Elektrotechnik
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Schutzmaßnahmen
Führungsschienen von Aufzügen in Potentialausgleich einbeziehen
ep5/2008, 1 Seite
404 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 5 men für Schutzmaßnahmen gegen einen elektrischen Schlag und der nicht mehr zu bestreitenden Tatsache, dass PEN-Leiter auch aus Gründen der EMV-Verträglichkeit im Widerspruch zu den Anforderungen stehen, ist es zudem angebracht, mit dem Auftraggeber (Eigentümer) auch über die Einführung der jetzt geltenden neuen Normen zu sprechen. Literatur [1] VDE 0100/5.73 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V. [2] TGL 9552/06:1984-07 Wohngebäude - Elektrotechnische Anlagen. [3] TGL 200-0602/03:1982-09 Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen; Schutz beim Berühren betriebsmäßig nicht unter Spannung stehender Teile. [4] DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):2006-06 Niederspannungsanlage - Begriffe. [5] VDE 0022:1994-09 Satzung für das Vorschriftenwerk des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) e.V. H. Senkbeil Führungsschienen von Aufzügen in Potentialausgleich einbeziehen ? Seit dem Erscheinen der Neufassung von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 [1] bestehen in Fachkreisen unterschiedliche Meinungen zum Einbeziehen der Führungsschienen von Aufzügen in den Schutzpotentialausgleich. Die Führungsschienen werden von jeher an den Potentialausgleich angeschlossen und wir sind der Meinung, dass dies auch weiterhin erforderlich ist. Können Sie das bestätigen? ! Ja. Der Anfragende hat Recht. Ich sehe keinen Grund, von der Einbeziehung der Führungsschienen in den Schutzpotentialausgleich abzukommen, auch wenn diese metallenen Teile nicht ausdrücklich in der Norm [1] genannt werden. Normen können schließlich nicht alle in der Praxis vorkommenden Fälle berücksichtigen. So kann auch die Aufzählung im Abschnitt 411.3.1.2 von [1] keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Normenanwender müssen sich deswegen an einem in der Norm aufgeführten Fall orientieren, der analog gelagert und mit gleichen Wirkungen verbunden ist. Hier trifft der 2. Aufzählungspunkt im Abschnitt 411.3.1.2 von [1] zu, der lautet: „fremde leitfähige Teile der Gebäudekonstruktion, sofern im üblichen Gebrauchszustand berührbar...“. Die Führungsschienen sind zwar nicht direkt berührbar, jedoch elektrisch mit dem berührbaren Fahrkorb verbunden. Für die Gefährdung spielt es keine Rolle, ob eine Person direkt die Fahrschienen oder den elektrisch mit ihnen verbundenen Fahrkorb berührt. Die Führungsschienen des Fahrkorbs müssen also an ihren unteren Enden in den Schutzpotentialausgleich einbezogen werden. Ist das Gebäude mit einer äußeren Blitzschutzanlage ausgestattet, so darf diese nicht mit den oberen Enden der Führungsschienen sowie den oben angeordneten Bauteilen und elektrischen Ausrüstungen des Aufzugs verbunden werden. Stattdessen muss hier der so genannte Trennungsabstand eingehalten werden ([2], Abschn. 6.3). Literatur [1] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag. [2] DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3):2006-10 Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen. E. Hering Ex-Leuchtenwechsel in einer Kfz-Arbeitsgrube ? Im Rahmen eines Instandhaltungsauftrags für eine LKW-Werkstatt sollen wir Ex-Leuchten in einer Arbeitsgrube wechseln, die noch aus der DDR-Zeit stammen. Der Schaltkasten für den Achsenheber in IP 44 hat keinen Explosionsschutz, befindet sich aber auch im oberen Bereich der Grube. Wird das Innere der Grube einer Ex-Zone zugeordnet, und wenn ja, welcher? Gibt es operative Lösungsmöglichkeiten für die Leuchtenauswahl? ! Grundsätzliches. Situationen dieser Art gehören anscheinend zum Alltag aller Handwerker, die sie sich damit abmühen, den Bestand an Elektroanlagen kleinerer Unternehmen dem Stand der Technik anzupassen. Manche Auftraggeber scheuen den Zeitaufwand, ihren Beurteilungs- und Informationspflichten entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) [1] umfassend nachzukommen. Zwar wird kein Werkstattverantwortlicher diese grundlegende schon seit dem Jahr 2002 geltende Verordnung absichtlich beiseite lassen, aber da ja immer irgendetwas drängt, werden Sicherheitsprobleme oftmals spontan und intuitiv gelöst. Gemäß §§ 3, 5 sowie 6 in der Betr Sich V [1] muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, die explosionsgefährdeten Bereiche festlegen und ein Explosionsschutzdokument führen. In Letzterem müssen alle für den Explosionsschutz wichtigen Angaben enthalten sein. Bis spätestens zum Juni 2003 hatten Arbeitgeber ihre Ex-Ausrüstungen sachgerecht zu überprüfen [2]. Elektrofachkräfte wissen das, denn nicht nur im ep - Elektropraktiker war das schon oft ein Thema. Doch was nützt dies schon, wenn der Auftraggeber „vor Ort“ keine Antwort darauf weiß. Dabei müssten hier eigentlich noch klärende Bestandsunterlagen vorliegen. Nach den sicherheitsrechtlichen Bestimmungen aus der DDR-Zeit war für Arbeitsstätten ein „Gutachten zur Brand- und Explosionsgefahr“ zu erarbeiten, das Grundlage für die Inbetriebnahmeprüfung durch die TÜ (Technische Überwachung) war. Auch für Arbeitsgruben gab es orientierende Ex-Einstufungsregeln [3] [4] [5]. Explosionsgefährdende Stoffe in Kfz-Arbeitsgruben. Da LKWs fast ausnahmslos Dieselmotoren haben, steht im vorliegenden Fall die Entzündlichkeit von Dieselkraftstoffen (DK) im Vordergrund. Zum Vergleich: Vergaserkraftstoffe (VK) haben Flammpunkte unterhalb von 0 °C, weshalb sie die Gefahrstoffverordnung (Gef Stoff V) [6] als „hochentzündlich“ deklariert. Alkohole mit Flammpunkten ab 11 °C aufwärts - neuerdings auch als VK-Komponenten interessant - sind „leicht entzündlich“. Lösemittel mit Flammpunkten über 21 °C bis 55 °C zählen zu den „entzündlichen“ Gefahrstoffen. Damit endet die Staffelung der Entzündlichkeit gemäß Gef Stoff V [6]. Stoffe wie DK, deren Flammpunkte normengemäß über 55 °C liegen, lässt [6] seltsamerweise außen vor. Wer möchte da glauben, dass DK sogar Explosionsgefährdungen hervorrufen können, wenn sie über den Flammpunkt erwärmt sind oder als Sprühnebel vorliegen? Ebenso unterschiedliche Entzündlichkeitseigenschaften findet man bei den im Kfz-Gewerbe üblichen Hilfsstoffen, z. B. bei Kaltreinigern [7] und spritzfähigen Korrosionsschutzmitteln. Bei stets „hochentzündlichen“ Brenngasen weiß wohl jeder, wie schnell ein unkontrolliertes Ausströmen zu Explosionsgefährdungen führen kann. Nicht immer ist sofort eindeutig erkennbar, in welche Richtung sich die mehr oder minder schweren Dämpfe oder Gase in dem Grubenvolumen ausbreiten, ob sie sich vielleicht an der Grubensohle ansammeln bzw. ob ein wirksamer natürlicher oder technischer Luftwechsel sie so weit verdünnt, dass ihre Zündgrenzen herabgesetzt werden. Um über mögliche Explosionsgefährdungen befinden zu können, müssen sämtliche Einflussfaktoren einschließlich eventueller Wechselwirkungen bewertet werden. Danach ist zu prüfen, wo und wann arbeitsbedingt oder bei Defekten zündgefährliche Effekte auftreten können, sowohl an der ortsfesten Installation als auch bei Handgeräten. Je nach dem, was das Beurteilungsergebnis ergibt - bestenfalls einen Ex-freien Sachverhalt, möglicherweise NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE Verlag Gmb H, Bismarckstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind.
Autor
- E. Hering
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