Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung
Streitthema Nummer 1: Mangel ja oder nein - Wann der Betrieb die Kosten für die Mangelbeseitigung tragen muss
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Elektrobetriebe mit Mängelrügen der Kunden konfrontiert werden. Genauso häufig sind diese Ansprüche aber auch unberechtigt. Die Kosten für die Mangelbeseitigung müssen Betriebe nur zahlen, wenn auch tatsächlich ein durch sie verursachter Mangel vorliegt.
Soll-Beschaffenheit. Ganz allgemein liegt ein Mangel vor, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Es muss in einem zweiten Schritt also verglichen werden, was wurde vereinbart und was ist tatsächlich errichtet worden. Für einen Mangel ist es unbeachtlich, ob positiv oder negativ von der Soll-Beschaffenheit abgewichen wird. Das war in der Vergangenheit einmal anders. Nunmehr gilt: Jegliche Abweichung als Mangel.
Achtung: Die Rechtsprechung geht zudem von einem funktionalen Mangelbegriff aus. Das heißt, dass neben dem Wortlaut der Vereinbarung auch der Zweck oder die Funktion des Werks erreicht werden muss, selbst wenn dies nicht ausdrücklich genannt wurde.
Weitere Kriterien: Zur Soll-Beschaffenheit können auch Aussagen aus der Werbung oder Werbeversprechen vom Hersteller zählen. Aber auch die anerkannten Regeln der Technik, die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis oder DIN-Normen zählen zur Soll-Beschaffenheit, von der nicht abgewichen werden darf.
3. Getroffene Vereinbarung zur Beschaffenheit einsehen
Fehlt eine spezielle Vereinbarung über die Beschaffenheit, schuldet der Elektrobetrieb die sogenannte übliche Beschaffenheit. Hierzu gehören maßgeblich die anerkannten Regeln der Technik.
4. Mit Mängeln zum Zeitpunkt der Abnahme vergleichen
Im nächsten Schritt ist der Zeitpunkt zu bestimmen. Unterstellt man, es liegt tatsächlich ein Mangel vor, greifen die Gewährleistungsrechte nur ein, wenn dieser Mangel auch zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag oder zumindest die Ursachen zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden waren.
Verschleiß ist kein Mangel
Kunden rügen oftmals Verschleißerscheinungen oder Fehlbedienungen als Mangel. Diese „Mängel“ lagen jedoch nicht bei der Abnahme vor, sondern sind erst im Nachhinein durch den Gebrauch entstanden. Hierfür ist der Elektrobetrieb aber nicht im Rahmen der Gewährleistung verantwortlich. Unbenommen bleibt es Betrieben selbstverständlich, aus Kulanzgründen den „Mangel“ zu beseitigen.
Kosten für unberechtigte Mängelrügen zurückholen
Praxistipp: Die Kosten für die Prüfung von unberechtigten Mängelrügen können sich Betriebe vom Kunden dann erstatten lassen, wenn sich dies schriftlich vorbehalten wurde. Das könnte zum Beispiel wie folgt formuliert werden:
„Sehr geehrte Damen und Herren, es tut uns leid, dass Sie mit der Leistung nicht zufrieden sind. Gerne überprüfen wir die gerügten Mängel. Wir behalten uns aber vor, die Kosten hierfür erstattet zu verlangen, sollte sich herausstellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.“
Achtung: Der Hinweis auf die Kostentragung gegenüber Verbraucherkunden ist nicht in den AGB möglich.

