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Aufgabenübertragung vom Produktionsleiter an den elektrotechnischen Anlagenbetreiber, Quelle: Ensmann Consulting, ep
Betriebsführung | Betriebsorganisation

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Wahrnehmung von Betreiberaufgaben

02.11.2023

Die verantwortliche Elektrofachkraft bzw. der Anlagenbetreiber Elektrotechnik kann nicht alles allein „regeln“. Sie ist Teil des Ganzen. Daher ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung und den disziplinarischen Führungskräften und den Mitarbeitern aller Gewerke erforderlich, um eine dem Unternehmen angemessene elektrotechnische Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

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Ordnungswidrigkeitengesetz

Auch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kennt keine ausdrückliche Pflicht zur Bestellung einer VEFK. Es regelt in § 130 OWiG [2] vielmehr, dass der Inhaber eines Betriebes durch die sorgfältige Auswahl, die Bestellung und die Kontrolle von Aufsichtspersonen die erforderliche (wörtlich: „gehörige“) Aufsicht hat walten zu lassen, die dafür sorgt, dass es in dem Betrieb/Unternehmen nicht zu Pflichtverstößen kommt, die ihrerseits Schadenfälle begünstigen oder bedingen. Dieser Rechtsgrundsatz wird aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht heraus analog auch in andere Rechtsbereiche übertragen.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht lässt im §9 OWiG [2] ebenfalls die Möglichkeit einer Pflichtenübertragung zu. Dabei delegiert der Inhaber beispielhaft seine Pflicht aus dem Bereich der Elektrosicherheit auf eine fachkundige (verantwortliche) Elektrofachkraft.

Wo es im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten erforderlich ist, wird eine VEFK zu bestellen sein. Diese ist im Bereich der Elektrosicherheit der Vertreter und anstelle des Inhabers dann für den ihr anvertrauten Teilbereich (Elektrosicherheit) verantwortlich, weil ihr quasi eine betriebsleitende Stellung eingeräumt wird.

Autoren: R. Ensmann, S. Euler, H. Hardt

Literatur

[1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz– ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1 246); zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22. 12. 2020 I 3334.

[2] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602); zuletzt geändert durch Art. 9a G v. 30. 03. 2021 I 448.

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.


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