
Verschärfung der Linkhaftung
Landgericht Hamburg schafft neue Abmahnfalle
Viele Handwerksunternehmen betreiben eine eigene Website. Verlinken sie dort auf fremde Websites, können sie in eine teure Abmahnfalle tappen. Dafür sorgte das LG Hamburg mit einem spektakulären Richterspruch.
Diesem Tenor schloss sich das LG Hamburg an. Es ist die erste Entscheidung, die in Deutschland auf Basis des EuGH-Urteils erfolgte.
Wie der EuGH schränkt auch das LG Hamburg die Linkfreiheit für Betreiber kommerzieller Websites wesentlich ein.
Das LG Hamburg erklärte, der Beklagte habe durch seinen Link das beanstandete Bild anderen Nutzern zugänglich gemacht. Deshalb sei es ihm zuzumuten, vor der Linksetzung Nachforschungen anzustellen, ob der Inhalt der verlinkten Website frei von Rechtsverletzungen ist.
Ob der Beklagte mit dem Link Geld verdient oder nicht, sei dabei unerheblich. Entscheidend war für das Gericht die Gewinnerzielungsabsicht der Website (Eigenverlag mit Lehrmittelverkauf).
Wird der Fall in die nächste Instanz gehen?
Der Beklagte akzeptierte den Beschluss. Die einstweilige Verfügung ist damit abgeschlossen.
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, müssen Richter in späteren Fällen entscheiden, die bis zu den höchsten deutschen und europäischen Gerichten führen können. Vorerst muss man davon ausgehen, dass sich deutsche Richter an der Hamburger Entscheidung orientieren.
Was bedeutet die Entscheidung für Betreiber gewerblicher Websites?
Die Gewinnerzielungsabsicht erfolgt nicht nur durch Anzeigen, die auf der Website geschaltet werden. Jedes Leistungsangebot eines Elektrohandwerkers, jeder Kundenkontakt, jeder Auftrag, jedes Angebot, jeder Verkauf von Material über die Website sind Mittel zur Gewinnerzielung.
Beispiel:
- Die (fiktive) Elektroblitz GmbH betreibt eine Firmenwebsite. Dort stellt sie ihr Angebot vor und wirbt um Kunden.
- In der Rubrik „Unsere Partner“ verlinkt die Elektroblitz GmbH zu den Websites von Verbänden und Innungen.
