Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Explosionsgeschützte Beleuchtung - Gesetzliche, normative und technische Grundlagen
Leuchten dürfen nur dann in Bereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre gebracht werden, wenn sie keine Zündquelle für diese explosionsfähige Atmosphäre darstellen.
Dieser Grundsatz gilt natürlich auch für LED-Leuchten, die aufgrund ihrer besonderen Vorteile, wie Energieeinsparung und insbesondere längere Wartungszyklen, für die Industriebeleuchtung prädestiniert sind.
Als Explosion bezeichnet man eine mit großer Reaktionsgeschwindigkeit ablaufende Oxidations- oder Zerfallsreaktion, die eine Temperatur- oder Druckerhöhung (bei Gasen und Dämpfen bis 10 bar, bei Stäuben bis 14 bar) oder beides gleichzeitig erzeugt. Es handelt sich um Reaktionen brennbarer Gase, Nebel und Dämpfe oder Stäube und brennbarer Flusen mit dem Sauerstoff der Luft. Mögliche Gefahrenbereiche befinden sich zum Beispiel in chemischen Fabriken, Raffinerien, Lackfabriken, Lackierereien, Reinigungsanlagen, Mühlen und Lagern für Mahlprodukte, Tank- und Verladeanlagen für brennbare Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe (Bild 1).
Gesetzliche und normative Grundlagen
Elektrische Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen unterliegen besonderen Richtlinien, Verordnungen und Normen.
Richtlinie 94/9/EG – 2014/34/EU
Für das Gebiet der CENELEC (European Committee for Electrotechnical Standardization) hat die Richtlinie 94/9/EG (allgemein als ATEX 95, früher ATEX 100a bezeichnet) des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 grundlegende Bedeutung. ATEX bedeutet: Atmosphères Explosibles, d. h. explosionsfähige Atmosphären. Diese Richtlinie wendet sich in erster Linie an die Hersteller von explosionsgeschützten Betriebsmitteln.
Am 29. März 2014 wurde die Neufassung der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [1]. Seit dem 20. April 2016 gilt die neue Richtlinie. Es gibt keine grundlegenden Neuerungen für Hersteller und Konstrukteure. Es wurden überwiegend Anpassungen an den Neuen Rechtsrahmen (New Legislative Framework – NLF) vorgenommen. Alte Zertifikate nach der Richtlinie 94/9/EG bleiben weiterhin gültig. Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie, und darauf müssen insbesondere Planer und Errichter achten, wird bei Geräten der Kategorien 1 und 2 (siehe folgend den Abschnitt „Gerätekategorien“) durch die EU-Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen. Bei Geräten der Kategorie 3 erklärt der Hersteller auf eigene Verantwortung die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie und stellt eine EU-Konformitätserklärung bzw. für Komponenten eine EU-Konformitätsbescheinigung aus. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung kann sowohl von einer deutschen Behörde, z. B. von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB, Kennung 0102), als auch von einer anderen benannten Prüfstelle ausgestellt werden.
EG-Richtlinie 99/92/EG
Die EG-Richtlinie 99/92/EG heißt allgemein ATEX 137 (früher ATEX 118a) und richtet sich vor allem an den Betreiber von Anlagen mit explosionsfähiger Atmosphäre [2]. Diese Richtlinie konkretisiert die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sowie das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte und Betriebsmittel, welche in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden können.
In Deutschland wurde sie am 27. September 2002 als „Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) in nationales Gesetz umgesetzt. Die BetrSichV wurde 2015 in neuer Fassung unter dem geänderten Langtitel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ (Kurztitel „Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV“) herausgegeben [3].
Mit der Neufassung der BetrSichV waren ebenfalls Änderungen der Gefahrstoffverordnung verbunden. Daher erfolgte die Verkündigung der neuen Betriebssicherheitsverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2015 Nr. 4 S. 49) in Verbindung mit Änderungen der Gefahrstoffverordnung durch eine Artikelverordnung mit dem Titel „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“.

