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Aufgabenübertragung vom Produktionsleiter an den elektrotechnischen Anlagenbetreiber, Quelle: Ensmann Consulting, ep
Betriebsführung | Betriebsorganisation

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Wahrnehmung von Betreiberaufgaben

02.11.2023

Die verantwortliche Elektrofachkraft bzw. der Anlagenbetreiber Elektrotechnik kann nicht alles allein „regeln“. Sie ist Teil des Ganzen. Daher ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung und den disziplinarischen Führungskräften und den Mitarbeitern aller Gewerke erforderlich, um eine dem Unternehmen angemessene elektrotechnische Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

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Der Beitrag skizziert die Pflicht zum Aufbau einer arbeitsschutzrechtlichen Betriebsorganisation im Bereich der Elektrotechnik und zeigt auf, wie die Wahrnehmung von Betreiberaufgaben im Bereich der Elektrotechnik durch die Beauftragung von verantwortlicher Elektrofachkraft bzw. Anlagenbetreiber Elektrotechnik in der Praxis umgesetzt werden kann.

Gesetzliche Anforderungen

Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) kennt keinen Paragrafen, der namentlich dem Arbeitgeber abverlangt, dass dieser eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) oder einen Anlagenbetreiber (ANLB) für die Elektrotechnik zu bestellen hat. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein allgemein gültiges, schutzbezweckendes Gesetz und hat deshalb die Anforderungen des betrieblichen Arbeitsschutzes so weit gefasst darzustellen, dass die Vielzahl der sogenannten „Normadressaten“ (Arbeitgeber) umfassend angesprochen werden. Die Konkretisierung in den einzelnen Betrieben und Unternehmen hat aber dann unter Wahrung dieser grundsätzlichen Vorgaben zu erfolgen.

Nachstehend beschreiben die Auszüge zu den §§ 3, 5 und 6 ArbSchG [1] das System, demzufolge der Arbeitgeber den Arbeitsschutz innerbetrieblich zu organisieren, Gefährdungen zu beurteilen sowie diese Gefährdungsbeurteilungen zum Gegenstand einer vorgehaltenen Dokumentation zu machen hat. § 3 ArbSchG, Grundpflichten des Arbeitgebers: „(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.


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