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Veränderter Speisepunkt nach dem Stromunfall (Quelle: BG ETEM)
Arbeits- und Gesundheitsschutz

Aus dem Facharchiv: Arbeitsunfälle von Elektrofachkräften

Stromschlag beim Prüfen einer Saugeinrichtung

02.03.2020

Wegen fehlenden Schutzes gegen direktes Berühren kam es zu einem Elektrounfall an einer Saugeinrichtung.

Arbeitsauftrag. Die Saugeinrichtungen in einem Gewerbebetrieb werden regelmäßig durch einen qualifizierten Mitarbeiter hinsichtlich der Saugleistung überprüft. Um die Prüfung vor Ort  ausführen zu können, kommt ein Verteiler als mobiler Speisepunkt zum Einsatz. Dieser verfügt über eine Schuko- und eine CEE-Steckdose. Je nach Betriebsspannung der Saugeinrichtung – 230 V oder 400 V – wurde eine Anschlussleitung auf der einen Seite im Anschlussschrank zur Versorgung der Saugeinrichtung angeklemmt und auf der anderen Seite mit dem mobilen Speisepunkt über einen Schuko- oder CEE-Stecker verbunden.

Unfallhergang. Üblicherweise klemmte der Mitarbeiter die Anschlussleitung für die Saugeinrichtung zuerst im Schaltschrank an, bevor diese dann über die jeweilige Steckvorrichtung mit dem mobilen Speisepunkt verbunden wurde. Anschließend wurde der mobile Speisepunkt mittels Steckvorrichtung mit dem Netz verbunden. Zum Unfallzeitpunkt war zur Prüfung die Verbindung zum Netz bereits hergestellt, jedoch steckten beide Anschlussleitungen – für Schuko und CEE – am Speisepunkt. Eine Leitung war mit dem Schaltschrank der Saugeinrichtung verbunden, die andere Leitung lag frei auf einem Ablagetisch des mobilen Speisepunktes. Die abisolierten Enden dieser Leitung, die zwangsläufig unter Spannung standen, hingen seitlich über den Tisch hinaus. Als der Prüfer am mobilen Speisepunkt vorbeiging, berührte er die nicht angeschlossene Leitung und bekam einen Stromschlag.

Unfallanalyse. Aus Nachlässigkeit ließ der Mitarbeiter beide Anschlussleitungen in dem Speisepunkt eingesteckt. Eine Verbindung mit dem Netz hätte erst erfolgen dürfen, wenn die angeschlossenen Leitungen einen ausreichenden Berührungsschutz aufweisen – vgl. BGV A3 § 4 Abs. 4 „Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.“. Nach dem Unfall  wurde die Anlage umgerüstet, um vergleichbare Unfälle in Zukunft zu verhüten. Dazu entfernte man die Schuko-Steckdose, sodass nur noch eine Leitung an den Speisepunkt (Bild) angeschlossen werden kann. Die 230-V-Versorgung erfolgt nun auch über die CEE-Steckdose. Zudem wird die Leitung nicht mehr in dem Schaltschrank angeklemmt, sondern über Sicherheits-Laborstecker im Schaltschrank verbunden. Selbst bei angeschlossener Leitung und Netzverbindung besteht nun keine Gefahr mehr.

Autor: J. Jühling

Dieser Artikel ist unserem Facharchiv entnommen.