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Arbeits- und Gesundheitsschutz | Arbeitsschutzunterweisung

Arbeitsschutz-Unterweisung "Arbeits- und Anlagenverantwortlicher"

ep3/2010, 2 Seiten

Der Unternehmer (Anlagenbetreiber) trägt die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter.


Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 3 Der Unternehmer (Anlagenbetreiber - s. Kasten) trägt die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter. Er hat die Pflicht, · für einen wirksamen Arbeitsschutz zu sorgen, unabhängig von der Qualifikation der Mitarbeiter · Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten durch Erhalt und Herstellen des sicherheitstechnisch einwandfreien Anlagenzustands. Dazu ist die elektrische Anlage entsprechend der „elektrotechnischen Regeln“, z. B. der VDE 0105-100 oder VDE 0104, zu betreiben. Weiter zu beachtende Rechtsvorschriften: · das Arbeitsschutzgesetz, · die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3) und · das Bundesberggesetz. Übertragung der Pflichten. Seine Pflichten kann der Unternehmer auf andere fachkundige Personen übertragen. Besitzt der Unternehmer nicht die erforderliche fachbezogene Qualifikation zur Wahrnehmung dieser Pflichten, muss er diese Aufgaben und Zuständigkeiten auf Elektrofachkräfte übertragen durch: · Benennen von Elektrofachkräften des eigenen Unternehmens oder · von Fall zu Fall durch Beauftragen von Fachunternehmen (Elektrofachkräften), z. B. beim Neuerrichten, bei der Anlagenprüfung oder beim Beseitigen von Störungen von oder an elektrischen Anlagen. Zur Abgrenzung der Verantwortung zwischen dem Betreiber einer elektrischen Anlage und einer oder mehreren Arbeitsgruppen an der Arbeitsstelle wurden in VDE 0105-100 die Begriffe „Anlagenverantwortlicher“ (Kasten) und „Arbeitsverantwortlicher“ (Kasten) eingeführt und definiert. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfordert im Einzelnen: · fachliche (elektrotechnische) Kenntnisse und Erfahrungen · Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften, Normen und Arbeitsschutz-Regelungen und · betriebsinterner Vorschriften und Regelungen sowie · Kenntnisse über den vorliegenden und möglichen Betriebszustand der elektrischen Anlage · Fähigkeit, die Auswirkungen der vorgesehenen Arbeiten für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu beurteilen · Fähigkeit zum Erkennen der besonderen Gefahren, die bei Arbeiten an oder in der Nähe der Anlage vorhanden sind. Im Ergebnis der Gefährdungsermittlungen hat der Anlagenverantwortliche die entsprechend notwendigen Schutzmaßnahmen vorzugeben und ggf. in Abstimmung mit dem Anlagenbetreiber festzulegen. Im betrieblichen Arbeitsablauf muss organisatorisch sichergestellt werden, dass die Anlagenverantwortung eindeutig und für den Arbeitsverantwortlichen zu jedem Zeitpunkt zweifelsfrei und lückenlos erkennbar geregelt ist. Die Weisungsbefugnis beinhaltet die Wahrnehmung von Führungsaufgaben und bezieht sich dabei auf die erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitsvorbereitung und an der Arbeitsstelle. Es kann aus betrieblichen Gründen zweckmäßig sein, dass die Funktion des Anlagen- und des Arbeitsverantwortlichen von ein und derselben Person ausgeübt wird, z. B. bei Arbeiten in privaten Haushalten oder bei Klein- und Mittelbetrieben. Der Anlagenverantwortliche überträgt dem Auftragnehmer (Elektro-Handwerksbetrieb) im Rahmen eines Werkvertrages die Zuständigkeiten des Anlagenverantwortlichen. Arbeitsbezogene Anforderungen: · Kenntnisse über die übergetragenen/beauftragten Arbeiten und Erfahrungen mit deren Durchführung und · Kenntnisse der für das Durchführen der übergetragenen/beauftragten Arbeiten anzuwendenden Vorschriften und Normen (z. B. BGV A3, TRBS 2131, VDE 0105-100) · Fähigkeit, die übertragenen/beauftragten Arbeiten zu beurteilen und die mit der Arbeitsdurchführung verbundenen Gefahren zu erkennen · Kenntnis der betrieblichen Stör-/ Notfallregelungen. Aufgrund dieser Anforderungen kommt als Arbeitsverantwortlicher meist nur eine Elektrofachkraft infrage. Wird eine Arbeit von mehreren Personen ausgeführt, so hat der Arbeitsverantwortliche auch für eine geordnete Zusammenarbeit zu sorgen (Bild). D. Seibel Arbeitsverantwortlicher Anlagenverantwortlicher Abgrenzung der Verantwortlichkeiten nach VDE 0105-100 Anlagenbetreiber Arbeitsschutz-Unterweisung 162010 Thema: Arbeits- und Anlagenverantwortlicher 1 Ist ein Anlagenverantwortlicher zweifelsfrei und für jeden Zeitpunkt der Arbeiten festgelegt? 2 Kennt der Anlagenverantwortliche die geplanten Arbeitsgänge und örtlichen Gegebenheiten? 3 Hat der Anlagenverantwortliche Weisungsbefugnis hinsichtlich von Führungsaufgaben für erforderliche Maßnahmen an der Arbeitsstelle erhalten? 4 Ist der Arbeitsverantwortliche festgelegt? 5 Verfügt der Arbeitsverantwortliche über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung der geplanten Arbeiten? 6 Kennt der Arbeitsverantwortliche die dafür anzuwendenden Vorschriften und Normen, wie z. B. die TRBS 2131 u. a.? 7 Ist der Arbeitsverantwortliche in der Lage, die mit dem Durchführen der Arbeiten verbundenen Gefahren zu erkennen? 8 Sind ihm die betrieblichen Stör- und Notfallregelungen bekannt? 9 Ist aufgrund der Anforderungen als Arbeitsverantwortlicher eine Elektrofachkraft eingesetzt oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person (eu P)? Arbeits- und Anlagenverantwortlicher CHECKLISTE Anlagenbetreiber Eine Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen wahrnimmt. Anlagenverantwortlicher Eine Person, die während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage oder der Anlagenteile trägt, die zur Arbeitsstelle gehören. Sie hat sicherzustellen, dass beim Durchführen der Arbeiten an oder in der Nähe der Anlage oder Anlagenteilen die besonderen Gefahren in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden und ein sicherer Betrieb gewährleistet wird. Arbeitsverantwortlicher Eine Person die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für das sichere Durchführen der Arbeit zu tragen, insbesondere dafür, dass alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen und -vorschriften sowie betriebliche Anweisungen während der Arbeit eingehalten werden. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 3 © Redaktion Elektropraktiker 10400 Berlin www.elektropraktiker.de Erstunterweisung Wiederholungsunterweisung erfolgt: Ort: Datum: Lfd. Nr. Name, Vorname Unterschrift Lfd. Nr. Name, Vorname Unterschrift Die Unterweisung wurde durchgeführt von: Name, Vorname Unterschrift Betriebsanweisung Firma: Arbeitsbereich/Baustelle: Verantwortlich: Arbeitseinsatz, Tätigkeit: Arbeits-/Anlagenverantwortlicher Bearbeiter: Stand: Betrieb von elektrischen Anlagen und Durchführen von elektrotechnischen Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen Schwere bis tödliche Verletzungen insbesondere durch elektrische Körperdurchströmung und/oder Lichtbogeneinwirkung · Wurden vom Unternehmer/Anlagenbetreiber die Arbeits- und Anlagenverantwortlichen zweifelsfrei und für jeden Zeitpunkt der Tätigkeiten - auch bei Schichtwechsel - festgelegt? · Wurden Elektrofachkräfte der ausführenden Fachfirmen als Arbeits- oder Anlagenverantwortliche beauftragt? · Sind die Personen, die als Arbeits- und Anlagenverantwortliche infrage kommen namentlich bekannt und mit der notwendigen Weisungsbefugnis ausgestattet? · Wurden aus betrieblichen Gründen die Funktionen des Arbeits- und Anlagenverantwortlichen auf eine Person übertragen? · Wurden vor Arbeitsaufnahme vom Anlagenverantwortlichen im Ergebnis der Gefährdungsermittlungen notwendige Schutzmaßnahmen vorgegeben, um den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage - ggf. der elektrischen „Restanlage“ (Anlagenteile) zu gewährleisten? · Ist beim Arbeiten an der elektrischen Anlage das Tragen von PSA gegen elektrische Gefährdungen erforderlich? Beim Auftreten unerwarteter Störungen an der elektrischen Anlage Arbeiten nicht beginnen, bei laufenden Arbeiten sofort abbrechen, Sicherungsmaßnahmen einleiten und den Anlagenverantwortlichen informieren, um weitere Maßnahmen abzustimmen. · Ruhe bewahren · Unfallstelle sichern · Bei verletzten Personen den Rettungsdienst benachrichtigen · Notruf ________ · Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen, Ersthelfer hinzuziehen · Unfall dem Vorgesetzten melden Verhalten bei Störungen Verhalten bei Unfällen Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln Gefährdungen Anwendungsbereich

Autor
  • D. Seibel
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