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(Bild: iweta0077/stock.adobe.com)
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Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Arbeiten an Batterien eines Windparks

27.10.2020

Wann handelt es sich beim Tausch von USV-Anlagen-Batterien auf einer Offshore-Umspannplattform für einen Nordsee-Windpark um Arbeiten unter Spannung?

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Frage:
Auf einer Offshore-Umspannplattform für einen Windpark in der Nordsee sollen die Batterien einer USV-Anlage getauscht werden. Es handelt sich um „Klein“-USV-Anlagen mit Batteriespannung bis 24 V (2 ∙ 12 V/7 Ah); „Mittel“-USV-Anlagen mit Batteriespannung bis 386 V (32 ∙ 12 V/9 Ah) und Groß“-USV-Anlagen (Zentralbatterie) mit 220 V (106 ∙ 2 V/
656 Ah). Wann handelt es sich beim Batterietausch um Arbeiten unter Spannung? Immer davon ausgehend, dass die USV über einen Bypass-Schalter freigeschaltet ist und ebenso der Batteriehauptschalter geöffnet ist. Also nur die Batteriespannung noch ansteht. Darf die Arbeiten ein Informationstechniker durchführen?

Antwort:
Um diese Frage zu beantworten, sollte zunächst die Definition für das Arbeiten unter Spannung betrachtet werden. Gemäß dem elektrotechnischen Regelwerk ist Arbeiten unter Spannung jede Arbeit, bei der eine Person bewusst mit Körperteilen, Ausrüstungen, Werkzeugen oder Vorrichtungen unter Spannung stehende Teile berührt. Für Spannungen über AC 1 000 V bzw. DC 1 500 V gilt vorheriger Satz auch für das Eindringen in die Gefahrenzone. Werden beim Batterietausch nur Steckverbinder gelöst und wieder angesteckt oder mit Werkzeugen ausschließlich isolierte Polanschlüsse berührt, ist eine bewusste Berührung der aktiven Teile nicht vorgesehen. Somit finden auch keine Arbeiten unter Spannung statt. Die Tätigkeiten sind hierbei als Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile einzustufen. Die elektrische Gefährdung besteht darin, dass durch versehentliches Berühren aktiver Teile eine elektrische Körperdurchströmung verursacht werden kann. Weiterhin können durch Fehlverhalten Kurzschlüsse mit Überhitzung von Bauteilen oder Störlichtbögen ausgelöst werden.

Erfolgt der Batterietausch unter Zuhilfenahme von Werkzeugen, wie Schraubendreher oder Schraubenschlüssel und werden hiermit unter Spannung stehende Teile direkt kontaktiert, so sind die Tätigkeiten als Arbeiten unter Spannung einzustufen.

Bei den beschriebenen Anlagen besteht nun weiterhin die Schwierigkeit zu beurteilen, in welcher Art und Weise Batteriepole berührt oder überbrückt werden können.

Der Berührungsschutz kann durch in Augenscheinnahme erfolgen und muss sicher gegen das Berühren mit Fingern sein. Weist der Analgenhersteller einen Berührungsschutz im Inneren der Anlage von IP2x oder höher aus, so ist der fingersichere Berührungsschutz konstruktionsbedingt gegeben. Trotzdem sollte nach dem Öffnen von Gehäusen die Anlagen noch mal augenscheinlich geprüft werden. Oftmals sind Teilbereiche nicht ausreichend geschützt. Ist dies der Fall, so sind bei Vorliegen von Spannungen über DC 120 V isolierende Abdeckungen, wie z. B. Isolierabdecktücher, oder Isolierhandschuhe in Verbindung mit isoliertem Werkzeug zu benutzen.

Im zweiten Schritt wird nun bewertet, ob ein Überbrücken einzelner Batterien, Zellen oder Batteriestrings möglich ist. Entweder kann dieses aufgrund der geringen Batterieleistung in Kauf genommen werden, oder es sind andernfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Als Bewertungsgrundlage wird hier auf den Fachbeitrag [1] in ep 09/2016 sowie auf die DGUV Information 203-077 [2] verwiesen. Sind Lichtbogenenergien in Bereichen von über 5 % der Bewertungsgrößen (Prüfpegel) für Schutzkleidung der Klasse 1 zu erwarten, so sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Störlichtbögen notwendig.


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