Leseranfrage
Umbauten innerhalb von bestehenden Betrieben
Was passiert, wenn Fremdfirmen die 5 Sicherheitsregeln auf Baustellen missachten und Schutzmaßnahmen umgehen? Wer ist für den Betrieb verantwortlich?
- Betrieb: „alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die elektrische Anlage funktionieren kann.“
- Risiko: „eine Kombination der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schweregrades der möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung einer Person in einer Gefährdungssituation.“
- elektrische Gefährdung: „Quelle einer möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung durch das Vorhandensein elektrischer Energie in einer Anlage.“
- elektrische Gefahr: „Risiko einer Verletzung elektrischen Ursprungs.“
Beispiel aus der Praxis. Allgemeiner Ablauf:
- Der Auftraggeber (Anlagenbetreiber) erteilt nach einer vertraglich genau definierten Schnittstellenregelung den Auftrag an einen oder mehrere Auftragnehmer.
- Der Auftraggeber (Anlagenbetreiber) teilt dem Auftragnehmer oder mehreren Auftragnehmern den Anlagenverantwortlichen mit.
- Da in diesen Beispielen mehrere Firmen an einem Projekt zusammenarbeiten, hat der Anlagenverantwortliche diese Arbeiten zu koordinieren. Wenn er die erforderliche Koordination nicht selber ausführen kann, muss er einen Koordinator bestimmen.
- Der Koordinator hat unter anderem a) sicherzustellen, dass nur unterwiesene Fremdfirmen, Mitarbeiter in den Betrieb kommen, b) sicherzustellen, dass nur geprüfte Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, c) sicherzustellen, dass alle an diesem Projekt zuständigen Firmen koordiniert werden, d) sicherzustellen, dass eigene Beschäftigte über den Fremdfirmeneinsatz in ihrem Tätigkeitsfeld informiert sind.
- Der Anlagenverantwortliche hat in einer Gefährdungsbeurteilung die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die elektrischen Anlagen oder Teile davon, die in seiner Verantwortung stehen, sowie die Auswirkungen der elektrischen Anlage auf die Arbeitsstelle und die arbeitenden Personen zu beurteilen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. In diesem Beispiel übernehmen die Anlagenverantwortlichen bzw. die Arbeitsverantwortlichen der Auftragnehmer oder mehrerer Auftragnehmer diese Pflichten.
Allgemeine Hinweise. Die Aufgaben und Pflichten im Bereich des Arbeitsschutzes werden in Deutschland seit 1996 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Durch die in den modernen Arbeitsschutzvorschriften eingeräumten Entscheidungsspielräume, der sogenannten Deregulierung, wird den Unternehmen mehr Eigenverantwortung für die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten gegeben.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) [3], § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten: (1) „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
Anhang der ArbStättV, 1.4 Energieverteilungsanlagen: „Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.“
Literatur:
[1] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[2] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
[3] Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) Ausfertigungsdatum: 12.08.2004, zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
Autoren: J. Gossenauer, S. Euler
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