Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung
Streitthema Nummer 1: Mangel ja oder nein - Wann der Betrieb die Kosten für die Mangelbeseitigung tragen muss
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Elektrobetriebe mit Mängelrügen der Kunden konfrontiert werden. Genauso häufig sind diese Ansprüche aber auch unberechtigt. Die Kosten für die Mangelbeseitigung müssen Betriebe nur zahlen, wenn auch tatsächlich ein durch sie verursachter Mangel vorliegt.
Fazit: Abnahme als ein wichtiger Zeitpunkt im Mängelrecht
Der Zeitpunkt der Abnahme ist für die Beurteilung eines Mangels auch deshalb von Bedeutung, weil Änderungen von DIN-Normen bis zu diesem Zeitpunkt beachtet werden müssen. Änderungen nach Abnahme führen hingegen nicht zur Mangelhaftigkeit der Leistung.
Die Mängelrechte des Kunden setzen generell einen Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme voraus. Betriebe sollten daher besonders darauf achten, dass nicht jede Mänglanzeige im Zeitraum der Gewährleistungsfrist auch eine Nachbesserungspflicht begründet.
Bereits im Jahr 1987 hatte das Landgericht (LG) Stuttgart – Az. 27 O 148/87 – hierzu klargestellt, dass der normale verbrauchsbedingte Verschleiß einer Werkleistung auch dann keinen Mangel darstellt, wenn er sich innerhalb der 5-jährigen Gewährleistungsfrist realisiert (vgl. dazu Beispiele 1 und 2).
Achtung: Für einen Mangel reicht es aus, dass die Mangelursache zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorlag und sich diese Ursache erst später zeigt.
Autor: A. Rehfeldt
Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

