Leseranfrage
Pflichten übertragen im Unternehmen
Wie sind die Zuständigkeiten bezüglich EFK und Anlagenverantwortlichen in Unternehmen aufgeteilt und wie genau muss das dokumentiert werden? Wann sind Bestellungen von Anlagenverantwortlichen rechtssicher?
DGUV Vorschrift 3 §2 [1] Begriffe: (2) „Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.“
DGUV Vorschrift 3 §3 [1] Grundsätze: „(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.“
DGUV Vorschrift 3, Anhang 3 [1]: Die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik „verweist in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘ (BGV A3, vorherige VBG 4) vom 1. April 1979
- auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt
- auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
Schriftliche Pflichtenübertragung. Der Anfragende stellt dar, dass die Mitarbeiter ihren Verantwortungsbereich bereits jetzt ausgefüllt haben und bereits jetzt die gleiche „Bürde“ im Personen-Schadensfall auf Ihnen lastet, da auch die mündliche Pflichtenübertragung nach wie vor gilt.
Nun soll der Unternehmer eine schriftliche Pflichtenübertragung realisieren, um eine „rechtssichere“ Organisation zu schaffen, zu der er nach DGUV Vorschrift 1 §13 [3] verpflichtet ist. An dieser Stelle muss auch erwähnt werden, dass Arbeitnehmer bei der Realisierung der im Arbeitsschutz verankerten rechtlichen Anforderungen, den Arbeitgeber zu unterstützen haben (ArbSchG §15 [2], DGUV Vorschrift 1 § 15 [3])!
Durch die schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten wird den Mitarbeitern keine neue „Verantwortungsbürde“ auferlegt. Man geht vielmehr davon aus, eine transparentere und eindeutige Zuordnung zu den Aufgaben- und Verantwortungsbereichen festzulegen, um die Mitarbeiter in der Abgrenzung ihrer Aufgabenbereiche zur stärken.
Lediglich „ausgesprochene“ Verantwortungszuordnungen können missverstanden werden. Es ist auch leicht möglich, eine weitere Aufgabe mündlich zu den bereits übernommenen hinzuzufügen, sodass die „Aufgabenbürde“ ohne schriftliche Verankerung die Mitarbeiter überlastet und diese ihrer Verantwortung nicht mehr gerecht werden können. Wenn der Verantwortungsbereich aber schriftlich festgelegt wird, kann nicht „mal schnell“ etwas umorganisiert werden oder jemand anders „einspringen“. Im Grunde wird der Mitarbeiter gestärkt!
Zu den Fragen im Einzelnen. Änderungen der Begrifflichkeiten: Von einer Änderung der Begrifflichkeiten ist abzuraten! Es würde eine neue Begrifflichkeit geschaffen, die der Definition bedarf. Natürlich kann ein Unternehmen eigene Begrifflichkeiten schaffen, allerdings sind bei einer „rechtssicher“ aufzubauenden Organisation, die Definitionen und Bezeichnungen zu wählen, die in diesem Fall die „allgemein anerkannte Regel der Technik“ vorsieht.
Gegenzeichnen von Bestellungen: Auch eine mündliche Vereinbarung hat nach wie vor Bestand. Fraglich ist immer nur: „Ist das im Zweifelsfall nachweisbar“? Der „Zweifelsfall“ stellt meist die Schadenssituation dar, wenn es darum geht, die „Schuldfrage“ zu ermitteln.
DIN VDE 0105 Teil 100 ‚Betrieb von elektrischen Anlagen‘, [...]“
Autor: S. Boesen Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

