Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Basisschutz durch Abdeckung aus Metall
Wie wird bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Windenergieanlagen der Berührungsschutz ermöglicht, insbesondere wenn dieser aus Metall besteht? Was ist darüber den Normen und Vorschriften zu entnehmen?
Frage:
Unser Unternehmen betreut Windenergieanlagen und führt an diesen Wartungs- und Instandhaltungsaufgaben durch. In einem Energieverteiler sind die Reiheneinbaugeräte hinter einem Berührungsschutz verbaut (Wie bei einem Installationsverteiler). Dieser Berührungsschutz ist jedoch aus Metall (verzinkt) gefertigt. Für die Demontage ist zusätzliches Werkzeug notwendig. Der Schrank selbst verfügt zusätzlich über eine Doppelbartschließung. Eine Einbindung des Berührungsschutzes in den Potentialausgleich wird nur über die Verschraubung mit dem geerdeten Korpus des Schrankes realisiert (konstruktive Verbindung). Es gibt keine zusätzliche Erdungsleitung. Aus unserer Sicht stellt dies ein Risiko für das Wartungspersonal dar, da beim Abnehmen der Abdeckung unbeabsichtigt aktive Teile brüht werden könnten. Wie ist dieses Thema aus normativer Perspektive zu betrachten?
Antwort:
Organisatorische Maßnahmen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle Personen die elektrotechnische Arbeiten verrichten, hinreichend über die Gefahren des elektrischen Stroms geschult sind. Sie müssen in der Lage sein, mögliche Gefahren zu erkennen, Gefahren abzuwehren und gefährliches Handeln zu vermeiden. Zudem müssen diese Personen in ausreichendem Maße sowohl mit der jeweiligen elektrischen Anlage als auch mit den für die jeweilige elektrische Anlage anzuwendenden einschlägigen technischen Regeln, Normen, Unfallverhütungsvorschriften und betrieblichen Anweisungen vertraut sein.
Die frontseitige Schaltschranktür ist mit einem Schloss gesichert. Der Betreiber muss sicherstellen, dass dieser Schlüssel sicher verwahrt wird und nur für berechtigte Personen zugänglich ist. Durch diese Maßnahme macht der Betreiber deutlich, dass ein Öffnen der Schaltschranktür durch elektrotechnische Laien – ohne Beaufsichtigung durch elektrotechnische unterwiesene Personen (EUP) oder durch Elektrofachkräfte (EFK) – nicht zulässig ist.
Die für elektrotechnische Laien zugänglichen Bereiche von Schaltgerätekombinationen müssen mindestens der Schutzart IPXXC entsprechen. Der Buchstabe „C“ bedeutet: Schutz gegen das Berühren mit Werkzeug ≥ 2,5 mm Durchmesser und ≥ 100 mm Länge.
Der Betreiber des Schaltschranks muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine mit Schloss gesicherte Schaltschranktür nur durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP), durch Elektrofachkräfte (EFK) oder durch elektrotechnische Laien unter Aufsicht einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EUP) oder unter Aufsicht einer Elektrofachkraft (EFK) geöffnet wird.