Zum Hauptinhalt springen 
Kläranlage (Foto: Pixabay)
Elektrosicherheit | Sicherheitstechnik | Betriebsführung und -Ausstattung | Betriebsführung | Schutzmaßnahmen | Brand- und Explosionsschutz

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Ex-Handgeräte

04.06.2019

Was muss bei der Überprüfung von Mess- und Prüfgeräten in Kläranlagen insbesondere auch in Hinblick auf den Ex-Schutz beachtet werden?

Seiten

Frage: Was ist zu beachten, wenn explosionsgeschützte Handgeräte betrieblich überprüft werden sollen? Es geht um Mess- und Prüfgeräte in Kläranlagen. In den allgemein zugänglichen Quellen konnte ich dazu keine näheren Informationen finden. Meine Fragen:

  1. Genügt hier die elektrische Prüfung nach DGUV 3 oder sind auch Überprüfungen für den Ex-Schutz notwendig?
  2. Wie sieht die Prüfung für den Ex-Schutz nach einer Instandhaltungsmaßnahme aus, z. B. dem Wechseln der Anschlussleitung?
  3. Sind besondere Qualifikationen erforderlich?
  4. Wäre eine Überprüfung durch den Hersteller anzuraten, wenn es sich um Geräte handelt, die auch ab und an kalibriert werden müssen?
  • einschlägige technische Berufsausbildung oder spezielle Qualifikation;
  • mindestens einjährige Erfahrung auf dem betreffenden fachlichen Gebiet (z. B. mit der Instandhaltung explosionsgeschützter Geräte);
  • aktuelle Kenntnisse über Explosionsgefährdungen.

Antwort: Derartige Fragen zum Umgang mit Ex-Geräten stellen sich nicht nur für Mess- und Prüfgeräte, und sie treten auch in anderen Anlagen auf. Aber das deutsche Regelwerk der Anlagensicherheit lässt grundsätzlich nichts offen. Wer würde bestreiten, was man in Seminaren so gesagt bekommt. Prinzipiell ist alles geregelt. Und insgesamt gesehen empfindet man das Aufkommen an handgeführten Ex-Geräten doch als relativ gering. Wo es Probleme gibt: Bei näherer Betrachtung lassen sich Probleme nach und nach entdecken. Ein Benutzer versteht unter „Prüfung“ zunächst das Überprüfen der Funktionsweise des Gerätes. Sobald etwas nicht wie erwartet funktioniert, wird spontan versucht, dem abzuhelfen. Ob der Explosionsschutz gestört sein könnte, bleibt da vorerst im Hintergrund. Man kennt sich ja als Benutzer nicht so aus mit den Eigenheiten des gerätetechnischen Explosionsschutzes. Das ist begreifbar, aber so nicht hinnehmbar. Irgendwann könnte es zu spät sein zur Reue. Deshalb werden Benutzer von Ex-Geräten bereits bei der allerersten Anwendungsunterweisung umfassend darüber informiert, was bei auftretenden Unregelmäßigkeiten zu tun ist. Dazu setzt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [1] im § 3 eine Gefährdungsbeurteilung voraus. Vom Wortlaut her berührt die Fragestellung neben der wiederkehrenden Prüfung (neu im § 16 BetrSichV) teilweise auch die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (neu im § 15 BetrSichV). Was ist nun anders, weil sich nahezu alle Rechtsgrundlagen des Explosionsschutzes kürzlich geändert haben? Was wäre dann rechtlich und technisch insgesamt zu bedenken? Fragen zur Instandhaltung stehen in engem Zusammenhang mit den realen Einsatzbedingungen des betreffenden Gerätes. Für Detailfragen, wie hier bei Kläranlagen, lassen sich oft keine allgemein zugänglichen Informationsquellen finden. Auf Verdacht fällt der Entschluss, eine Spurensuche im vorgeordneten Recht und in den einschlägigen Normativen zu starten, gestützt durch diverse Suchmaschinen im Internet. Das ist so ersprießlich wie die Suche nach der berühmten Nadel im Heuhaufen. Möglicherweise überkommt den Arbeitsverantwortlichen gelinder Neid auf den Kollegen, der plötzlich in der Tür stand mit dem defekten Gerät. Seine Aufgabe als Benutzer beschränkt sich ja ganz lapidar darauf, dass übergebene Arbeitsmittel instruktionsgemäß zurückzugeben, und zwar ohne jeden Versuch zur Selbstheilung. Zu Frage 1: Zunächst sei an die rechtlichen Grundlagen erinnert. Rechtliche Grundlagen: Die Grundsätze der sicherheitsgerechten Beschaffenheit explosionsgeschützter Geräte sind in der Explosionsschutzprodukteverordnung geregelt (11. ProdSV, bisher als Explosionsschutzverordnung ExVO bekannt) [2]. Das ist eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Dort wird gefordert, dass die Geräte den wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Richtlinie RL 2014/34/EU (Atex-Herstellerrichtlinie) [3] entsprechen. Dazu müssen sie eine EU-Baumusterprüfung absolviert haben, bevor sie erstmals auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals angewendet werden. Anhand der EU-Baumusterprüfbescheinigung einer EU-Prüfstelle stellt der Gerätehersteller eine EU-Konformitätsbescheinigung aus. Wird ein bereits verwendetes Gerät instand gesetzt, nur um die ursprüngliche Funktionalität wieder herzustellen, also ohne Modifikation, dann bedarf es keiner erneuten Baumusterprüfung [4]. Die Grundsätze für das sichere Verwenden der Geräte sind in der BetrSichV [1] festgelegt. Im Sinne der BetrSichV gehören Geräte zu den „Arbeitsmitteln“ und sind dementsprechend zu betreiben und zu prüfen. Das soll die sicherheitsgerechte Beschaffenheit auch nach der Erstinbetriebnahme weiterhin gewährleisten. Geräte für explosionsgefährdete Bereiche unterliegen zusätzlich den Forderungen für die Prüfungen von „Überwachungsbedürftigen Anlagen“ gemäß § 16 BetrSichV. Ergänzende Festlegungen für das Verwenden enthält die BetrSichV im Anhang 2/Abschnitt 3 – Explosionsgefährdungen. Weitere Orientierung geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit zur Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, speziell die TRBS 1201-1 [5] und die TRBS 1201-3 [6]. Seit einiger Zeit wird daran gearbeitet, die vor dem 1. Juni 2015 erschienenen TRBS an die von da an wirksame neue BetrSichV anzupassen. Bis zum Abschluss dieser Aktualisierungen – sagt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) salomonisch – gelten die bisherigen TRBS weiter, sofern sie nicht zur neuen BetrSichV in Widerspruch stehen [7]. Literatur: [1] Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, S. 49, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015; letztmalig geändert durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15.November 2016 (BGBl. I, S. 2549).

[2] Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV vom 6. Januar 2016, auch bekannt als Explosionsschutzverordnung – ExVO; BGBl. I 2016 Nr. 2, S. 39.


Seiten