Begriffe aus den Bereichen Betriebsführung und Arbeitsschutz
Was bedeutet Gefährdungsbeurteilung und welche Funktion hat sie?
Wir erklären regelmäßig wichtige Fachbegriffe aus der Elektrotechnik und den Bereichen Betriebsführung und Arbeitsschutz, um den Wissensspeicher zu erneuern. Heute: Gefährdungsbeurteilung.
Als Konsequenz daraus sind die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchzuführen und bei Änderungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Denn die Randbedingungen für Arbeiten aller Art ändern sich sowohl in Abhängigkeit von der Zeit, z. B. den jahreszeitlichen Verhältnissen, wie auch von neuen technischen Entwicklungen.
Blick zurück
Bild 1 zeigt eine Werkhalle mit einer umfangreichen Transmissionsanlage vom Ende des 19. Jahrhunderts.
Alle Maschinen wurden von einem einzigen 10-kW-Elektromotor angetrieben. Die zahlreichen Riementriebe, offenen Wellen und Speichenräder bildeten akute Gefahrenstellen. Eine solche Situation wäre nach dem heutigen Stand der Sicherheitstechnik in einer Werkhalle nicht mehr akzeptabel.
Verantwortung
Aber auch moderne, auf den ersten Blick sicher erscheinende Arbeitsbereiche (Bild 2) sind nicht unter allen Betriebsbedingungen „absolut“ sicher. Dies zu beurteilen ist die Aufgabe des Arbeitgebers.
Zusammen mit jeder verantwortlichen Führungskraft, deren Fachkenntnis und Erfahrung sie zur befähigten Person machen, müssen sie ein sicheres Arbeiten der Mitarbeiter gewährleisten. Dazu ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sind von den Vorgesetzten festzulegen und zu überwachen.
Überlebensprinzip
Eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist keine neue Forderung, sondern eine Selbstverständlichkeit für alle Tätigkeiten, die sich seit Jahrhunderten für die Jagd, beim Fischen, bei der Landarbeit, beim Errichten von Gebäuden, wie auch bei Arbeiten aller Art als wichtiges Prinzip zum Überleben der Menschen bewährt hat:
„Der Erfahrenere, der Klügere oder auch der Stärkere weist seine Mitarbeiter ein. Er vermittelt ihnen die Kenntnisse, schafft somit die Voraussetzungen, mit denen sie die gestellte Aufgabe ohne körperliche Schädigungen durchführen können. Denn der Unterweisende kennt die Gefahren und die Maßnahmen, um sich dagegen zu schützen.“
Betriebssicherheitsverordnung
Die aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitete Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat am 3. Oktober 2002 in Kraft. Sie konkretisiert in § 3 die Verpflichtung des Arbeitgebers, gemäß § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie bestimmt über § 4 des ArbSchG als Beurteilungsmaßstab den „Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.“ Bei der Gefährdungsbeurteilung und der daraus folgenden Festlegung von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere auch hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von sicheren Arbeitsmitteln, sind nicht nur die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des jeweiligen Arbeitsmittels verbunden sind. Es sind auch diejenigen Wechselwirkungen zu beachten, die sich zwischen verschiedenen Arbeitsmitteln ergeben oder durch Arbeitsstoffe bzw. aus der Arbeitsumgebung entstehen können, z. B. der Entstehung gefährlicher Stoffe beim Schneiden, Fräsen oder Abbrennen.
Der Arbeitgeber, die Führungskräfte und allgemein die Vorgesetzten werden verpflichtet, eine ganzheitliche Ermittlung und Bewertung der Gefährdungsfaktoren durchzuführen.
Bild 3 zeigt eine typische Kleinbaustelle, bei der eine Gefährdungsbeurteilung dringend erforderlich ist. Aber auch die Mitarbeiter müssen mitmachen und die Vorgesetzten dürfen keine unangebrachte „Toleranz“ praktizieren. Den Beschäftigten dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden, die für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet nur solche Arbeitsmittel auszuwählen, die auch bei der vorgesehenen Benutzung sicher sind. Das können spezielle Arbeitsmittel z. B. für feuchte Umgebungen oder für die Nutzung in engen leitfähigen Räumen sein. Daher müssen auch die Umgebungsbedingungen und ihr Einfluss auf Sicherheit und Gesundheitsschutz beurteilt werden. Dazu zählt auch, dass das Auftreten von Ex-Atmosphären, ihre Zündungswahrscheinlichkeit und letztendlich die Auswirkungen möglicher Explosionen mit bei der Gefährdungsbeurteilung erfasst werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.

