
Elektromobilität
Freies Laden für freie Bürger? Im Prinzip ja, aber ...
Die Kleinstaaterei bei den Ladesäulen wird abgeschafft. Ob Vattenfall, RWE oder EnBW – der Zwang zum Vertrag soll fallen. Doch der Teufel steckt im Detail.
Anfrage an Radio Jerewan:
Stimmt es, dass man demnächst E-Autos in Deutschland an jeder öffentlichen Ladestation aufladen kann, egal, welcher Betreiber den Strom liefert?
Antwort:
Im Prinzip ja.
Aber es sind nicht alle öffentlichen Ladestationen gemeint, nur die neu errichteten.
Und Sie müssen ein Smartphone, eine Kreditkarte oder ein Konto bei PayPal besitzen.
Und Sie brauchen ein Telefonnetz, um das Smartphone benutzen zu können.
Und Sie müssen die Tarife für nicht vertragsgebundene Kunden akzeptieren.
Und Sie sollten kein E-Auto mit CHAdeMO-Stecker fahren.
Alles andere stimmt.
Warum muss die Ladesäulenverordnung vom Februar 2016 schon wieder nachgebessert werden?
Weil die Geschichte der Ladesäulenverordnung eine kurze, aber heftige Geschichte voller Irrtümer und Fehlentscheidungen ist.
Seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs Anfang 2015 hagelte es von allen Seiten Protest. Experten, Vereine, Verbände und Lobbyisten beklagten (nicht zu Unrecht) eine typisch deutsche Überregulierung. Beispielsweise werden gebührenpflichtige und fristgebundene Anzeige- und Prüfnachweise verlangt, die es in keinem anderen EU-Land gibt.
Auf der anderen Seite wurde vom Wirtschaftsministerium ein Fakt ausgeklammert, der den E-Autofahrer besonders interessiert: Die diskriminierungsfreie Nutzbarkeit aller öffentlichen Ladestationen in allen Bundesländern.
Diskriminierungsfrei bedeutet: kein Vertragszwang mit dem Betreiber der Ladesäule.
Wenn der Autofahrer Pech hat, kann es ihm passieren, dass er mit allerletzter Akkuladung zur öffentlichen Ladesäule rollt. Dort regiert Vattenfall. Der E-Mobilist ist aber Ladesäulenkunde bei RWE.
Tja. Keine Vattenfall-Card, kein Strom.
Dieses Szenario schreckt Interessenten mehr vom Kauf eines E-Autos ab als die begrenzte Reichweite. Doch das Wirtschaftsministerium konnte darin kein Problem erkennen. Die Verordnung wurde am 28. Oktober 2015 beschlossen.
In § 2 (9) steht folgender Halbsatz:
"[...] befahren werden kann; unterschiedliche Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung sowie alle Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren, bleiben für die Zuordnung eines Ladepunkts als öffentlich zugänglich außer Betracht."
Der zustimmungspflichtige Bundesrat zog die Notbremse. Die Bundesländer Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern beantragten eine Verschiebung des Beschlusses auf 2016. Am 26. Februar 2016 stimmte der Bundesrat der Ladesäulenverordnung mit zwei Änderungen zu (hier als PDF). Beide betreffen den diskriminierungsfreien Zugang zu Ladestationen.
