Betriebsführung und -Ausstattung | Arbeits- und Gesundheitsschutz | Arbeitsschutzunterweisung
Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung
Befähigte Person nach TRBS 1203 - Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten
02.09.2019
Explosionen sind durch extrem kurze Zeitabläufe gekennzeichnet. Ist einmal die Zündung von explosionsfähigen Stoffen erfolgt, dann kann eine Schädigung von Personen und Anlagen durch manuelle Eingriffe nicht mehr verhindert werden.
Deshalb zählt der Explosionsschutz zu den besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben, die schon in der Planung zu berücksichtigen sind.
Ein einwandfreier Zustand der Anlage muss daher auch nach der Übergabe des Errichters vom Betreiber sichergestellt werden. Hierzu fordert der Gesetzgeber vom Unternehmer die Bestellung einer befähigten Person nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gemäß § 14 Abs. 1–3, § 15.
Ein einwandfreier Zustand der Anlage muss daher auch nach der Übergabe des Errichters vom Betreiber sichergestellt werden. Hierzu fordert der Gesetzgeber vom Unternehmer die Bestellung einer befähigten Person nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gemäß § 14 Abs. 1–3, § 15.
Grundlage: Neue Betriebssicherheitsverordnung
Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung ist seit 01.06.2015 in Kraft und für Unternehmer und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen die maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Mit der Novellierung der BetrSichV sind auch strukturelle Änderungen vorgenommen worden. Neu geregelt sind die gemeinsamen Anforderungen an Arbeitsmittel, die grundlegenden Vorschriften für überwachungsbedürftigen Anlagen sowie die spezifischen Anforderungen für verschiedene Arbeitsmittel. Insbesondere ist nun die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Element der Verordnung. Für eine eindeutige Beurteilung der Anlagenzustände und zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung werden an die befähigten Personen allgemeine und zusätzliche Anforderungen gestellt.Anforderungen an befähigte Personen
Zu den allgemeinen Anforderungen an befähigte Personen nach den Technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS 1203) gehören die Fachkenntnisse aus der Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange. Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen muss die befähigte Person z. B. für die Prüfungen zum Explosionsschutz (Bild 1) eine technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen. Bezogen auf ihre Berufserfahrung hat die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen der Anlagenkomponenten aufzuweisen. Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit kann nachgewiesen werden, indem die befähigte Person ihre Kenntnisse für die Prüfungen zum Explosionsschutz, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, auf dem aktuellen Stand hält. In bestimmten Fällen ist eine regelmäßige Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes als Fortbildung gefordert.Elkonet-Seminar
Der nach Betriebssicherheitsverordnung und TRBS geforderte Qualifizierungs- und Weiterbildungsbedarf kann an den Elkonet-Bildungszentren durch den Besuch entsprechender Grund- und Auffrischungsseminare (TERMINE) erfüllt werden. Die Seminarthemen erstrecken sich insbesondere auf folgende Schwerpunkte:- Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen für das Errichten und Betreiben
- von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten (Bild 2)
- physikalische Grundlagen
- Auswahl zum Einsatz elektrischer Betriebsmittel in den unterschiedlichen Zonen
- Kenntnisse für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und
- Prüfen von Ex-Anlagen.