VDE-Bestimmungen und sonstigen mir zur Verfügung stehenden Unterlagen finde ich keine genaueren Aussagen hierzu. ! Ich kann verstehen, dass Sie bei der Betrachtung des Hausanschlusses/Hausanschlussraumes - vermutlich wegen der Wasserleitung - ein ungutes Gefühl bekommen haben. In den Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) gibt es diesbezüglich nur sehr allgemeine Festlegungen. So ist im Abschnitt 5.1 von DIN VDE 0100-732 (VDE 0100-732): 1995-06 hierzu in etwa folgendes festgelegt: Hausanschlusskästen müssen, unter Be-Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 6 450 LESERANFRAGEN Akzeptable Ausführung eines Hausanschlusses EP-0606-444-451 15.05.2006 14:44 Uhr Seite 450 rücksichtigung von DIN 18 012, an leicht zugänglicher Stelle auf nichtbrennbaren Baustoffen angebracht werden. Die Schutzart ist entsprechend der Art des Raums oder der Anbringungsstelle auszuwählen. Normalerweise ist eine reine DIN-Norm zwischen dem Errichter und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Da die DIN 18012 allerdings in DIN VDE 0100-732 (VDE 0100-732) zitiert ist, muss sie jedoch berücksichtigt werden. Aber auch unter Beachtung der DIN 18 012 lässt sich kein Verstoß herauslesen. Auch in der TAB 2000 gibt es keine weitergehenden einschränkenden Festlegungen. Ausgehend davon, dass es sich bei der im Bild gezeigten Ausführung noch nicht um die „Schlussausführung“ handelt (so sind z. B. Kabel und Wasser noch nicht fertig installiert) muss - eine den Anforderungen entsprechende Schutzart vorausgesetzt - die Ausführung akzeptiert werden. W. Hörmann LESERANFRAGEN EP-0606-444-451 15.05.2006 14:44 Uhr Seite 451

Autor
  • W. Hörmann
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