Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Verantwortlichkeiten in einem Bürgerwindpark
Jüngst erreichte den ep die Leseranfrage, ob in einem Bürgerwindpark die Anlagen- verantwortung durch einen Betriebsführer übernommen werden kann und die verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) aus eigener Kraft gestellt werden muss.
Da sich die konkrete Frage in der Rubrik Leseranfrage nicht beantworten lässt, sollen an dieser Stelle einige Grundlagen vermittelt werden, die als Handlungsvorgabe für die zu beachtenden Aspekte bei einer Pflichtenübertragung auf einen Betriebsführer dienen.
„Der Begriff Bürgerwindpark benennt Projekte zur Realisierung eines Windparks, bei denen der vor Ort lebenden Bevölkerung eine Beteiligung an dem Projekt angeboten wird. Ein Ziel dabei ist es, Menschen, die in der Nähe des Windparks wohnen, eine attraktive Geldanlage (und eine Kompensation für mögliche Einbußen an Lebensqualität) zu bieten.“, [1]. „Der Betrieb eines Bürgerwindparks setzt die Gründung einer Betreibergesellschaft voraus. Dabei hat die Wahl der Rechtsform jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand, die Mitspracherechte und die Haftung der Beteiligten. Die gängigsten Rechtsformen für Bürgerwindparks sind die Genossenschaft und die GmbH & Co.KG.“, [2].
Wie Genossenschaft und GmbH haften
Bei einer Genossenschaft haftet grundsätzlich der jeweilige Gesellschafter nicht persönlich. Es wird nur mit dem Genossenschaftsvermögen gehaftet, wobei sich diese Haftung auf die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Schadens bezieht. Gehaftet wird – wie bei allen juristischen Personen des Privatrechts – für das Handeln der Organe der Genossenschaft. Dieses sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Haftung bedeutet hierbei, dass sich die Genossenschaft Fehlverhaltensweisen ihrer Organe im Hinblick auf sorgfaltswidriges Verhalten gegenüber Dritten als eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen muss.
Bei der GmbH & Co.KG haften die Gesellschafter ebenfalls nicht persönlich. Die GmbH ist der sogenannte Vollhafter der Kommanditgesellschaft (KG). Die GmbH haftet ihrerseits nur in Höhe ihres Vermögens. Auch hier gilt die Haftung für die von der GmbH & Co.KG verfassungsgemäß berufenen Vertreter bzw. für deren Fehlverhalten gegenüber Dritten.