Elektrotechnik
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Installationstechnik
Elektroinstallation in KFZ-Arbeitsgruben
ep12/2004, 2 Seiten
LESERANFRAGEN Prüfverbot aus Kostengründen ? Welche Auswirkungen auf die rechtliche Verantwortung einer Elektrofachkraft hat eine Festlegung, wonach die vorgeschriebene elektrotechnische Wiederholungsprüfung von Betriebsmitteln einer öffentlichen Einrichtung (Behörde) unterbleibt, weil eine auf ministeriellem Wege erlassene Haushaltssperre vorliegt? Nach folgenden Teilaspekten ist dementsprechend zu fragen: 1.Welche Rechtswirkungen hat eine solche Anweisung? 2.Wie soll sich der jeweilige Verantwortliche verhalten, wenn er auf diese Weise „gezwungen ist“ gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen? 3.Wer kann gegebenenfalls strafrechtlich und/oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden? ! Rechtswirkungen der Anweisung: Eine angeordnete Haushaltssperre bezieht sich auf die allgemeinen Ausgaben einer öffentlichen Verwaltung (personeller und sachlicher Art). Sie ist jedoch kein Freibrief für die Führungskräfte/Mitarbeiter, die Sicherheit, insbesondere Maßnahmen zur Arbeitssicherheit schleifen zu lassen. Eine solche Anordnung wäre ein glatter Gesetzesverstoß, den ein Minister wohl kaum begehen wird. Er allein und nicht die unterstellten Führungskräfte käme dann ins Visier der Justiz. Die Verantwortung für den Umfang der Sicherheitsmaßnahmen trotz Haushaltssperre liegt bei den ausführenden Stellen. Hierbei ist auch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung maßgebend. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und damit zur Einhaltung von Rechtsvorschriften gilt gleichermaßen für Unternehmen der Privatwirtschaft wie für die des öffentlichen Dienstes (§ 2 Arb Sch G). Diese Verantwortung, die untrennbar mit der arbeits-/dienstrechtlichen Fürsorgepflicht verbunden ist, wird im delegierten Umfang im Rahmen des jeweiligen Verantwortungsbereiches von allen Führungskräften wahrgenommen. Sie müssen mit den ihnen verbleibenden finanziellen Möglichkeiten Prioritäten setzen, wobei grundsätzlich Sicherheitsmaßnahmen den Vorzug vor Maßnahmen der allgemeinen Verwaltungsarbeit haben. So müssen z. B. Maler-und Gartenarbeiten gegenüber der Anschaffung von ergonomischen Stühlen hinten angesetzt werden. Fazit: Eine vorgeschriebene Wiederholungsprüfung darf nicht unterbleiben, auch wenn sie mit finanziellen Ausgaben verbunden ist. Sie genießt absolute Priorität. Verhalten der Führungskraft: Sie muss im Rahmen ihres Kompetenz- und Verantwortungsbereichs überlegen, wo die Kosten für eine vorgeschriebene und erforderliche Wiederholungsprüfung an anderer Stelle des durch Haushaltssperre begrenzten Etats eingespart werden können. Ist die jeweilige Führungskraft hierbei überfordert und reichen ihre Befugnisse nicht aus, muss sie unbedingt die hierarchisch übergeordnete Führungsebene einschalten (durch Bericht bzw. Meldung und Vorschläge für das weitere Vorgehen). Dann muss die angesprochene höhere Führungskraft entscheiden. Das gilt auch, wenn sie selbst keine Elektrofachkraft, sondern elektrotechnischer Laie ist. Sie muss in diesem Fall sicherstellen, dass eine von ihr eingesetzte verantwortliche Elektrofachkraft die „oberste“ fachliche Entscheidung trifft. Die Delegation dieser Aufgabe an die Fachkraft entbindet die Führungskraft jedoch nicht von ihrer Verantwortung zur Auswahl und Überwachung. Wenn sie diese Verantwortung nicht wahrnimmt, würde sie sich dem Vorwurf des Organisationsverschuldens aussetzen. Strafrechtliche/zivilrechtliche Verantwortung: Jeder Vorgesetzte kann im Rahmen seines Kompetenz- und Aufgabenbereichs verantwortlich gemacht werden. Die verantwortliche Elektrofachkraft auch für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen. Stößt sie hierbei (als Folge der Haushaltssperre) an die Grenzen ihres Kompetenzbereichs und führt sie nicht die Entscheidung des Etat-Verantwortlichen herbei, kann ihr der Vorwurf der Unterlassung von Führungspflichten gemacht werden. (Sie hätte selbst handeln oder die übergeordnete Stelle einschalten müssen.) Juristen werten diese Art der Unterlassung als Fahrlässigkeit. Das kann gegebenenfalls zu zivilrechtlichen (Schadensersatz), ja sogar zu strafrechtlicher Verurteilung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) führen, wenn es wegen der unterlassenen Wiederholungsprüfung zu einem Schadens- oder Unfall gekommen ist. H.-H. Egyptien, J. Schliephacke Elektroinstallation in KFZ-Arbeitsgruben ? Welche Vorschriften gelten zurzeit für die Elektroinstallation in KFZ-Arbeitsgruben? Von früher her sind mir noch Ex-Leuchten und Kleinspannungssteckdosen über Trenntransformator bekannt. ! Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsgruben. Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein [1], Abschn. 4.6.11,. Das wird z. B. erreicht durch eine · Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz der Arbeitsöffnung gemäß BGV A 8 oder · Innen- oder Außenbeleuchtung der Arbeitsöffnung mit einer Beleuchtungsstärke von mehr als 600 lx. (Gefordert ist mehr als das Doppelte der Nennbeleuchtungsstärke der Arbeitsstätte. Für KFZ-Arbeitsstätten ist gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 [2] eine mittlere Beleuchtungsstärke von 300 lx notwendig.) Versorgung der Steckdosen in Arbeitsgruben mit Kleinspannung. Für die üblichen Arbeitsgruben ist das nicht notwendig. Nur dann wird Kleinspannung angewendet, wenn es sich bei der Arbeitsgrube um einen leitfähigen Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit im Sinne von DIN VDE 0100-706 [3] handelt. Als Beispiel sind in [1] Arbeitsgruben aus metallischen Konstruktionen genannt. Die BGI 594 [4] enthält in Übereinstimmung mit [3] die zugelassenen Schutzmaßnahmen. · Für ortsveränderliche Betriebsmittel: SELV und mindestens IP 20 oder Schutztrennung mit nur einem angeschlossenen Betriebsmittel. · Für ortsfeste Anlagen: SELV und mindestens IP 20, Schutztrennung mit nur einem Betriebsmittel, Schutz durch Abschaltung mit zusätzlichem Potentialausgleich oder Fehlerstrom-Schutzschalter mit I6N ) 30 mA. Ex-Installation. Ob eine Ex-Installation erforderlich ist, kann nur der Betreiber entscheiden. Das war auch schon früher so. Können brennbare Dämpfe oder Gase in gefährlicher Menge auftreten, wird man über den Explosionsschutz nachdenken müssen. Wird mit brennbaren Flüssigkeiten der ehemaligen Gefahrstoffklassen A I, A II, B I oder B II umgegangen oder treten bei Reparaturen aus den Kraftstoffsystemen derartige Stoffe oder Treibgase aus, ist vom Planer und/oder Betreiber nach der Betriebssicherheitsverordnung [5] ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, aus dem die Maßnahmen des Explosionsschutzes hervorgehen. Lässt sich die Explosionsgefahr nicht vermeiden, ist eine Installation nach DIN EN 60 079-14 [6] erforderlich. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12 948 LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER In [1] sind konkrete Angaben zur Belüftung von Arbeitsgruben enthalten, bei deren Einhaltung nicht mit dem Auftreten gefährlicher Mengen brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist. Dann kann natürlich auch auf eine Ex-Installation verzichtet werden. In der Praxis wird man immer diesen Weg des primären Explosionsschutzes gehen, denn Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen sind in explosionsgefährdeten Arbeitsgruben nahezu unmöglich. Anforderungen für eine „normale“ Installation von Arbeitsgruben. Arbeitsgruben gelten als feuchte und nasse Räume. Die BGR 157 [1] bezieht sich daher mit den folgenden Forderungen auf DIN VDE 0100-737 [7]: · Leuchten im Verkehrs- und Arbeitsbereich müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und mindestens IP 54 besitzen. · Handleuchten müssen der Bauart SK l. II (schutzisoliert) entsprechen und für rauhen Betrieb geeignet sein. · Handgeführte Elektrogeräte benötigen mindestens die Schutzart IP 20. Einige hilfreiche Erläuterungen findet man auch in dem Sicherheitslehrbrief BGI 550 [8]. Literatur [1] BGR 157 (bisher ZH 1/454) Fahrzeuginstandhaltung. [2] ASR 7/3 Arbeitsstättenrichtlinie „Künstliche Beleuchtung“. [3] DIN VDE 0100-706:1992-06 Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit. [4] BGI 594 (bisher ZH1/228) Sicherheitsregeln für den Einsatz elektrischer Betriebsmittel bei erhöhter elektrischer Gefährdung. [5] Betriebssicherheitsverordnung vom 02.10.2002. [6] DIN EN 60079-14/DIN VDE 0165-1:2004-06 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. [7] DIN VDE 0100-737:2002-01 Feuchte und nasse Räume und Anlagen im Freien. [8] BGI 550 (bisher ZH1/98) Sicherheitslehrbrief für die Fahrzeuginstandhaltung. F. Schmidt Mobile Arbeitsmaschinen auf Baustellen ? Wir sind ein Hersteller von mobilen Arbeitsmaschinen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen. Die Anschlussleistungen reichen von 75 kW bis 132 kW. Bedient werden die Maschinen entweder an der Maschine oder über eine Kabelsteuerung. Welche Normen, Vorschriften und Sicherheitsrichtlinien gelten für dies Art von Arbeitsmaschinen? ! Für die Herstellung von Maschinen ist in erster Linie die Maschinenrichtlinie (MSR), zu berücksichtigen. Außerdem müssen die Niederspannungsrichtlinie (NSR), die EMV-Richtlinie und ggf. auch noch andere relevante Richtlinien berücksichtigt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen für die elektrische Ausrüstung müssen die relevanten Europäischen Normen berücksichtigt werden. In erster Linie sind das die sog C-Normen, d. h. produktspezifische Normen. Beim Fehlen einer C-Norm muss DIN EN 60 204-1/VDE 0113 Teil 1 angewendet werden. Außerdem ist für den Schaltschrank, in dem die Steuer- und Leistungsgeräte eingebaut sind, DIN EN 60 439-1/ VDE 0660 Teil 500zu berücksichtigen. Wegen des speziellen Einsatzes auf Baustellen, muss ggf. die BGI 608 beachtet werden. Dort wird im Abschnitt 4.2.6.2 gefordert, dass umrichtergespeiste Betriebsmittel (was für eine solche Maschine zu vermuten ist) gekennzeichnet werden müssen, weil sie im Fehlerfalle Gleichfehlerströme erzeugen können, die das Auslösen von pulsstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) verhindern können. Das heißt, es müssen auf Baustellen im Speisepunkt allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vorhanden sein. W. Hörmann Anschluss eines Motors ? Auf dem Typenschild eines Drehstrommotor einer Holz bearbeitenden Fräsmaschine steht: 380/220 V 4,7/8,1 A/2,3 kW. Wie kann ich diesen Motor anschließen? Ist es richtig, dass man für direktes Einschalten den Motor in Stern anschließt? Die Kraftübersetzung wird mit einem Riemen übertragen, wird der Motor dann in Stern/Dreieck angeschlossen? Separate Frage: Ab wann kann man Stern-, Dreieck- oder Stern/Dreieckanlauf betreiben (bis zu welchen Nennströmen und Nennleistungen)? Wie ist dies auf dem Typenschild erkennbar? ! Leider fehlt die entscheidende Angabe der bei ihrem Kunden vorliegenden Drehstrom-Netzspannung; daher muss ich einige Möglichkeiten abhandeln: a)Netzspannung 3 x 380 V: Motor fest in Stern schalten. Stern-Dreieck-Anlauf nicht möglich. b) Netzspannung 3 x 220 V: Motor fest in Dreieck schalten für Direktanlauf oder Motor über Stern-Dreieck-Schalter einschalten. c) Netzspannung 3 x 400 V: Anschluss wie unter a), jedoch Strom unter Volllast messen (sollte nicht über 4,7 A sein) und Erwärmung über einige Stunden beobachten. Motoren dieser Größe und in üblicher Auslegung sollten die Überspannung ertragen. Im Zweifelsfall Hersteller fragen. Motoren der hier vorliegenden Bemessungsleistung (2,3 kW) sind üblicherweise - ohne Bedenken für den Motor - für Direktanlauf geeignet. Die Stern-Dreieck-Einschaltung kann aus zwei Gründen notwendig sein: Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12
Autor
- F. Schmidt
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