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„Wie? Was? Wo? – Mangel??" (GRafik: Achim Purwin)
Elektrosicherheit | Betriebsführung | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung

Streitthema Nummer 1: Mangel ja oder nein - Wann der Betrieb die Kosten für die Mangelbeseitigung tragen muss

09.12.2019

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Elektrobetriebe mit Mängelrügen der Kunden konfrontiert werden. Genauso häufig sind diese Ansprüche aber auch unberechtigt. Die Kosten für die Mangelbeseitigung müssen Betriebe nur zahlen, wenn auch tatsächlich ein durch sie verursachter Mangel vorliegt.

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Für die Unternehmer ist es daher von erster Priorität bestimmen zu können, ob der Kunde im Recht ist oder nicht, denn nur bei berechtigten Mängeln muss der Elektrobetrieb nachbessern. Das ist im Hinblick auf die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau nicht nur eine rein rechtliche, sondern vor allem auch eine wirtschaftliche Frage.

Rechtliche Unsicherheiten in der Praxis

Die Problematik rund um die Themen Mängel und Gewährleistung führen in allen Bereichen entlang der Liefer- und Leistungskette in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Das beginnt beim Hersteller, führt über Händler und Planer – bis hin zum ausführenden Handwerksbetrieb – und endet meist beim Kunden.

Häufig werden bereits Gewährleistung und Garantie miteinander verwechselt oder aber die Vertragstypen wie Kaufvertrag und Werkvertrag vermischt.
Folge dieser Unsicherheiten ist die fehlerhafte Abwicklung von Mängelrügen, meist zulasten der Elektrobetriebe, denn nicht jeder Mangel ist auch tatsächlich auf die mangelhafte Arbeit des Handwerkers zurückzuführen.

Wann Mängelrechte bestehen

Um zu bestimmen, wann Mängel vorliegen, die die Gewährleistungsrechte auslösen, kann folgendes Schema herangezogen werden:


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