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Elektrotechnik | Messen und Prüfen | Recht

Prüfverbot aus Kostengründen

ep12/2004, 1 Seite

Welche Auswirkungen auf die rechtliche Verantwortung einer Elektrofachkraft hat eine Festlegung, wonach die vorgeschriebene elektrotechnische Wiederholungsprüfung von Betriebsmitteln einer öffentlichen Einrichtung (Behörde) unterbleibt, weil eine auf ministeriellem Wege erlassene Haushaltssperre vorliegt? Nach folgenden Teilaspekten ist dementsprechend zu fragen: 1.Welche Rechtswirkungen hat eine solche Anweisung? 2. Wie soll sich der jeweilige Verantwortliche verhalten, wenn er auf diese Weise "gezwungen ist" gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen? 3.Wer kann gegebenenfalls strafrechtlich und/oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden?


LESERANFRAGEN Prüfverbot aus Kostengründen ? Welche Auswirkungen auf die rechtliche Verantwortung einer Elektrofachkraft hat eine Festlegung, wonach die vorgeschriebene elektrotechnische Wiederholungsprüfung von Betriebsmitteln einer öffentlichen Einrichtung (Behörde) unterbleibt, weil eine auf ministeriellem Wege erlassene Haushaltssperre vorliegt? Nach folgenden Teilaspekten ist dementsprechend zu fragen: 1.Welche Rechtswirkungen hat eine solche Anweisung? 2.Wie soll sich der jeweilige Verantwortliche verhalten, wenn er auf diese Weise „gezwungen ist“ gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen? 3.Wer kann gegebenenfalls strafrechtlich und/oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden? ! Rechtswirkungen der Anweisung: Eine angeordnete Haushaltssperre bezieht sich auf die allgemeinen Ausgaben einer öffentlichen Verwaltung (personeller und sachlicher Art). Sie ist jedoch kein Freibrief für die Führungskräfte/Mitarbeiter, die Sicherheit, insbesondere Maßnahmen zur Arbeitssicherheit schleifen zu lassen. Eine solche Anordnung wäre ein glatter Gesetzesverstoß, den ein Minister wohl kaum begehen wird. Er allein und nicht die unterstellten Führungskräfte käme dann ins Visier der Justiz. Die Verantwortung für den Umfang der Sicherheitsmaßnahmen trotz Haushaltssperre liegt bei den ausführenden Stellen. Hierbei ist auch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung maßgebend. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und damit zur Einhaltung von Rechtsvorschriften gilt gleichermaßen für Unternehmen der Privatwirtschaft wie für die des öffentlichen Dienstes (§ 2 Arb Sch G). Diese Verantwortung, die untrennbar mit der arbeits-/dienstrechtlichen Fürsorgepflicht verbunden ist, wird im delegierten Umfang im Rahmen des jeweiligen Verantwortungsbereiches von allen Führungskräften wahrgenommen. Sie müssen mit den ihnen verbleibenden finanziellen Möglichkeiten Prioritäten setzen, wobei grundsätzlich Sicherheitsmaßnahmen den Vorzug vor Maßnahmen der allgemeinen Verwaltungsarbeit haben. So müssen z. B. Maler-und Gartenarbeiten gegenüber der Anschaffung von ergonomischen Stühlen hinten angesetzt werden. Fazit: Eine vorgeschriebene Wiederholungsprüfung darf nicht unterbleiben, auch wenn sie mit finanziellen Ausgaben verbunden ist. Sie genießt absolute Priorität. Verhalten der Führungskraft: Sie muss im Rahmen ihres Kompetenz- und Verantwortungsbereichs überlegen, wo die Kosten für eine vorgeschriebene und erforderliche Wiederholungsprüfung an anderer Stelle des durch Haushaltssperre begrenzten Etats eingespart werden können. Ist die jeweilige Führungskraft hierbei überfordert und reichen ihre Befugnisse nicht aus, muss sie unbedingt die hierarchisch übergeordnete Führungsebene einschalten (durch Bericht bzw. Meldung und Vorschläge für das weitere Vorgehen). Dann muss die angesprochene höhere Führungskraft entscheiden. Das gilt auch, wenn sie selbst keine Elektrofachkraft, sondern elektrotechnischer Laie ist. Sie muss in diesem Fall sicherstellen, dass eine von ihr eingesetzte verantwortliche Elektrofachkraft die „oberste“ fachliche Entscheidung trifft. Die Delegation dieser Aufgabe an die Fachkraft entbindet die Führungskraft jedoch nicht von ihrer Verantwortung zur Auswahl und Überwachung. Wenn sie diese Verantwortung nicht wahrnimmt, würde sie sich dem Vorwurf des Organisationsverschuldens aussetzen. Strafrechtliche/zivilrechtliche Verantwortung: Jeder Vorgesetzte kann im Rahmen seines Kompetenz- und Aufgabenbereichs verantwortlich gemacht werden. Die verantwortliche Elektrofachkraft auch für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen. Stößt sie hierbei (als Folge der Haushaltssperre) an die Grenzen ihres Kompetenzbereichs und führt sie nicht die Entscheidung des Etat-Verantwortlichen herbei, kann ihr der Vorwurf der Unterlassung von Führungspflichten gemacht werden. (Sie hätte selbst handeln oder die übergeordnete Stelle einschalten müssen.) Juristen werten diese Art der Unterlassung als Fahrlässigkeit. Das kann gegebenenfalls zu zivilrechtlichen (Schadensersatz), ja sogar zu strafrechtlicher Verurteilung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) führen, wenn es wegen der unterlassenen Wiederholungsprüfung zu einem Schadens- oder Unfall gekommen ist. H.-H. Egyptien, J. Schliephacke Elektroinstallation in KFZ-Arbeitsgruben ? Welche Vorschriften gelten zurzeit für die Elektroinstallation in KFZ-Arbeitsgruben? Von früher her sind mir noch Ex-Leuchten und Kleinspannungssteckdosen über Trenntransformator bekannt. ! Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsgruben. Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein [1], Abschn. 4.6.11,. Das wird z. B. erreicht durch eine · Gefahrenkennzeichnung gelb/schwarz der Arbeitsöffnung gemäß BGV A 8 oder · Innen- oder Außenbeleuchtung der Arbeitsöffnung mit einer Beleuchtungsstärke von mehr als 600 lx. (Gefordert ist mehr als das Doppelte der Nennbeleuchtungsstärke der Arbeitsstätte. Für KFZ-Arbeitsstätten ist gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 [2] eine mittlere Beleuchtungsstärke von 300 lx notwendig.) Versorgung der Steckdosen in Arbeitsgruben mit Kleinspannung. Für die üblichen Arbeitsgruben ist das nicht notwendig. Nur dann wird Kleinspannung angewendet, wenn es sich bei der Arbeitsgrube um einen leitfähigen Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit im Sinne von DIN VDE 0100-706 [3] handelt. Als Beispiel sind in [1] Arbeitsgruben aus metallischen Konstruktionen genannt. Die BGI 594 [4] enthält in Übereinstimmung mit [3] die zugelassenen Schutzmaßnahmen. · Für ortsveränderliche Betriebsmittel: SELV und mindestens IP 20 oder Schutztrennung mit nur einem angeschlossenen Betriebsmittel. · Für ortsfeste Anlagen: SELV und mindestens IP 20, Schutztrennung mit nur einem Betriebsmittel, Schutz durch Abschaltung mit zusätzlichem Potentialausgleich oder Fehlerstrom-Schutzschalter mit I6N ) 30 mA. Ex-Installation. Ob eine Ex-Installation erforderlich ist, kann nur der Betreiber entscheiden. Das war auch schon früher so. Können brennbare Dämpfe oder Gase in gefährlicher Menge auftreten, wird man über den Explosionsschutz nachdenken müssen. Wird mit brennbaren Flüssigkeiten der ehemaligen Gefahrstoffklassen A I, A II, B I oder B II umgegangen oder treten bei Reparaturen aus den Kraftstoffsystemen derartige Stoffe oder Treibgase aus, ist vom Planer und/oder Betreiber nach der Betriebssicherheitsverordnung [5] ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, aus dem die Maßnahmen des Explosionsschutzes hervorgehen. Lässt sich die Explosionsgefahr nicht vermeiden, ist eine Installation nach DIN EN 60 079-14 [6] erforderlich. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12 948 LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER

Autoren
  • H.-H. Egyptien
  • J. Schliephacke
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