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Elektrotechnik | Inf.- und Kommunikationstechnik | Fortbildung

Anlagenverantwortung für TK- und Datennetze

ep2/2010, 2 Seiten

Unser langjähriger Anlagenverantwortliche für Telefon- und Datennetze ist aus dem Unternehmen ausgeschieden und derzeit ist nicht geplant, diese Stelle neu zu besetzen. Mein Kollege ist mit der Frage an die IT-Abteilung herangetreten, wer die Nachfolge der Anlagenverantwortung übernehmen soll. Nach unserem Kenntnisstand ist für die Ausübung einer solchen Position entweder eine Person mit der Techniker- oder Meisterqualifikation oder ein Geselle mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, der auch an entsprechenden Schulungen teilgenommen hat, erforderlich. Dies können wir leider nicht erfüllen, da in unserer Abteilung keine Person mit entsprechender Qualifikation beschäftigt ist. Ich persönlich habe eine Ausbildung als Energieelektroniker absolviert, allerdings nie in diesem Beruf gearbeitet. Das Aufgabengebiet des ausgeschiedenen Kollegen ist aufgeteilt worden. Die Organisation der Arbeiten erledige ich. Die Konfigurationsarbeiten an der TK-Anlage werden von einem externen Dienstleister durchgeführt. Arbeiten an den Kabelnetzen für Telefon und Daten werden durch eine Elektrofirma nach meinem Auftrag durchgeführt. Wie können wir die Position eines solchen Anlagenverantwortlichen korrekt besetzen?


Zunächst die Definition des Anlagenverantwortlichen in DIN VDE 0105-100 [1]:
„Anlagenverantwortlicher
eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.
Anmerkung: Der Anlagenverantwortliche übernimmt nicht die Verantwortung des Unternehmers im gesamten Bereich der elektrischen Anlagen. Er ist als Verantwortlicher nur für die Anlagenteile zuständig, die zur Arbeitsstelle gehören. Der Anlagenverantwortliche übernimmt die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz § 8 Abs. 2 und DIN VDE 0105 (VDE 0105- 100) an der Arbeitsstelle.“

In dem § 8, Abs. 3, des Arbeitschutzgesetzes heist es: „Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigen anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
Die zugehörigen Erläuterungen zu [1] im Heft 13 der VDE-Schriftenreihe lauten wie folgt:
„Bei dem Anlagenverantwortlichen handelt es sich um eine natürliche Person und nicht z. B. um eine Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit die elektrische Anlage fällt. Für eine Anlage oder einen Anlagenteil kann zu jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher zuständig sein. Der Anlagenverantwortliche für eine bestimmte elektrische Anlage hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe dieser Anlage sowohl die besonderen Gefahren, die mit der Anlage verbunden sind, berücksichtigt werden als auch ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet wird. Die Wahrnehmung dieser Anlagenverantwortung erfordert in der Regel:
  • fachliche Kenntnisse und Erfahrungen,
  • Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen,
  • Kenntnisse über den Betriebszustand dieser elektrischen Anlage
  • Fähigkeit, die Auswirkungen vorgesehener Arbeiten für den sicheren Betrieb dieser Anlage zu beurteilen,
  • Fähigkeit zum Erkennen der besonderen Gefahren, die bei Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage vorhanden sind.
In vielen Fällen ist es nicht möglich, dass die Anlagenverantwortung ohne Unterbrechung einer einzigen Person übertragen wird. Beispielsweise muss bei Arbeiten, die über den Schichtwechsel hinausgehen, gewährleistet sein, dass der Arbeitsverantwortliche zu jeder Zeit auf einen zuständigen Ansprechpartner in Bezug auf den Anlagenbetrieb zurückgreifen kann. Es muss daher organisatorisch sichergestellt werden, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe einer elektrischen Anlage auch die Anlagenverantwortung eindeutig und für den Arbeitsverantwortlichen erkennbar geregelt ist.
Anlagenverantwortlicher für die Arbeitsstelle im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur sein, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer Anlagen zu tun hat und die örtlichen Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend und richtig beurteilen. Aus diesem Grund muss der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis Elektrofachkraft sein. Die Weisungsbefugnis bedeutet Wahrnehmung von Führungsaufgaben und bezieht sich dabei auf erforderliche Maßnahmen an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle, z. B.
  • Anweisung zu Schalthandlungen,
  • Änderung des Betriebszustandes der elektrischen Anlage,
  • Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen oder Arbeitsverfahren,
  • Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen,
  • Festlegung und Überwachung von Arbeitsabläufen,
  • Koordinierung mehrerer Auftragnehmer.
Es kann zweckmäßig sein, dass die Funktion des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen von ein und derselben Person ausgeübt wird. Diese Situation ergibt sich in der Praxis in vielen Fällen automatisch. Die Delegation von Aufgaben des Anlagenverantwortlichen an einen anderen Beauftragten ist möglich. Dabei ist aber der Umfang der delegierten Aufgaben klar zu benennen.“
Generell gilt, dass ein Anlagenverantwortlicher für die beschriebenen Anlagen Elektrofachkraft sein muss. Die Elektrofachkraft wird also als aktuell verantwortlicher Ansprechpartner für eine bestimmte elektrische Anlage benannt. Der Anlagenverantwortliche trägt nach [1] die unmittelbare Verantwortung für die elektrische Anlage und muss daher in jedem Fall Elektrofachkraft sein. Dem Anlagenverantwortlichen obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Anlage. Er muss also u. a. dafür sorgen, dass eine Fremdfirma, die Arbeiten in der Anlage durchführen soll, in die Umgebungs-/ Anlagengefahren eingewiesen ist.
Da der Anfragende schreibt, dass er die Arbeiten organisiert und entsprechende Aufträge an Fremdfirmen vergibt, ist er gemäß der zitierten Bestimmungen und Vorschriften der Anlagenverantwortliche. Er schreibt zudem, dass er selbst eine Ausbildung als Energieelektroniker absloviert, allerdings nien dem Beruf gearbeitet hat. Somit ist er zwar eine Elektrofachkraft, aber in DIN VDE 1000- 10 [2] ist dazu Folgendes zu lesen:
„Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig werden, weil dazu andere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind."
Der Unternehmer hat also zu klären, ob der Anfragende für seinen Betrieb als Anlagenverantwortlicher die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat. Auf jeden Fall hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen und muss eine genaue Beschreibung der übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten enthalten.

Quellen

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.


Autor
  • W. Kathrein
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