Leseranfrage
Pflichten übertragen im Unternehmen
Wie sind die Zuständigkeiten bezüglich EFK und Anlagenverantwortlichen in Unternehmen aufgeteilt und wie genau muss das dokumentiert werden? Wann sind Bestellungen von Anlagenverantwortlichen rechtssicher?
Frage: Ich bin von einem Unternehmen als externe VEFK beauftragt und schriftlich benannt. Mein Auftrag besteht unter anderem darin, die „rechtsichere Organisation/Dokumentation im Bereich der Elektroabteilung“ aufzubauen.
Nach dem Kennenlernen der Mitarbeiter (fünf Elektrofachkräfte, drei davon mit Meisterbrief) und der Aufnahme der baulichen Gegebenheiten haben wir gemeinsam die Aufgabenbereiche und Tätigkeiten abgestimmt und festgelegt. Es wurden eine für die Abteilung relevante Organisationsmatrix erstellt, anschließend die Aufgabengebiete schriftlich festgelegt und dann die Bestellungen zu Anlagenverantwortlichen bzw. stellvertretenden ANLV schriftlich verfasst.
Nachdem nach wiederholtem Abstimmungsgespräch die Bestellungen den Mitarbeitern übergeben wurden, weigern diese sich nun, die Bestellungen gegenzuzeichnen.
Unterstützt durch den Betriebsrat und einen Rechtsanwalt argumentieren die Mitarbeiter: Der Begriff Anlagenverantwortlicher solle in „Anlagenzuständiger“ geändert werden. Es soll ein Zusatz mit eingebracht werden, dass die Verantwortung im Fall der Fälle doch nicht bei dem betreffenden Mitarbeiter liegt. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass die Bürde der Verantwortung dann nicht mehr so schwer ins Gewicht falle.
Alle Mitarbeiter arbeiten seit mehreren Jahren in ihren Bereichen erfolgreich. Sind die Bestellungen auch ohne ein Gegenzeichnen rechtssicher? Sind Änderungen der Begriffe empfehlenswert?
Antwort: Zur Beantwortung der Frage sind folgende Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik nach ihrem Aussagegehalt diesbezüglich zu betrachten. Dabei werden allgemein einzuhaltende Schutzziele in Gesetzen formuliert, während detailliertere Anforderungen in Verordnungen und Regelwerken münden und konkret in Regeln der Technik und beispielhaften Umsetzungshilfen verankert werden.
Jedes Unternehmen hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verpflichtung zur Schaffung einer „geeigneten“ Organisation.
ArbSchG §3 (2) [2] Grundpflichten des Arbeitgebers: „Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
- Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.“
ArbSchG § 13 [2] Verantwortliche Personen: „(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
- sein gesetzlicher Vertreter, [...]
- sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
DGUV Vorschrift 1 § 13 [3] Pflichtenübertragung: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“
DGUV Vorschrift 3 §2 [1] Begriffe: (2) „Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat.“
DGUV Vorschrift 3 §3 [1] Grundsätze: „(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.“
DGUV Vorschrift 3, Anhang 3 [1]: Die Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik „verweist in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift ‚Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‘ (BGV A3, vorherige VBG 4) vom 1. April 1979
- auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt
- auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
Schriftliche Pflichtenübertragung. Der Anfragende stellt dar, dass die Mitarbeiter ihren Verantwortungsbereich bereits jetzt ausgefüllt haben und bereits jetzt die gleiche „Bürde“ im Personen-Schadensfall auf Ihnen lastet, da auch die mündliche Pflichtenübertragung nach wie vor gilt.
Nun soll der Unternehmer eine schriftliche Pflichtenübertragung realisieren, um eine „rechtssichere“ Organisation zu schaffen, zu der er nach DGUV Vorschrift 1 §13 [3] verpflichtet ist. An dieser Stelle muss auch erwähnt werden, dass Arbeitnehmer bei der Realisierung der im Arbeitsschutz verankerten rechtlichen Anforderungen, den Arbeitgeber zu unterstützen haben (ArbSchG §15 [2], DGUV Vorschrift 1 § 15 [3])!
Durch die schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten wird den Mitarbeitern keine neue „Verantwortungsbürde“ auferlegt. Man geht vielmehr davon aus, eine transparentere und eindeutige Zuordnung zu den Aufgaben- und Verantwortungsbereichen festzulegen, um die Mitarbeiter in der Abgrenzung ihrer Aufgabenbereiche zur stärken.
Lediglich „ausgesprochene“ Verantwortungszuordnungen können missverstanden werden. Es ist auch leicht möglich, eine weitere Aufgabe mündlich zu den bereits übernommenen hinzuzufügen, sodass die „Aufgabenbürde“ ohne schriftliche Verankerung die Mitarbeiter überlastet und diese ihrer Verantwortung nicht mehr gerecht werden können. Wenn der Verantwortungsbereich aber schriftlich festgelegt wird, kann nicht „mal schnell“ etwas umorganisiert werden oder jemand anders „einspringen“. Im Grunde wird der Mitarbeiter gestärkt!
Zu den Fragen im Einzelnen. Änderungen der Begrifflichkeiten: Von einer Änderung der Begrifflichkeiten ist abzuraten! Es würde eine neue Begrifflichkeit geschaffen, die der Definition bedarf. Natürlich kann ein Unternehmen eigene Begrifflichkeiten schaffen, allerdings sind bei einer „rechtssicher“ aufzubauenden Organisation, die Definitionen und Bezeichnungen zu wählen, die in diesem Fall die „allgemein anerkannte Regel der Technik“ vorsieht.
Gegenzeichnen von Bestellungen: Auch eine mündliche Vereinbarung hat nach wie vor Bestand. Fraglich ist immer nur: „Ist das im Zweifelsfall nachweisbar“? Der „Zweifelsfall“ stellt meist die Schadenssituation dar, wenn es darum geht, die „Schuldfrage“ zu ermitteln.
DIN VDE 0105 Teil 100 ‚Betrieb von elektrischen Anlagen‘, [...]“
Autor: S. Boesen Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Literatur:
[1] DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.
[2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).
[3] DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV/GUV-V A1) „Grundsätze der Prävention“. Aktuelle Fassung: Oktober 2014.