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Elektrotechnik
Besondere Speisepunkte auf Baustellen
ep12/2004, 4 Seiten
Wichtige Regelungen der BGI 608 In der Realität sieht es so aus, dass vielen Handwerkern aus nicht elektrotechnischen Berufen die Verpflichtung des Bereitstellens von besonderen Speisepunkten gar nicht bekannt ist. PRCD-S-Einrichtungen sind in der Praxis auf Kleinbaustellen oder bei Montageeinsätzen selten im Einsatz. Zur allgemeinen Information wird nachfolgend zunächst auf die in diesem Zusammenhang, d. h. insbesondere der Stromversorgung kleiner Baustellen, wichtigen Regelungen der BGI 608 verwiesen. In der Fassung vom Juni 2004 gibt es gegenüber den bisherigen Ausgaben der BGI 608 Änderungen, auf die im Folgenden Bezug genommen wird. In einer Vorbemerkung heißt es u.a.: Die vorliegenden Regeln stellen die Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen übersichtlich zusammen und enthalten für den Betrieb notwendige Ergänzungen, um das erforderliche Schutzniveau sicherzustellen. 1.1 Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich wird wie folgt beschrieben: Diese Regeln · finden Anwendung auf Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die bei Bauarbeiten auf Bau- und Montagestellen betrieben werden. · finden auch Anwendung auf vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel, wenn diese auf anderen Baustellen wieder eingesetzt werden. · finden keine Anwendung auf elektrische Anlagen innerhalb von Bau- oder Wohncontainern. 1.2 Begriffsbestimmungen Bau- und Montagestellen sind Bereiche, in denen Bauarbeiten durchgeführt und erhöhte Anforderungen wegen der Beanspruchung der elektrischen Betriebsmittel gestellt werden. Kleine Baustellen sind Bereiche, in denen · elektrische Betriebsmittel nur einzeln benutzt werden oder · die durchgeführten Bauarbeiten geringen Umfangs sind. Bauarbeiten geringen Umfangs sind Arbeiten, deren Ausführung etwa 10 Arbeitsschichten nicht überschreitet. Speisepunkte sind Schnittstellen zwischen Versorgungsnetz und der elektrischen Anlage der Baustelle. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die während des Betriebs bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Speisepunkte Die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen darf nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Jeder Speisepunkt muss mindestens eine Einrichtung zum Trennen besitzen. Einrichtungen zum Trennen können auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) sein. Speisepunkte zur Versorgung von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln sind: · Baustromverteiler nach DIN VDE 0660-501. · Baustromverteiler nach VDE 0612, wenn die Steckvorrichtungen bis AC 230 V/16 A und bis AC 400 V/32 A geschützt sind über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit I6N ) 30 mA. · Ersatzstromerzeuger nach DIN VDE 0100-551. · Transformatoren mit getrennten Wicklungen. · Besondere, der Baustellenanlage zugeordnete, geprüfte Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen einschließlich zugehöriger, als Baustellenspeisepunkt dauerhaft gekennzeichneter Steckvorrichtungen. Andere Steckvorrichtungen in ortsfesten Verbraucheranlagen und Hausinstallationen gelten nicht als Speisepunkt im Sinne dieser Regel. Als Speisepunkte für kleine Baustellen sind auch · Kleinstbaustromverteiler · Schutzverteiler · ortsveränderliche Schutzeinrichtungen zulässig. Diese Einrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen angeschlossen werden, z. B. an Steckvorrichtungen privater Hausinstallationen, soweit sie den nachfolgenden Bedingungen entsprechen. 2.1 Kleinstbaustromverteiler Kleinstbaustromverteiler (Bild ) sind so auszuwählen, dass sie folgende Anforderungen erfüllen: · Schutzart IP 43. · Netzanschlussleitung H07RN-F oder mindestens gleichwertig mit AC 16 A Konturenstecker und Mindestquerschnitt 1,5 mm2, maximale Länge 2 m. · Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit I6N ) 30 mA. · Maximal zwei Steckvorrichtungen (AC 230 V/ 16 A). · Tragegriff. · Alle elektrischen Betriebsmittel vor der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) müssen den Bedingungen der Schutzmaßnahme „Schutzisolierung“ entsprechen. · Unabhängig von der mitzuliefernden Benutzerinformation müssen an jedem Kleinstbaustromverteiler Sicherheitshinweise angebracht sein. · Die Netzanschlussleitung darf keinen Schutzleiter enthalten oder der vorhandene grün-gelbe Leiter darf am Kleinstbaustromverteiler nicht angeschlossen werden. Der Kleinstbaustromverteiler muss mit einem Erdungsleiter versehen sein, der eine einfache Einrichtung zum sicheren Herstellen der Erdverbindung aufweist, Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12 972 FÜR DIE PRAXIS Schutzmaßnahmen Besondere Speisepunkte auf Baustellen H.-H. Egyptien, Köln; J. Schliephacke, Hamburg Nach der BGI 608 [1] ist auf Baustellen ein besonderer Speisepunkt für die elektrischen Betriebsmittel vorzuhalten. Wenn bei der Beauftragung von Fremdfirmen vom Auftraggeber (AG) bauseits kein besonderer Speisepunkt bereitgestellt wird, ist der Auftragnehmer (AN) für die Einrichtung eines Speisepunktes mindestens in Form eines mobilen Fehlerstrom-Schutzschalters (PRCD-S) zuständig. Autoren Dipl.-Ing. Hans-Heinrich Egyptien, Köln, ist als Berater, Fachautor und Referent bei verschiedenen Organisationen und Fachzeitschriften tätig. RA Dr. jur. Jürgen Schliephacke, Hamburg, ist Dozent für Arbeitssicherheits-Management, Fachjournalist und Fachbuchautor. Kleinstbaustromverteiler z. B. Mechanikerzwinge, Schraubzwinge, Staberder. Der Erdungsleiter muss flexibel und isoliert sein und einen Querschnitt von mindestens 10 mm2 Cu haben. Für Anschluss und Betrieb von Kleinstbaustromverteilern sind die Sicherheitshinweise nach Tafel zu beachten. 2.2 Schutzverteiler Schutzverteiler (Bild ) für kleine Baustellen sind so auszuwählen, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen: · Schutzart IP 44. · Schutzisolierung (Schutzklasse II). · Netzanschlussleitung H07RN-F oder mindestens gleichwertig, maximale Länge 25 m. · Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit I6N ) 30 mA mit Überprüfung der Schutzleiterfunktionen - Spannung auf dem Schutzleiter, - Bruch des Schutzleiters, - Aufrechterhaltung der Schutzleiterfunktion bei Fremdspannung). · Unterspannungsauslösung. · Maximal vier Steckvorrichtungen mit AC 230 V/16 A. Alternativ darf eine dieser Steckvorrichtungen als CEE-Steckvorrichtung AC 400 V/16 A/5 P ausgeführt sein. 2.3 Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen (Bild ) sind Schutzschalter, die über eine genormte Steckvorrichtung zwischen ein Betriebsmittel und eine fest installierte Steckvorrichtung geschaltet werden können. Sie müssen DIN VDE 0661 entsprechen und mit zusätzlicher Überwachung von Spannung auf dem Schutzleiter, Bruch des Schutzleiters und Aufrechterhaltung der Schutzleiterfunktion bei Fremdspannung ausgerüstet sein. Beispiel einer Auftragnehmerordnung Nachdem die maßgebenden Sachfragen und Bedingungen für die Stromversorgung kleiner Baustellen behandelt wurden kommt es nun darauf an, diese Forderungen in die Praxis umzusetzen. Dem Grundsatz nach ist dafür der Betreiber der elektrischen Betriebsmittel verantwortlich, d. h. der Fremdbetrieb, der z. B. als Handwerker einen Auftrag in einem Unternehmen ausführt. Hier gelten dann in erster Linie die vertraglichen Regelungen bei der Auftragsvergabe. Als Beispiel für die zu treffenden Absprachen und Bedingungen kann der nachfolgend behandelte Auszug aus der Auftragnehmerordnung eines Großbetriebes dienen, der, ausgehend von allgemeinen Grundsätzen, anschließend auf die speziellen Sicherheitsfragen eingeht. 3.1 Auftragnehmerordnung des Hauses XYZ Nach dem Sicherheitsleitbild des Hauses XYZ gelten für Auftragnehmer (sowie deren Unterbeauftragte), die für XYZ auf dem Gelände von XYZ tätig werden, die gleichen Sicherheitsstandards wie für die Betriebe und Mitarbeiter von XYZ. Diese Auftragnehmerordnung enthält die aus Sicht von XYZ relevanten Regelungen bzw. Standards sowie Hinweise · zur Werksicherheit, · zum Arbeitsschutz sowie · zum Umweltschutz. XYZ verpflichtet daher alle Auftragnehmer zur konsequenten Einhaltung und Verwirklichung dieser Standards. Hierzu gehört auch die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Die Auftragnehmerordnung ist damit in diesem Sinne bindender Bestandteil aller Aufträge und Verträge für die Auftragnehmer sowie deren Unterbeauftragte. Der Auftragnehmer hat Unterbeauftragte zur Einhaltung der Auftragnehmerordnung zu verpflichten und über die bei XYZ gültigen Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterweisen. Trotz dieser Regelungen bleibt die gesetzlich festgelegte Verantwortung für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter beim Auftragnehmer. Die Verantwortung geht somit nicht auf den Auftraggeber über. Darüber hinaus werden alle Auftragnehmer gebeten, das partnerschaftliche und systematische Bemühen des Hauses XYZ um die Sicherheit aller im Werk Beschäftigten, die Sicherheit der Anlagen sowie den Schutz der Umwelt zu unterstützen. 3.2 Geltungsbereich Die Grundsätze und Regelungen dieser Auftragnehmerordnung gelten für alle Auftragnehmer (sowie deren Unterbeauftragte), die auf dem Gelände von XYZ tätig werden. Die in der XYZ-Auftragnehmerordnung enthaltenen Sicherheitsstandards haben den Zweck, eine unfall- und schadenfreie sowie eine erfolgreiche und möglichst reibungslose Zusammenarbeit zu erreichen. Dies ist im Zusammenwirken vieler Beteiligter nur möglich, wenn die in den Standards enthaltenen Regelungen von allen beachtet werden. 3.3 Allgemeine Bestimmungen Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet · die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) seiner Berufsgenossenschaft und zusätzlich · die für XYZ geltenden UVV'en sowie alle sonstigen Bestimmungen zum Arbeits-, Brand- und Umweltschutz, die Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze und Merkblätter der Berufsgenossenschaften sowie · die gesetzliche Baustellenverordnung zu beachten. Darüber hinaus sind die XYZ-spezifischen Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12 973 Schutzmaßnahmen FÜR DIE PRAXIS Tafel Sicherheitshinweise für den Anschluss und den Betrieb von Kleinstbaustromverteilern 1. Vor der Verbindung mit dem Netz ist der Kleinstbaustromverteiler über den zugehörigen Erdungsleiter mit dem Erder zu verbinden. Erder können z. B. Staberder sein. Der Erdungsleiter darf nicht mit einem netzseitig vorhandenen Schutzleiter verbunden werden. 2. Anschließend ist die Verbindung mit dem versorgenden Netz über die Anschlussleitung herzustellen. Hierbei dürfen am Kleinstbaustromverteiler keine Verbraucher angeschlossen sein. 3. Anschlussleitungen und Erdungsleiter sind so zu verlegen, dass sie vor mechanischen Beschädigungen, geschützt sind. Beschädigungen können z. B. durch Überfahren oder Abreißen verursacht werden. 4. Bevor die Betriebsmittel angeschlossen werden, ist die Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) zu betätigen. Dabei muss der Schalter auslösen. 5. Hat die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) während des Betriebes ausgelöst und löst diese nach dem Einschalten wieder aus, liegt ein Fehler in einem der angeschlossenen Betriebsmittel vor. Das fehlerhafte Betriebsmittel ist außer Betrieb zu nehmen. 6. Vor dem Auftrennen der Erderverbindung ist der Stecker der Netzanschlussleitung zu ziehen. 7. Beim Einsatz von Kleinstbaustromverteilern ist die Funktionsfähigkeit der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) durch Betätigen der Prüftaste arbeitstäglich zu prüfen. Schutzverteiler Ortsveränderliche Schutzeinrichtung Regelungen einzuhalten, die den Verträgen beigefügt oder bei dem XYZ-Ansprechpartner zu erfragen sind. Hierzu gehören z. B.: · Werksicherheitsregeln. · Betriebsanweisungen und Sicherheitsregeln der Betriebe. · Die Auftragnehmerordnung enthält Sicherheitsmaßnahmen, Regelungen und Hinweise, deren Beachtung erfahrungsgemäß von besonderer Wichtigkeit ist oder die über die Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en) bzw. andere behördlichen Bestimmungen hinausgehen. · Die Auftragnehmer sowie deren Unterbeauftragte sind verpflichtet, für ihre Gewerke und ihr Personal alle Einrichtungen zu schaffen und alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen erforderlich sind. · Für die betriebssichere Errichtung, Benutzung und Instandhaltung der Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Verkehrswege, Gerüste, Schutzvorrichtungen usw. ist ungeachtet der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung des Eigentümers, Herstellers und Lieferers derjenige Unternehmer verantwortlich, dessen Mitarbeiter die Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Verkehrswege, Gerüste usw. benutzen. · Die Auftragnehmer sowie deren Unterbeauftragte verpflichten sich, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter ordnungsgemäß abzuführen! 3.4 Einrichten einer Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet, · vor Einrichtung der Baustelle mit - der Bauaufsicht, der Werkfeuerwehr/ dem Brandschutzbeauftragten, - der Arbeitssicherheit sowie dem Umweltschutzbeauftragten die erforderlichen Brand-, Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen festzulegen, · sich vor Beginn der Arbeiten über das Vorhandensein von Versorgungsleitungen/Kanalisationsanlagen bei der Bauaufsicht zu informieren und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen, · für Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge zu sorgen und diese bzw. vorhandene freizuhalten, · Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle zu gewährleisten, · seine Baustelle jederzeit gegen unbefugten oder irrtümlichen Zutritt zu sichern, · der Bauaufsicht Angaben über den Energie-und Wasserbedarf sowie die benötigten Technischen Gase zu machen. Vor Einrichtung einer Bau- oder Montagestelle hat über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eine Absprache zwischen der zuständigen XYZ-Fachabteilung (Bauleitung) und den verantwortlichen Personen des Auftragnehmers ggf. unter Hinzuziehung unserer zuständigen Sicherheitsfachkräfte zu erfolgen. Vor Bau- oder Montagebeginn ist festzulegen, welche Personen vom betreffenden Auftragnehmer für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich sind. Die verantwortlichen Personen des Auftragnehmers müssen über die für den jeweiligen Werksteil bestehenden Sicherheitsvorschriften unterrichtet sein, insbesondere über Brand-, Explosions-, Gas- und Verätzungsgefahren. Eventuelle Fragen sind an den XYZ-Ansprechpartner zu richten. Mit Rücksicht auf die Betriebssicherheit von bestehenden Anlagen hat der Auftragnehmer in jedem Fall vor Arbeitsaufnahme bei der zuständigen XYZ-Fachabteilung anzufragen, ob besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Insbesondere bei Schweiß- und Brennarbeiten in der Nähe von Gasleitungen, Sauerstoffanlagen und -leitungen; ferner bei Ausschachtungsarbeiten im Hinblick auf Erdkabel und bei Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten. 3.5 Baustellenverordnung Für Baustellen, die unter die gesetzliche Baustellenverordnung fallen (siehe folgende Anmerkung), ist der Auftragnehmer verpflichtet, die für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach der Verordnung notwendigen Angaben vor Baubeginn in schriftlicher Form zu liefern. Hierzu gehören: · Die besonderen Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang 11 der Baustellenverordnung. · Die erforderlichen Montage- und Abbruchanweisungen. · Erforderliche Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage sind spätestens bei der Abnahme in schriftlicher Form zu liefern. Anmerkung. Die Baustellenverordnung gilt für Bauvorhaben, bei denen bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen sind. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist zu erstellen, wenn · mehrere Arbeitgeber beteiligt sind und · die Bauarbeiten umfangreich sind (ab 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage) oder · besonders gefährliche Arbeiten (siehe Anhang 11 der Baustell V) auszuführen sind. 3.6 Elektrische Einrichtungen Wesentliche Regelungen in der Auftragnehmerordnung des Großbetriebs XYZ: · Für die Stromversorgung der Baustelle, die Verlegung, Errichtung und Unterhaltung von Zuleitungen bis zur Hauptanschlussstelle (Anschluss für Baustromverteiler) sorgt die XYZ- Fachabteilung, wenn diese Leistungen im Rahmen der Bestellung von XYZ zu erbringen sind (Übergabestellen nach Vereinbarung). · Für den Anschluss des Baustromverteilers, für die Verlegung der Zuleitung zum Baustromverteiler sowie die ordnungsgemäße Erhaltung und Benutzung aller elektrischen Einrichtungen ist der Auftragnehmer oder dessen Beauftragter verantwortlich. Anschluss- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen dürfen nur von Elektrofachkräften vorgenommen werden. · Baustromverteiler sind mit FI-Schutzschaltern und einer separaten Erdung am Gehäuse auszurüsten. Ausnahmen sind mit dem XYZ-Ansprechpartner abzustimmen. · Die Errichtung von Erdern ist mit der zuständigen XYZ-Fachabteilung abzustimmen. Auf keinen Fall dürfen Eisenstangen oder ähnliche Hilfskonstruktionen unkontrolliert in das Erdreich geschlagen werden. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme muss nach Installation der Baustellenanlage und in regelmäßigen, maximal vierwöchigen Abständen von einer Elektrofachkraft durch Messungen geprüft werden. (Durch Drücken der P-Taste am Schalter wird nur festgestellt, ob der FI-Schutzschalter mechanisch intakt ist.) · Die Prüfungen sind durchzuführen und zu dokumentieren. Können die Prüfungen nicht nachgewiesen werden, ist XYZ berechtigt, die elektrischen Einrichtungen abzuschalten. · Leitungen sind nur in geeigneter Ausführung zulässig, z. B. für - bewegliche Leitungen: HO7RN-F bzw. A07/RN-F, - Anschlussleitungen bis 4 m: HO5RN-F bzw. AO5RN-F. · Bewegliche Leitungen nicht behelfsmäßig flicken oder verlängern, z. B. mit Isolierband. · Leitungen vor mechanischen Beschädigungen schützen - Leitungen möglichst hoch legen. · Nur Leitungsroller mit Überhitzungs-Schutzeinrichtung mit Freiauslösung und spritzwassergeschützten Steckdosen einsetzen. Regelungen in Anlehnung an diese Auftragnehmerordnung können auch für ortsveränderliche Schutzvorrichtungen (PRCD) festgeschrieben werden. Verantwortung der Unternehmer und Führungskräfte 4.1 Verkehrssicherungspflicht Die Verantwortung des Auftraggebers umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Als sogenannte „Herrschaftsgaranten“ tragen Unternehmer und Führungskräfte diese Verantwortung gegenüber eigenen Mitarbeitern und Außenstehenden. Sie müssen diese vor Gefahren schützen, die von Betriebsanlagen und -einrichtungen ausgehen. Diese Verkehrssicherungspflicht gibt es in unterschiedlichen Lebensbereichen. Sie trifft z. B. den Eigentümer, Besitzer, Vermieter, Verleiher, Mieter/Leiher, Auftraggeber und Auftragnehmer, also jeden, der die Herr- Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12 974 FÜR DIE PRAXIS Schutzmaßnahmen schaftsgewalt über eine Sache oder einen räumlichen Bereich ausübt. Die Verkehrssicherungspflicht gibt es somit in verschiedenen Abstufungen (begründet durch Delegation). So hat sie z. B. der Hauseigentümer oder Vermieter für seinen umfassenden Herrschaftsbereich, der Mieter (auch Untermieter) für den vom Vermieter übernommenen Teilbereich (z. B. Wohnung). Ebenso haben der Auftraggeber für den umfassenden Unternehmensbereich und der Auftragnehmer (ggf. auch Subunternehmer) für seinen Teilbereich eine abgestufte Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht kann auch delegiert werden, z. B. vom Vermieter auf den Mieter, vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer. Allerdings verbleibt bei der Delegation immer eine übergeordnete Überwachungspflicht des Delegierenden bestehen. So gibt es immer mehrere Verantwortliche mit unterschiedlichen Verantwortungsbereichen. Deshalb müssen alle Beteiligten über den Umfang ihrer jeweiligen Verkehrssicherungspflicht Bescheid wissen. Dies kann mündlich abgesprochen werden. Zweckmäßig ist jedoch die Schriftform aus Gründen der Klarheit und zum Nachweis. In jedem Vertrag (Werkvertrag) zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte deutlich herausgestellt sein, wer in welchem Bereich zuständig und verantwortlich ist. In einem eventuellen Zivil- oder Strafverfahren vor Gericht kommt es beim Beurteilen der Schuldfrage oft gerade hierauf entscheidend an. 4.2 Verantwortung für den Speisepunkt Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer (oder mehreren Unternehmern) einen besonderen Speisepunkt zur Verfügung, so ist er auch in vollem Umfang für die richtige Aufstellung, regelmäßige Prüfung und Überwachung verantwortlich. Er hat insofern die grundlegende Verkehrssicherungspflicht. Überträgt der Auftraggeber die Verpflichtung zur Unterhaltung des Speisepunktes dem Auftragnehmer, hat dieser an dessen Stelle durch Delegation die volle rechtliche Verantwortung als Betreiber übernommen. Der Auftragnehmer ist dann der eigentliche Verkehrssicherungspflichtige, unabhängig von einer ergänzenden Überwachungspflicht des Auftraggebers, die dieser nicht delegieren kann. Ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die Zuständigkeit für den Speisepunkt nicht geregelt worden und richtet der Auftragnehmer - um überhaupt arbeiten zu können - einen Speisepunkt ein, ist er (durch stillschweigendes Handeln) faktisch anstelle des Auftraggebers der Verkehrssicherungspflichtige geworden (ebenso als wäre ihm vertraglich die Zuständigkeit übertragen worden). 4.3 Rechtliche Beurteilung bei einem Unfall oder Schaden In der Regel ist die Ursache bei mehreren Beteiligten zu finden. · Beim Auftraggeber, wenn dieser keine klaren Regelungen für die Einrichtung und Wartung eines Speisepunkts getroffen hat und/oder - bei einer Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer - er der bei ihm verbleibenden Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“ nicht nachgekommen ist. · Beim Auftragnehmer, wenn dieser seine vertraglich übernommene oder faktisch begründete Verkehrssicherungspflicht (Einrichtung, Wartung, Prüfung) nicht erfüllt hat. Wie die Schuldfrage auf Auftragnehmer und Auftraggeber zu verteilen ist, hängt von der Einzelfallbeurteilung durch das Gericht ab. 4.4 Verhaltenstips · Klare Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (möglichst schriftlich). Die vorstehende „Auftragnehmerordnung“ kann hierfür Anregungen geben. · Bei „Problemen“ unbedingt Information bzw. Meldung an Auftraggeber. · Verantwortungsbewusstes Verhalten bei der Erfüllung der Auftraggeber- und Auftragnehmerpflichten. Literatur [1] BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen. Ausgabe Juni 2004. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12
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Autoren
- H.-H. Egyptien
- J. Schliephacke
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