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(Foto: kokliang1981/stock.adobe.com)
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Aus dem Facharchiv: Normen und Vorschriften

TAR Niederspannung – Neue Anwendungsregeln für Anlagen - VDE-AR-N 4100 2019-04 (Anwendungsregel) (Teil 1)

10.01.2020

Diese VDE-Anwendungsregel fasst die wesentlichen Gesichtspunkte zusammen, die beim Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers zu beachten sind.

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Längere Übergangsfristen für Erzeugungsanlagen

Von dem Termin 27. April 2019 sind nur Anschlüsse von Erzeugungsanlagen ausgenommen, die im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (NC RfG) als „bestehende Stromerzeugungsanlagen“ anzusehen sind. Für diese Erzeugungsanlagen sind weitergehende nationale Festlegungen zu beachten.

Diese sind im § 118 Absatz 25 des Energiewirtschaftsgesetzes beschrieben:
„(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019:
•    eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder
•    der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.“
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären.“

Diese sogenannten „Bestandsanlagen“ dürfen entsprechend vorstehender Maßgaben bis zum 30. Juni 2020 noch nach bisher gültiger VDE-AR-N 4105 an das Netz angeschlossen werden. Erfolgt die Inbetriebsetzung ab dem 1. Juli 2020, sind auch für diese Anlagen die neuen Anwendungsregeln anzuwenden.

Der Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.


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