Skip to main content 
Aufgabenübertragung vom Produktionsleiter an den elektrotechnischen Anlagenbetreiber, Quelle: Ensmann Consulting, ep
Betriebsführung | Betriebsorganisation

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Wahrnehmung von Betreiberaufgaben

02.11.2023

Die verantwortliche Elektrofachkraft bzw. der Anlagenbetreiber Elektrotechnik kann nicht alles allein „regeln“. Sie ist Teil des Ganzen. Daher ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung und den disziplinarischen Führungskräften und den Mitarbeitern aller Gewerke erforderlich, um eine dem Unternehmen angemessene elektrotechnische Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

Zurück zur Standardansicht

Der Beitrag skizziert die Pflicht zum Aufbau einer arbeitsschutzrechtlichen Betriebsorganisation im Bereich der Elektrotechnik und zeigt auf, wie die Wahrnehmung von Betreiberaufgaben im Bereich der Elektrotechnik durch die Beauftragung von verantwortlicher Elektrofachkraft bzw. Anlagenbetreiber Elektrotechnik in der Praxis umgesetzt werden kann.

Gesetzliche Anforderungen

Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kennt keinen Paragrafen, der namentlich dem Arbeitgeber abverlangt, dass dieser eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) oder einen Anlagenbetreiber (ANLB) für die Elektrotechnik zu bestellen hat. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein allgemein gültiges, schutzbezweckendes Gesetz und hat deshalb die Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes so weit gefasst darzustellen, dass die Vielzahl der sogenannten „Normadressaten“ (Arbeitgeber) umfassend angesprochen werden. Die Konkretisierung in den einzelnen Betrieben und Unternehmen hat aber dann unter Wahrung dieser grundsätzlichen Vorgaben zu erfolgen.

Nachstehend beschreiben die Auszüge zu den §§ 3, 5 und 6 ArbSchG [1] das System, demzufolge der Arbeitgeber den Arbeitsschutz innerbetrieblich zu organisieren, Gefährdungen zu beurteilen sowie diese Gefährdungsbeurteilungen zum Gegenstand einer vorgehaltenen Dokumentation zu machen hat. § 3 ArbSchG, Grundpflichten des Arbeitgebers: „(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.“

§ 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen: „(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

§ 6 ArbSchG, Dokumentation: „(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.“

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass der Arbeitgeber ihm obliegende Aufgaben auf zuverlässige und fachkundige Personen rechtswirksam übertragen kann, damit diese dann in ihrer eigenen Verantwortung Aufgaben des Arbeitgebers erfüllen. Das ist dann sinnvoll und erforderlich, wenn der Arbeitgeber selbst nicht über die erforderliche Fachkunde und/oder die erforderliche Zeit verfügt, die Aufgaben persönlich wahrzunehmen.

Die Bestellung einer VEFK wäre beispielsweise eine derartige Pflichtenübertragung im Zusammenhang mit der arbeitgeberseitig zu regelnden innerbetrieblichen Organisation im Hinblick auf die Elektrosicherheit. Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung, also im juristischen Sinne „das Handeln für einen Anderen“, wird auch im Ordnungswidrigkeitenrecht beschrieben, wie die folgenden Ausführungen verdeutlichen.

Ordnungswidrigkeitengesetz

Auch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kennt keine ausdrückliche Pflicht zur Bestellung einer VEFK. Es regelt in § 130 OWiG [2] vielmehr, dass der Inhaber eines Betriebes durch die sorgfältige Auswahl, die Bestellung und die Kontrolle von Aufsichtspersonen die erforderliche (wörtlich: „gehörige“) Aufsicht hat walten zu lassen, die dafür sorgt, dass es in dem Betrieb/Unternehmen nicht zu Pflichtverstößen kommt, die ihrerseits Schadenfälle begünstigen oder bedingen. Dieser Rechtsgrundsatz wird aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht heraus analog auch in andere Rechtsbereiche übertragen.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht lässt im §9 OWiG [2] ebenfalls die Möglichkeit einer Pflichtenübertragung zu. Dabei delegiert der Inhaber beispielhaft seine Pflicht aus dem Bereich der Elektrosicherheit auf eine fachkundige (verantwortliche) Elektrofachkraft.

Wo es im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten erforderlich ist, wird eine VEFK zu bestellen sein. Diese ist im Bereich der Elektrosicherheit der Vertreter und anstelle des Inhabers dann für den ihr anvertrauten Teilbereich (Elektrosicherheit) verantwortlich, weil ihr quasi eine betriebsleitende Stellung eingeräumt wird.

Autoren: R. Ensmann, S. Euler, H. Hardt

Literatur

[1] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz– ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1 246); zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22. 12. 2020 I 3334.

[2] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602); zuletzt geändert durch Art. 9a G v. 30. 03. 2021 I 448.

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

Zurück zur Standardansicht