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Verschärfung der Linkhaftung

Landgericht Hamburg schafft neue Abmahnfalle

23.12.2016

Viele Handwerksunternehmen betreiben eine eigene Website. Verlinken sie dort auf fremde Websites, können sie in eine teure Abmahnfalle tappen. Dafür sorgte das LG Hamburg mit einem spektakulären Richterspruch.

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Welcher Fall wurde am Landgericht Hamburg verhandelt?

Ein Fotograf stellte auf Wikimedia Commons ein Architekturfoto unter einer Creative-Commons-Lizenz (CCL) online. Das Foto durfte auf allen Websites gebührenfrei verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass der Name des Fotograf genannt und auf eine eventuelle Bildbearbeitung hingewiesen wird (meist in der Bildunterschrift).

Der Betreiber einer anderen Website bearbeitete das Foto, indem er Ufos in die Architekturszene montierte, und lud es bei sich hoch. Die Hinweise auf Fotograf und Bildbearbeitung fehlten (*). Damit verstieß die Veröffentlichung gegen das Urheberrecht.

Ein dritter User (der Beklagte) vertreibt im Eigenverlag Lehrmittel, die er auf seiner Website anbietet. Dort verlinkte er auf die Website mit dem Ufo-Foto. Für diesen Link (auf die Website, nicht auf das Bild!) wurde er vom Fotograf verklagt.

Wie entschied das Landgericht Hamburg?

Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verbot das LG Hamburg dem Beklagten, auf die URL der Website zu verlinken, auf der der Urheberrechtsverstoß begangen wird (Az.: 310 O 402/16).

Als Streitwert legte das Gericht 6.000 Euro fest. Der Beklagte muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Wie begründete das Landgericht Hamburg die Entscheidung?

Das LG Hamburg bezog sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2016 (Az.: C 160/15). In diesem Verfahren verklagte Playboy Enterprises das holländische Unternehmen GS Media BV. Deren Website Geenstijl.nl hatte einen Link zu Filefactory.com gesetzt, wo Playboy-Fotos illegal hochgeladen wurden.

GS Media BV wurde vom EuGH verurteilt, den Link auf Filefactory.com zu entfernen.

Für den EuGH war entscheidend, dass Geenstijl.nl eine kommerzielle Website ist, mit der GS Media BV Geld verdient. Mit seinem Urteil begrenzte der EuGH die Pressefreiheit einschließlich der Linkfreiheit für kommerzielle Websites erheblich:

„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde.“

Einfacher ausgedrückt:

Wer eine Website betreibt, die zur Gewinnerzielung dient, muss bei allen bestehenden und zukünftigen Links prüfen, ob auf der verlinkten Seite Material hochgeladen wurde, das gegen Urheberrechte verstößt.


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Autor
Name: Jürgen Winkler