Elektrotechnik
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Inf.- und Kommunikationstechnik
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Fortbildung
„Anlagenverantwortlicher
eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.
Anmerkung: Der Anlagenverantwortliche übernimmt nicht die Verantwortung des Unternehmers im gesamten Bereich der elektrischen Anlagen. Er ist als Verantwortlicher nur für die Anlagenteile zuständig, die zur Arbeitsstelle gehören. Der Anlagenverantwortliche übernimmt die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz § 8 Abs. 2 und DIN VDE 0105 (VDE 0105- 100) an der Arbeitsstelle.“
„Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigen anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
„Bei dem Anlagenverantwortlichen handelt es sich um eine natürliche Person und nicht z. B. um eine Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit die elektrische Anlage fällt. Für eine Anlage oder einen Anlagenteil kann zu jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher zuständig sein. Der Anlagenverantwortliche für eine bestimmte elektrische Anlage hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe dieser Anlage sowohl die besonderen Gefahren, die mit der Anlage verbunden sind, berücksichtigt werden als auch ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet wird. Die Wahrnehmung dieser Anlagenverantwortung erfordert in der Regel:
Anlagenverantwortlicher für die Arbeitsstelle im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur sein, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer Anlagen zu tun hat und die örtlichen Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend und richtig beurteilen. Aus diesem Grund muss der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis Elektrofachkraft sein. Die Weisungsbefugnis bedeutet Wahrnehmung von Führungsaufgaben und bezieht sich dabei auf erforderliche Maßnahmen an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle, z. B.
Anlagenverantwortung für TK- und Datennetze
ep2/2010, 2 Seiten
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„Anlagenverantwortlicher
eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden.
Anmerkung: Der Anlagenverantwortliche übernimmt nicht die Verantwortung des Unternehmers im gesamten Bereich der elektrischen Anlagen. Er ist als Verantwortlicher nur für die Anlagenteile zuständig, die zur Arbeitsstelle gehören. Der Anlagenverantwortliche übernimmt die Aufgaben nach Arbeitsschutzgesetz § 8 Abs. 2 und DIN VDE 0105 (VDE 0105- 100) an der Arbeitsstelle.“
„Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigen anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
„Bei dem Anlagenverantwortlichen handelt es sich um eine natürliche Person und nicht z. B. um eine Organisationseinheit, in deren Zuständigkeit die elektrische Anlage fällt. Für eine Anlage oder einen Anlagenteil kann zu jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher zuständig sein. Der Anlagenverantwortliche für eine bestimmte elektrische Anlage hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung von Arbeiten an oder in der Nähe dieser Anlage sowohl die besonderen Gefahren, die mit der Anlage verbunden sind, berücksichtigt werden als auch ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet wird. Die Wahrnehmung dieser Anlagenverantwortung erfordert in der Regel:
- fachliche Kenntnisse und Erfahrungen,
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen,
- Kenntnisse über den Betriebszustand dieser elektrischen Anlage
- Fähigkeit, die Auswirkungen vorgesehener Arbeiten für den sicheren Betrieb dieser Anlage zu beurteilen,
- Fähigkeit zum Erkennen der besonderen Gefahren, die bei Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage vorhanden sind.
Anlagenverantwortlicher für die Arbeitsstelle im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur sein, wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer Anlagen zu tun hat und die örtlichen Gegebenheiten kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend und richtig beurteilen. Aus diesem Grund muss der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis Elektrofachkraft sein. Die Weisungsbefugnis bedeutet Wahrnehmung von Führungsaufgaben und bezieht sich dabei auf erforderliche Maßnahmen an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle, z. B.
- Anweisung zu Schalthandlungen,
- Änderung des Betriebszustandes der elektrischen Anlage,
- Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen oder Arbeitsverfahren,
- Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen,
- Festlegung und Überwachung von Arbeitsabläufen,
- Koordinierung mehrerer Auftragnehmer.
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Literatur
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
Autor
- W. Kathrein
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