Elektrotechnik
Störungsbeseitigung durch Schlosser
ep6/2006, 1 Seite
Störungsbeseitigung durch Schlosser ? Der Schichtdienst unserer Firma besteht aus zwei Schlossern und einem Elektriker. Teilweise arbeiten die Kollegen allein. Dürfen die Schlosser bei Störung der Anlage auch an Steuerschränke gehen und gegebenenfalls eine Sicherung auswechseln oder einen Motorschutzschalter wieder einschalten? Beiden Schlossern wurde die Anlage erklärt und es wurde darauf hingewiesen, dass man erst nachsieht, warum ein Motorschutzschalter ausgelöst hat, z. B. durch Überlast. Dürfen die Schlosser einen Schichtdienst ohne Elektrofachkraft durchführen? Wie sieht es mit dem berufsgenossenschaftlichen Versicherungsschutz bei einem Unfall aus? ! Störungsbeseitigung. Den Schlossern die Anlage zu erklären genügt nicht. Geräte, wie Sicherungen, Motorschutzschalter usw., befinden sich in der Regel im Inneren eines Schaltschranks. Dieser ist einer „abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte“ gleichzusetzen. Dazu heißt es in DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ unter Abschnitt 4.3 u.a.: „Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten müssen verschlossen gehalten werden. Die Schlüssel müssen so verwahrt werden, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind. Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten dürfen nur von beauftragten Personen geöffnet werden. Der Zutritt ist Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen, Laien jedoch nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen gestattet“. Hierzu gehören z. B. abgeschlossene Schalt-und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Maststationen." Die beiden Schlosser müssen also zur „elektrotechnisch unterwiesenen Person“ ausgebildet werden, siehe [1]. Elektrotechnisch unterwiesene Personen können die Elektrofachkräfte im Betrieb sehr wirksam unterstützen. Sie dürfen jedoch keinesfalls selbständig elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern oder instand halten. Sie arbeiten immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Schaltschränke der EN 50 274 entsprechen müssen, also VDE 0660 Teil 514 „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen, Schutz gegen elektrischen Schlag, Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile“ vom November 2002 (früher DIN VDE 0106-100 „Schutz gegen elektrischen Schlag, Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefährlicher Teile“ vom März 1983). Das heißt vereinfacht gesagt, gelegentlich zu handhabende Betriebsmittel, wie Sicherungen, Motorschutzschalter usw., müssen gefahrlos zugänglich und damit gefahrlos erreichbar sein. Für diesen „teilweisen Berührungsschutz“ war im Anhang 1 der damaligen VBG 4 (jetzt BGV A3) eine Anpassung vorhandener Anlagen bis 31. Dezember 1999 gefordert. Die im Betrieb vorhandenen Schaltschränke und -anlagen sollten daraufhin überprüft werden. Versicherungsschutz. Selbstverständlich stehen solch ausgebildete elektrotechnisch unterwiesene Personen unter dem Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft. Literatur [1] Kathrein, W.: Zulässige Arbeiten für Laien und EuP. Elektropraktiker, Berlin 60(2006)4, S. 264-265. W. Kathrein Prüfarbeiten durch Ruheständler ? Um Personalkosten zu sparen, weichen immer mehr Unternehmen auf die geringfügige Beschäftigung ehemaliger Elektriker aus. Wie soll man sich verhalten, wenn man derartige Angebote erhält? · Die Überprüfung von ortsveränderlichen Geräten stellt in der Regel kein Problem dar, zumal die Betriebe Protokolle und Messgerät (Secutest 701/702 S II) zur Verfügung stellen. Problematischer wird es nur, wenn Geräte geprüft werden sollen, die nicht oder nur sehr schwer zu öffnen sind. Sie besitzen Schukostecker und vollständiges Metallgehäuse. Wie soll man sich verhalten und was soll man in das geforderte Prüfprotokoll schreiben? · Gelegentlich wird von den Arbeitgebern auch die Veränderung bestehender fester Installationen gewünscht. Eine verantwortliche Elektrofachkraft ist im Betrieb nicht vorhanden oder nicht verpflichtet. Die Aufträge werden von Nichtfachleuten erteilt, Material wird im Elektrogroßhandel gekauft oder bestellt. Zeichnungen, Schleifenmessprotokolle existieren, wenn überhaupt, so nur unvollständig. Trotzdem war bis jetzt die Zusammenarbeit mit den Auftraggebern einvernehmlich und kollegial. Es bereitet mir Sorge an diesen Anlagen Änderungen oder Erweiterungen vorzunehmen, da mir die Rechtslage zu unsicher ist. Da in dieser Situation bestimmt viele ehemalige Kollegen sind, bitte ich um Ratschläge, wie man sich verhalten soll, ohne mit den Gesetzen und Vorschriften in Konflikt zu kommen. ! Prüfungen. Bei den von Ihnen angeführten Aufträgen kommt es darauf an, dass Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 6 EP-0606-444-451 15.05.2006 14:44 Uhr Seite 449
Autor
- W. Kathrein
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
