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Elektrotechnik | Arbeits- und Gesundheitsschutz | Innungen und Verbände

Fachkraft, unterwiesene Person, Laie

ep11/2003, 2 Seiten

Als Elektrofachkraft bin ich mit folgenden Regelungen in unserem Unternehmen nicht einerverstanden: • Kein E-Antrieb ist mit einem Reparaturschalter ausgestattet. • Der Produktionsbereich, in dem sich die Eantriebe befinden, ist Ex-Bereich Zone 0. • Im räumlich mehr als 10 m vom Antrieb entfernten elektrischen Betriebsraum befinden sich der Hauptschalter des zugehörigen E-Antriebs in einem Schaltschrank und die gesamte für den Produktionsprozess notwendige NS-Schaltanlage. Dieser Raum (elektrischer Betriebsraum/ Schaltanlage) soll nun auf Anweisung des Vorgesetzten (nichtelektrische Fachkraft) weiteren nichtelektrischen Fachkräften zugänglich gemacht werden, die auch Schalthandlungen (Ein-/Aus-Schalten) der Antriebe zu Reparaturzwecken vornehmen dürfen. Auf Einwände meinerseits wurde der grundsätzliche Verschluss dieses Raums mit dem Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Reparaturschaltern in der Anlage verneint. Welche Vorschriften kann ich nutzen, um den Zutritt für zu verwehren (VBG4 ... VDE)? Wie und in welcher Art sollte sich eine eventuelle Einweisung nichtelektrotechnischer Fachkräfte gestalten, um diese zu befähigen?


er einen Stromfluss. Bei einer Messung zwischen der 24-V-Steuerspannung (+ oder -) und der Erde konnte ich eine Wechselspannung von annähernd 90 V ablesen. Nach Erkundigung beim Hersteller des Schaltnetzteiles erhielt ich die Antwort, dass dies an den Kondensatoren liege. Dies ist so, man könne dagegen nichts tun. Darf ich die Prüfvorrichtung so weiterhin betreiben? Was sagen die Vorschriften dazu? Darf ich das Blech erden (Funktionskleinspannung)? ! Für den Platz, an dem Ihr Mitarbeiter die Kabelbäume prüft, gilt DIN VDE 0104 „Errichten und Betreiben von Prüfanlagen“. Da bei dieser Prüfung das Berühren unter Spannung stehender Teile möglich ist, müssen Sie · die allgemeinen Vorgaben der Norm für einen Prüfplatz ohne zwangsläufigen Berührungsschutz berücksichtigen und in diesem Zusammenhang auch · eine Schutzmaßnahme zum Schutz bei direktem Berühren vorsehen. Letzteres wäre entweder die Schutzkleinspannung mit sicherer Trennung (SELV/PELV) oder der Einsatz einer RCD mit dem Bemessungsfehlerstrom von 10 oder 30 mA. Da Ihr Netzteil offensichtlich keine sichere Trennung aufweist, müßten Sie es über eine RCD betreiben. Unabhängig von dieser zwingend vorgegebenen Maßnahme bleibt natürlich die Frage, ob die so geschützte Prüfeinrichtung mit einer Spannung von bis zu 90 V für diese Prüfung eine empfehlenswerte Lösung ist. Da offensichtlich die Berührung der unter Spannung stehenden Teile beim Prüfen nicht vermieden werden kann (und diese Teile eine galvanische Verbindung zum Netz aufweisen?), so dass eine (kaum exakt zu definierende) Durchströmung möglich ist, würde ich diese Verfahrensweise nicht akzeptieren, trotzdem sie dem Buchstaben nach normgerecht wäre. Es gilt ja der Grundsatz, möglichst jede Durchströmung zu vermeiden, auch solche, die durch die Begrenzung des Berührungsstroms oder das sofortige Abschalten keine elektrisch bedingten Gesundheitsschäden hervorrufen können. Daher sollen auch leitende, berührbare, geerdete Teile im Handbereich des Prüfers vermieden werden. Nicht zu klären ist so aus der Ferne auch die Frage nach der Erdung der auf dem Prüfplatz befindlichen und mit dem Sekundärkreis des Schaltteils verbundenen Blechteile. Ob dies prüftechnisch sinnvoll und/oder in anbetracht der Schaltung des Netzteils sicherheitstechnisch überhaupt zulässig ist, könnte nur vor Ort beantwortet werden. Mein Vorschlag für Sie wäre, diese Prüfeinrichtung mit einem sicher vom Versorgungsnetz getrennten Netzteil (AC 24 V/DC 60 V) auszustatten, also die Schutzmaßnahme Kleinspannung zu gewährleisten. Wenn dann an diesem Prüfplatz keine anderen Prüfungen vorgenommen werden, also keine aktiven Teile mit anderen Spannungen berührt werden können, ist es auch nicht erforderlich, die durch DIN VDE 0104 bedingten anderen Maßnahmen (RCD, Absperrung, Not-Aus usw.) vorzusehen. K. Bödeker Fachkraft, unterwiesene Person, Laie ? Als Elektrofachkraft bin ich mit folgenden Regelungen in unserem Unternehmen nicht einerverstanden: · Kein E-Antrieb ist mit einem Reparaturschalter ausgestattet. · Der Produktionsbereich, in dem sich die E-Antriebe befinden, ist Ex-Bereich Zone 0. · Im räumlich mehr als 10 m vom Antrieb entfernten elektrischen Betriebsraum befinden sich der Hauptschalter des zugehörigen E-Antriebs in einem Schaltschrank und die gesamte für den Produktionsprozess notwendige NS-Schaltanlage. Dieser Raum (elektrischer Betriebsraum/ Schaltanlage) soll nun auf Anweisung des Vorgesetzten (nichtelektrische Fachkraft) weiteren nichtelektrischen Fachkräften zugänglich gemacht werden, die auch Schalthandlungen (Ein-/Aus-Schalten) der Antriebe zu Reparaturzwecken vornehmen dürfen. Auf Einwände meinerseits wurde der grundsätzliche Verschluss dieses Raums mit dem Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Reparaturschaltern in der Anlage verneint. Welche Vorschriften kann ich nutzen, um den Zutritt für zu verwehren (VBG4 ... VDE)? Wie und in welcher Art sollte sich eine eventuelle Einweisung nichtelektrotechnischer Fachkräfte gestalten, um diese zu befähigen? ! Ob es in Ordnung ist, dass die Antriebe im Produktionsbereich nicht mit Reparaturschaltern ausgestattet sind, kann ich von mir aus nicht beurteilen. Normen und Vorschriften Die einzelnen Antriebe müssen zu Reparaturzwecken an der NS-Schaltanlage geschaltet werden. Diese Schalthandlungen sollen nun durch elektrotechnische Laien, also weder Elektrofachkraft noch elektrotechnisch unterwiesene Person, vorgenommen werden, d. h. durch den für den Antrieb zuständigen Maschinenführer. Das ist keinesfalls in Ordnung. Tritt hierbei ein Schaden auf (Sach- oder Personenschaden), so wird dem Unternehmer, also dem Leiter des Betriebs, eindeutig ein Organisationsverschulden nachgewiesen. In DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ vom Juni 2000 heißt es im Abschnitt 3 „Begriffe“ unter 3.1.101: „Abgeschlossene elektrische Betriebsstätte. Ein Raum oder ein Ort, der ausschließlich dem Betreiben elektrischer Anlagen dient und unter Verschluss gehalten wird. Zutritt haben nur Elektrofachkräfte und unterwiesene Personen, Laien jedoch nur in Begleitung von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen. Anmerkung: Hierzu gehören z. B. abgeschlossene Schalt- und Verteilungsanlagen, Transformatorzellen, Schaltfelder, Verteilungsanlagen in Blechgehäusen oder in anderen abgeschlossenen Anlagen, Maststationen.“ Die Erläuterungen, Heft 13 der VDE-Schriftenreihe, sagen hierzu unter Abschnitt 4.3 „Organisation“ folgendes (Seite 58): „Schlüssel von abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten sollen nur im Besitz von solchen Personen sein, die zum Betreten dieser Betriebsstätten befugt sind. Laien dürfen keine Schlüssel erhalten, da sie nach den Festlegungen der Norm zum alleinigen Zutritt nicht befugt sind.“ In der BGV A2 (früher VBG 4) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, aktualisierte Fassung 1998, lautet der § 3 „Grundsätze“ u. a.: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.“ Der letzte Satz schließt demzufolge elektrotechnische Laien aus. Die Definitionen der Elektrofachkraft und der elektrotechnisch unterwiesenen Person sind gleichlautend enthalten in der BGV A2, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 1000 Teil 10. Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 11 846 LESERANFRAGEN Int. Fachmesse für Distribution, Material- und Informationsfluss 9.-11. März 2004 Messe Stuttgart www.logimat-messe.de Tel. +49(0)89/3 23 91-250 2004 Praktikable Lösung Ich würde Ihnen vorschlagen, die Maschinenführer, die Schalthandlungen für bestimmte Antriebe auszuführen haben, zur elektrotechnisch unterwiesenen Person auszubilden. Diese Personen müssen vom Leiter des Betriebs ein Zertifikat bekommen, in dem klar zum Ausdruck gebracht ist, welche Schalthandlungen die Betreffenden auszuführen haben und ausführen dürfen. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um geschlossene Schaltanlagen handelt, so dass bei Bedienvorgängen keine Gefahr der Berührung benachbarter Spannung führender Teile besteht. Sind auch gelegentliche Handhabungen erforderlich, z. B. Auswechseln von Sicherungen oder Lampen, Einstellen oder Entsperren eines Relais, dann greift DIN VDE 0106 Teil 100 „Schutz gegen direktes Berühren beim gelegentlichen Handhaben“. Das heißt, nach Öffnen der Schaltschranktür müssen bestimmte Freiräume um die zu handhabenden Betriebsmittel vorhanden sein, damit ein gefahrloser Zugriff zu diesen Betriebsmitteln gewährleistet ist, oder diese Betriebsmittel müssen entsprechende Abdeckungen haben. Die Ausbildung zur elektrotechnisch unterwiesenen Person ist dann natürlich entsprechend zu erweitern. Anweisung durch Vorgesetzten Wie Sie darlegen, soll die Schaltanlage auf Anweisung des Vorgesetzten, der keine Elektrofachkraft ist, weiteren nicht elektrotechnischen Fachkräften zugänglich gemacht werden. Das geht überhaupt nicht. Hier verweise ich auf DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. Dort heißt es in Abschnitt 6 „Einhaltung der Sicherheitsfestlegungen“: „Die für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen verantwortliche Elektrofachkraft darf, soweit hierfür nicht besondere gesetzliche Vorschriften gelten, hinsichtlich deren Einhaltung keiner Weisung von Personen, die nicht entsprechend dieser Norm als verantwortliche Elektrofachkraft gelten, unterliegen.“ Die Erläuterungen hierzu sagen: „Neu und wichtig im elektrotechnischen Normenwerk ist dieser Abschnitt, denn er besagt, dass für die elektrotechnische Sicherheit nur die verantwortliche Elektrofachkraft und nicht die disziplinarisch übergeordnete Person verantwortlich ist.“ Aus der Anfrage ist zu schließen, dass es in Ihrem Unternehmen einen elektrotechnischen Betriebsteil gibt. Dazu führt Abschnitt 5.3 dieser Bestimmung aus: „Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach 4.1 erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung nach 5.2 b oder 5.2 c oder 5.2 d oder 5.2 e Voraussetzung.“ Das heißt, Ausbildung als Techniker, Meister oder Diplomingenieur; Geselle, also Facharbeiter, reicht nicht. Abschnitt 4.1 von DIN VDE 1000 Teil 10 lautet: „Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft nach 4.2 die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.“ Dazu die Erläuterungen: „Dem Unternehmer kommt - wie auch in der bg-lichen Unfallverhütungsvorschrift ,Elektrische Anlagen und Betriebsmittel` (BGV A2) gefordert - eine hohe Verantwortung bei der Auswahl einer verantwortlichen Elektrofachkraft zu, wobei es in größeren Betrieben Praxis sein kann, sowohl für die einzelnen elektrotechnischen Arbeitsgebiete (Niederspannung, Hochspannung, MSR-Technik) jeweils verantwortliche Fachkräfte zu beauftragen als auch in den verschiedenen Ebenen (verantwortliche Fachkraft ,vor Ort`, verantwortliche Fachkraft auf Meister-, Techniker-, Ingenieurebene, je nach Verantwortungsbereich).“ W. Kathrein Elektropraktiker, Berlin 57(2003) 11 847 LESERANFRAGEN

Autor
  • W. Kathrein
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