Arbeiten an Schaltanlagen mit teilweisem Berührungsschutz
In der BGV A3 [2] – damals VBG 4 – wurde deshalb 1979 in § 4, Abs. 6, ein teilweiser Berührungsschutz für solche Betriebsmittel gefordert, die in Bereichen bedient werden müssen, in denen allgemein ein vollständiger Schutz gegen ein direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist. Hier sind die benachbarten aktiven Teile entweder so weit von dem Bedienelement entfernt unterzubringen, dass eine Berührung nicht zu erwarten ist, oder es muss eine mindestens teilweise Abdeckung der unter Spannung stehenden aktiven Teile vorhanden sein. Die Abdeckung muss gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Entfernen gesichert sein, sofern sie nicht ohnehin nur mit Werkzeug oder Schlüssel entfernt werden kann.
Für die Notwendigkeit der Einführung des teilweisen Berührungsschutzes wurden folgende Erfahrungen als Begründung angeführt: Auch bei einer noch so fachkundigen Elektrofachkraft oder einer noch so präzise informierten elektrotechnisch unterwiesenen Person sind vorübergehende Unaufmerksamkeit und damit elektrische Unfälle nicht mit Sicherheit ausgeschlossen. Eine solche Situation liegt u. a. auch vor, wenn aufgrund einer Störung des Fahrstuhlantriebs die Notwendigkeit einer Personenbefreiung entsteht.
Im Rahmen der praktischen Umsetzung von [2] wurde von der DKE im März 1983 DIN VDE 0106 Teil 100 (Anordnung von Betätigungselementen in der Nähe berührungsgefähr licher Teile) veröffentlicht, die dann sachlich weitgehend unverändert im November 2002 als europäisch harmonisierte Norm [1] erschien. In deren Abschnitt 1, „Anwendungsbereich“, heißt es u. a. sinngemäß:
„Diese Norm gilt für Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen mit Bemessungsspannungen bis AC 1000 V und DC 1500 V. Sie zeigt zusätzliche Maßnahmen, die für den Schutz gegen elektrischen Schlag bei direkter Berührung mit berührungsgefährlichen aktiven Teilen für Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen anzuwenden sind, wenn es erforderlich ist, von Hand Betätigungen in der Schaltgerätekombination vorzunehmen ... Diese Einrichtungen sind nur zugänglich über eine Tür oder Abdeckung mit Schlüssel oder Werkzeug oder die Schaltgerätekombination ist in einem Bereich angeordnet, der nur Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugänglich ist. Die innerhalb einer solchen Schaltgerätekombination untergebrachten Betriebsmittel sind entsprechend der Norm fingersicher bzw. handrückensicher auszuführen oder die aktiven Teile sind von dem Bedienelement so weit entfernt unterzubringen, dass eine Berührung nicht zu erwarten ist.“
Aus diesen Texten lässt sich ableiten, dass der teilweise Berührungsschutz nur für solche abgeschlossenen Bereiche vorgesehen ist, in denen Bedienvorgänge ausschließlich von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Für Laien ist stets ein vollständiger Berührungsschutz erforderlich.
Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt somit Folgendes: Für die Personenbefreiung im Anschluss an Störungen eines Fahrstuhlantriebs sowie für die Beseitigung dieser Störung, bei der Arbeiten in abgeschlossenen elektrischen Anlagen/Schaltschränken mit teilweisem Berührungsschutz durchzuführen sind, ist es erforderlich, die eingesetzten Personen mindestens zu elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten nach BGG 944 [3] auszubilden. Diese Mitarbeiter arbeiten dann unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, was nicht die ständige An wesenheit einer Elektrofachkraft erfordert, sondern nur die stichprobenweise Überwachung der Tätigkeiten. Es handelt sich im konkreten Fall um eine fest umrissene Aufgabe, die Personenbefreiung aus einem Fahrstuhl, die zeitlich, sachlich und fachlich vom Vor gesetzten, d. h. der (verantwortlichen) Elektrofachkraft von vorneherein abgegrenzt worden ist.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls das Arbeitsschutzgesetz [4] zu beachten, dessen § 7 von dem Arbeitgeber fordert, je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten dazu befähigt sind, die für die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Diesen Anforderungen können in dem hier vorliegenden Fall nur Elektrofachkräfte, elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten entsprechen. Auf die Kriterien der zur Betriebssicherheitsverordnung [5] veröffentlichten Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) [6] „Befähigte Personen“ wird als Maßstab zur Beurteilung der Personalqualifikation besonders hingewiesen.
Quellen
DIN EN 50274 (VDE 0660-514):2002-11 Niederspannungs- Schaltgerätekombinationen Schutz gegen elektrischen Schlag Schutz gegen un - absichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile.
BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979; aktualsierte Nachdruckfassung 2005.
BGG 944 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom Juli 2002.
Arbeitsschutzgesetz ArbSchG vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89, des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008.
Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1203) Befähigte Personen vom 12. Mai 2010.
- H. H. Egyptien
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